Rz. 33

Nach der Eintragung der SIA ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Dagegen haften die Gründer, die vor der Eintragung selbst in gegenseitiger Kenntnis Geschäftshandlungen vorgenommen haben, gesamtschuldnerisch mit ihrem persönlichen Vermögen für sämtliche eingegangene Verbindlichkeiten. Zum Schutz der Gläubiger ist diese Regel gegenüber Dritten nicht abdingbar. Zwar übernimmt die SIA mit der Eintragung diese Haftung, jedoch haften die Gründer mit ihrem persönlichen Vermögen für weitere drei Jahre gemeinsam mit der Gesellschaft, sofern das Vermögen der Gesellschaft zur Befriedigung nicht ausreicht. Die Haftung umfasst dabei den Betrag, um den das Gesellschaftsvermögen vor der Eintragung durch die Handlungen der Gründer gemindert wurde (§ 163 Abs. 4 S. 1 HGB).

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