Rz. 938

Schriftformklauseln sind typischerweise in Franchiseverträgen enthalten und grundsätzlich nicht zu beanstanden, weil sie mehr Rechtssicherheit und Übersichtlichkeit schaffen.[1995] Bis zum 31.12.1998 galt für Franchiseverträge sogar das kartellrechtliche Schriftformerfordernis gemäß § 34 GWB a.F., ein Verstoß gegen dieses Erfordernis führte zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags gemäß § 134 BGB.[1996]

 

Rz. 939

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 20.5.2003[1997] klargestellt, dass sich der Verwender des Franchisevertrags nicht auf die Formnichtigkeit des Vertrags berufen kann, wenn er laufende Vorteile durch den Vertrag hatte und er den Vertrag über einen längeren Zeitraum erfüllt hat.[1998]

[1995] Giesler/Nauschütt/Giesler, Kapitel 9 Rn 175.
[1996] Für Verträge, die bis zum 31.12.1998 geschlossen wurden, gilt das kartellrechtliche Schriftformerfordernis allerdings weiter.
[1998] Flohr, DStR 2004, 93, 95.

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