(1) 1In den Landesdienst als Beamter oder Richter eingestellt oder versetzt werden kann ein Bewerber, wenn er im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2Für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für Kinder unter 18 Jahren oder für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. 3Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.

 

(2) 1Für Bewerber, die als Professoren des Landes berufen werden sollen, erhöht sich die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 um fünf Jahre. 2Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich um weitere fünf Jahre, wenn der Bewerber bereits beim Bund oder einem anderen Bundesland als Dozent oder Professor im Beamtenverhältnis steht, vorausgesetzt, der Gesundheitszustand des Bewerbers lässt die Übernahme in das Beamtenverhältnis vertretbar erscheinen. 3Sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 vorliegen, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 außerdem für jeden Betreuungs- oder Pflegefall um zwei Jahre. 4Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.

 

(3) 1Hat der Bewerber die Altersgrenzen nach Absatz 1 oder 2 überschritten, kann er als Beamter oder Richter in den Landesdienst eingestellt oder versetzt werden, wenn ein eindeutiger Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und seine Übernahme beziehungsweise Nichtübernahme unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vor- beziehungsweise Nachteil für das Land bedeutet. 2Bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres kann eine Einstellung oder Versetzung als Beamter oder Richter in den Landesdienst im Einzelfall auch ohne Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern vorgenommen werden, wenn dadurch eine herausragend qualifizierte Fachkraft gewonnen wird und dies unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet.

 

(4) Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht

 

1.

für Bewerber, die aus dem Dienstverhältnis einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts in den Dienstbereich des Landes versetzt werden oder aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis zum Land in das Beamten- oder Richterverhältnis zum Land berufen werden,

 

2.

im Fall der Versetzung von Beamten oder Richtern von sonstigen Dienstherren in den Landesdienst, wenn der abgebende Dienstherr in einem Tauschverfahren einen Beamten oder Richter des Landes in mindestens derselben Besoldungsgruppe übernimmt und das Lebensalter des in den Landesdienst zu versetzenden Beamten oder Richters höchstens um drei Jahre über dem des Tauschpartners liegt,

 

3.

bei der Einstellung und Versetzung von Beamten auf Widerruf,

 

4.

für Bewerber mit einer Versorgungsberechtigung nach § 104 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg,

 

5.

im Anwendungsbereich von Vereinbarungen nach § 97 Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und § 12 Abs. 6 Satz 2 von Buch 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs,

 

6.

im Fall der Zahlung einer Abfindung nach § 4 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag),

 

7.

im Fall der Zahlung einer Abfindung nach den §§ 78 bis 83 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg über die Verteilung von Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrnwechseln.

 

(5) 1In den Fällen des Absatzes 3 bedarf die Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums

 

1.

bei Berufung als Professor, wenn der Bewerber das 52. Lebensjahr vollendet hat;

 

2.

ansonsten, wenn der Bewerber das 45. Lebensjahr vollendet hat.

2Das Finanzministerium kann auf seine Mitwirkung verzichten.

 

(6) § 48 Abs. 1 und 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Versorgungsberechtigung nach § 104 des Schulgesetzes von Baden-Württemberg verliehen wird.

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