Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Ablösung der Richtlinien durch Neuregelung. Übergangsvorschrift. Auslegung

 

Normenkette

Richtlinien für die Gewährung von Leistungen der Ruhegehaltskasse der DAG e.V.

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 08.11.1995; Aktenzeichen H 5a Ca 1500/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.1997; Aktenzeichen 3 AZR 282/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.11.1995 – H 5a Ca 1500/95 – teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Es wird festgestellt, daß der Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen der Ruhegehaltskasse der …e.V. in der Fassung vom 19.09.1975 und zusätzlich vom 01.04.1982 rückwirkend ab 01.11.1992 zu errechnen ist mit mindestens 25,13 % des bei Ausscheiden der Klägerin maßgeblichen Einkommens abzüglich 30 % von dem so errechneten Betrag.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.
  3. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
  4. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung und die anzuwendenden Richtlinien für die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin.

Die am 10. Oktober 1932 geborene Klägerin war bei der … (…) in deren Ortsgeschäftsstelle in R. als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Aufgrund Parteivereinbarung fanden auf das Arbeitsverhältnis die Anstellungsbedingungen für Verwaltungsangestellte der …in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten gehen die Parteien übereinstimmend von einem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 3. August 1970 aus. Die Klägerin schied mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 1992 aus dem Erwerbsleben aus und bezieht seit dem 01. November 1992 Ruhegehalt durch den Beklagten.

Durch die Anstellungsbedingungen ist der Klägerin eine zusätzliche Altersversorgung nach den Leistungsrichtlinien des Beklagten zugesagt worden. Für die Berechnung der Leistungen fanden zunächst Richtlinien in der seit dem 19. September 1975 geltenden Fassung Anwendung („Richtlinien 1975” – Bl. 5–14 d.A.). Nach der „Richtlinie 1975” werden die ersten 10 Dienstjahre mit einem Grundbetrag von 15 %, das 11. bis 25. Dienstjahr jeweils 1 % und die Dienstjahre darüber hinaus mit 0,5 % bewertet. Die Richtlinie enthält unter VI eine Übergangsregelung mit folgendem Wortlaut:

Für alle unter den Geltungsbereich der Ruhegehaltskasse fallenden Beschäftigten, die am Tages des Inkrafttretens der neuen Satzung durch eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit zu dem Kreis der Begünstigten zählen und die bei Eintritt des Rentenfalles bis spätestens 31. Dezember 1980 mindestens 13 Dienstjahre in der …, der Vermögensverwaltung der …GmbH, des …-Schulungsstätten e.V. sowie von weiteren Einrichtungen gemäß § 2, zweiter Absatz, zurückgelegt haben, wird bei der Festsetzung des Ruhegehaltes der Grundbetrag mit den Steigerungsbeträgen in Anwendung gebracht, der vor Inkrafttreten dieser Bestimmung Gültigkeit hatte, es sei denn, die Berechnung des Ruhegehaltes nach dem gültigen Recht ist für den Empfänger günstiger.

Für die Zeit ab 1. Mai 1984 trat sodann eine neue „Richtlinie 1982” in Kraft (Bl. 15–19 d.A.). Zugleich trat gemäß VII. (2) die Richtlinie 1975 außer Kraft. Die „Richtlinie 1982” sieht eine geringere Bewertung der ersten 10 Dienstjahre, nämlich eine solche von 7,5 % und eine Bewertung für das 11. bis 20. Dienstjahr in Höhe von 1 % und eine Bewertung ab dem 21. Dienstjahr in Höhe von 1,2 % pro Dienstjahr vor. Die „Richtlinie 1982” enthält in Abschnitt VI eine Übergangsregelung mit folgendem Inhalt:

(1) Für alle Beschäftigten mit einer am 31. März 1982 bestehenden unverfallbaren Anwartschaft wird im Falle des Bezuges von Leistungen aus der Ruhegehaltskasse der …e.V. der Anspruch zugrundegelegt, der am 31. März 1982 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Leistungsrichtlinien gemäß Abschnitt III Absatz (5) und (6) bestanden hat. Dieser Anspruch wird nach den Unverfallbarkeitsregeln gemäß § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 berechnet.

(3) Für Ruhegehaltskürzungen bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vor Vollendung des 65. Lebensjahres gelten Abschnitt III Absatz (1) Sätze 3 und 4 und Absätze (2) und (3) dieser Leistungsrichtlinien.

Die Änderungen des Leistungsrechts in 1984 waren wegen absehbarer erheblicher finanzieller Probleme des beklagten Vereins zwingend erforderlich geworden. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten lagen darin begründet, daß das alte Leistungsrecht die ersten 10 Jahre der Betriebszugehörigkeit relativ hoch bewertete und infolgedessen bei relativ kurzer Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig hohe unverfallbare Anwartschaften mitgenommen wurden. Die Beschlußgremien des Beklagten empfanden es als grob unbillig, längere Dienstzeiten dagegen schlecht zu belohnen. Beide Gründe waren entsch...

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