Rz. 540
Mit Vorleistungsklauseln in den AGB von Unternehmern wird der Besteller verpflichtet, vor der Erbringung der Werkleistung durch den Unternehmer die Leistung ganz oder teilweise zu bezahlen. Dies ist nur zulässig, soweit nicht mehr als 5 Prozent der Auftragssumme vorzuleisten sind, da im Bauvertragsrecht grundsätzlich die Abschlagszahlungen mit dem Baufortschritt im Einklang stehen müssen.[1050] Aus dem gleichen Grund ist auch eine vom Unternehmer gestellte Klausel, derzufolge der Bauherr vor Baubeginn eine unwiderrufliche und nicht durch Einwendungen beschränkbare, selbstschuldnerische Zahlungsgarantie vorzulegen hat, unwirksam.[1051]
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