Rz. 63

Ein im lettischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen muss eine ordnungsgemäße Buchführung aufweisen, die zumindest in lettländischer Währung (EUR) und in lettischer Sprache zu erfolgen hat. Es besteht dabei Belegpflicht für jeden dokumentierten Vorgang. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Rechnung vom Finanzministerium nur dann anerkannt wird, wenn die Registernummer des Rechnungsstellers mit auf dem Beleg ist. Hinsichtlich des Berichtszeitraums ist eine Abweichung vom Kalenderjahr möglich, jedoch muss diese im Bericht begründet werden. Abgesehen von wenigen Ausnahmen muss ein eingetragenes Unternehmen auch einen Jahresabschluss in lettischer Sprache vorlegen. Eine Prüfungspflicht trifft das Unternehmen nur, wenn zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllt sind: Nettojahresumsatz von mehr als 800.000 EUR, Gesamtbilanzsumme von mehr als 400.000 EUR oder eine durchschnittliche Beschäftigungsanzahl von 25 Mitarbeitern im Jahr. Der anvisierte Wirtschaftsprüfer muss dabei für jedes Jahr neu bestimmt und dem Handelsregister unter Vorlage von dessen Einverständniserklärung/Beauftragung bekannt gemacht werden.

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