Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Urteil vom 31.05.2000; Aktenzeichen 4 Ca 5452/99 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen 8 AZR 499/01)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 31. Mai 2000 – 4 Ca 5452/99 E – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab 1. Juni 1997 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O hat aufgrund eines Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe II a BAT-O.

Die Klägerin ist am … 1945 geboren. Ihr Studium an der pädagogischen Hochschule P. in der Zeit von 1964 bis 1969 schloss sie als Diplom-Lehrerin für die Fächer Russisch und Englisch ab. Von 1969 bis 1979 arbeitete sie an verschiedenen Schulen in H. als Lehrerin. Seit dem 1. Februar 1979 war sie an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, zuletzt im Institut für Fremdsprachenvermittlung, Abteilung Englische Sprache, als Lehrerin im Hochschuldienst tätig.

Unter dem 2. Dezember 1992 erließ der damalige Minister für Wissenschaft und Forschung eine Regelung zur einheitlichen Verfahrenweise bei der Eingruppierung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen, wegen dessen Inhalt auf Bl. 42 d. A. Bezug genommen wird. Danach seien Sprachlehrer Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit für ihre Lehrtätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich sei. Für sie käme eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a in Betracht.

Unter dem 20. August 1993 teilte die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg der Klägerin mit, im Ergebnis der Anerkennung von Vordienstzeiten sei der 1. September 1997 als Zeitpunkt für einen möglichen Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe festgestellt worden. Unter dem 5. August 1997 teilte sie der Klägerin mit, dass ein Bewährungsaufstieg nicht anzuerkennen sei. Dagegen erhob die Klägerin unter dem 15. Dezember 1997 Widerspruch.

Mit ihrer am 23. Dezember 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs weiterverfolgt und beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Juni 1997 Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O zu zahlen und die sich hiernach ergebenden rückständigen Nettodifferenzbeträge zur Vergütungsgruppe II a BAT-O unter Einschluss der Unterschiedsbeträge in den Sonderzuwendungen mit 4% ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Mai 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der Erlass vom 2. Dezember 1992 habe nur die Eingruppierung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben ermöglicht, nicht aber deren Bewährungsaufstieg. Im Übrigen wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 53 – 60 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 7. Juli 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. August 2000 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Oktober 2000 am 24. Oktober 2000 begründete Berufung der Klägerin.

Sie trägt vor, auf ihr Arbeitsverhältnis fände der BAT-O und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Allerdings gelte die Anlage 1 a zum BAT-O für sie als Lehrkraft nicht. Durch den Erlass vom 2. Dezember 1992 sei sie außertariflich kraft Verweisung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe II a, Fallgruppe 1 a BAT-O eingruppiert worden. Durch die Angabe der Fallgruppe seien die Tätigkeitsmerkmale bestimmt worden, die für die Vergütungsgruppeneinstufung konstitutiv sein sollten. Darin eingeschlossen sei die Kennzeichnung als Fallgruppe, aus der im Wege der Bewährung in die nächst höhere Vergütungsgruppe aufgestiegen werden könne.

Bei diesem Erlass handele es sich um die übliche Vergütung i. S. d. § 612 Abs. 2 BGB respektive um eine einseitige Leistungsbestimmung des öffentlichen Arbeitgebers. Die vergütungsrechtlichen Auswirkungen dieses Erlasses seien auch nicht im nachhinein beseitigt worden.

Ferner hätten Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die eine 15jährige Bewährungszeit nachgewiesen haben, bis zum Inkrafttreten der Lehrereingruppierungsrichtlinien am 1. Juli 1995 am Bewährungsaufstieg teilgenommen. Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei es nicht zu vereinbaren, diejenigen Lehrkräfte in ihren Vergütungsgruppen zu belassen, die ihre Bewährung erst nach dem 1. Juli 1995 erfüllt hätten. Schließlich sei den 14 Lehrkräften, die nach dem 1. Juli 1995 am Bewährungsaufstieg teilgenommen hätten, vom Beklagten Änderungsverträge angeboten worden, durch die ihre Vergütungsgruppeneinstufung fixiert werden sollten. Im Übrigen vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen nach näherer Maßgabe ihrer Schriftsätze nebst Anlagen vom 21. Oktober 2000 (Bl. 76 – 83 d. A.), 15. März 2001 (Bl. 102 – 109 d. A.). 15. Juni 2001 (Bl. 132 – 139 d. A.) und 28. Juni ...

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