Rz. 65

Zweigniederlassungen werden im Handelsgesetzbuch explizit geregelt. Sie sind als solche beim Handelsregister anzumelden. Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kaufleuten bedarf es zusätzlicher Dokumente für die Eintragung, wie z.B. einen Jahresabschlussbericht, soweit dieser im Land des Hauptsitzes gefordert wird. Für die Geschäftstätigkeiten der Zweigniederlassungen haftet die Muttergesellschaft vollständig. Steuerrechtlich werden diese Unternehmensteile in Lettland selbstständig veranlagt und müssen daher ihre Buchhaltung unabhängig vom Mutterkonzern entsprechend den lettländischen Vorgaben führen.

 

Rz. 66

Vertretungen sind in Lettland ebenfalls möglich, allerdings dürfen diese keine Handelstätigkeit ausüben.

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