1Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für[1] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und] Heimat für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften des Teils 4 mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 3 abweichen können. 2Die Richtlinien nach Satz 1 können für Lehrkräfte an kommunalen Schulen entsprechend angewendet werden.
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