Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Regelung der Abschmelzung einer Besitzstandszulage durch den Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost in Abweichung des Beschlusses der Bundeskommission des Deutschen Caritasverbandes vom 21.10.2010

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vermittlungsausschuss der Regionalkommission Ost konnte durch Beschluss vom 08.12.2011 in Abweichung des Beschlusses der Bundeskommission des Deutschen Caritasverbandes vom 21.10.2010 eine eigenständige Fassung des Anhangs D zur Anlage 33 zu den AvR (Caritas), nämlich ergänzt um die Abschmelzung einer Besitzstandszulage, regeln, weil die Besitzstandszulage ein Vergütungsbestandteil i. S. v. § 10 AK-O ist, für den die jeweiligen Regionalkommissionen ausschließlich zuständig sind.

2. Der Beschluss des Vermittlungsausschusses verstößt nicht gegen § 307 BGB.

 

Normenkette

DCVArbVtrRL Anl. 33 Anh. D § 3 Abs. 2a; AKDCVO § 10 Abs. 1-2, § 18 Abs. 1-2; BGB § 611 Abs. 1, § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 S. 2, § 308 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Halle (Saale) (Entscheidung vom 08.09.2015; Aktenzeichen 2 Ca 1999/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.06.2017; Aktenzeichen 6 AZR 485/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 08. 09. 2015 - 2 Ca 1999/14 - bzgl. Ziffer 6. abgeändert; die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin und Berufungsbeklagte 85 % und die Berufungsklägerin und Beklagte 15 %.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich nach teilweiser rechtskräftiger Klageabweisung in der ersten Instanz, einem Teilvergleich vom 29. 04. 2016 in zweiter Instanz letztendlich nur noch über die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, ab dem 01. 08. 2014 Vergütungssteigerungen gemäß § 3 Abs. 2 a des Anhanges D zur Anlage 33 zu den AVR nach dem Spruch (Beschluss) des erweiterten Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Ost vom 08. 12. 2011 mit der Besitzstandszulage der Klägerin zu verrechnen.

Die am ... geborene Klägerin ist für drei Kinder unterhaltsverpflichtet und steht seit dem 01. 03. 1993 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die Klägerin wurde seit dem 01. 03. 1993 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 01. 03. 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der Katholischen Wohlfahrtsanstalt zur Heiligen E. als Rechtsträgerin des Krankenhauses ... in H...- zunächst als Pflegehelferin beschäftigt, Bl. 13 d. A..

Mit Wirkung vom 01. 11. 2013 wurde die Klägerin auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 19. 03. 2004 als Erzieherin weiterbeschäftigt. Nach § 2 jenes Arbeitsvertrages, vgl. Bl. 14, galten für das Dienstverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin war jedenfalls seit dem 01. 11. 2003 mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Nach § 4 lit. b des Dienstvertrages vom 19. 03. 2004 war sie in die Vergütungsgruppe 6 b der Anlage 2 d zu den AVR eingruppiert.

Die Caritas ist ausweislich der Präambel zum Dienstvertrag vom 19. 03. 2004 eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Die katholische Wohlfahrtsanstalt zur Heiligen Elisabeth und das fusionierte Krankenhaus ... als früherer Dienstgeber der Klägerin waren dem Deutschen Caritasverband angeschlossen, vgl. Bl. 14 d. A..

Mit nicht datiertem Schreiben teilte die katholische Wohlfahrtsanstalt zur Heiligen Elisabeth - damals eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts - der Klägerin mit, dass sie sowie andere Einrichtungen der katholischen Kirche und deren Tochtergesellschaften ihre Einrichtungen (insbesondere Krankenhäuser und Altenhilfeeinrichtungen etc.) in eine neue Verbandsstruktur einbringen werden, die den Namen Elisabeth-Vincenz-Verbund tragen werde. Der Elisabeth-Vincenz-Verbund ist ein kirchlicher Krankenhausträger in Deutschland. Zu diesem Zweck wurde u. a. die Krankenhaus H... GmbH - die Beklagte - gegründet. Mit Wirkung zum 01. 01. 2014 übertrug die bisherige Dienstgeberin der Klägerin ihre Einrichtungen - u. a. das Krankenhaus in H..., in dem die Klägerin als Erzieherin tätig war - auf die neu gegründete Krankenhaus H... GmbH. Diese Gesellschaft wurde wiederum in den Elisabeth-Vincenz-Verbund eingegliedert, vgl. Bl. 15 ff. d. A..

Die neue Arbeitgeberin der Klägerin - die Beklagte - führt das Krankenhaus in H... in eigener Verantwortung mit gleicher Zwecksetzung fort. Für die betreffenden Arbeitsverhältnisse, darunter das Arbeitsverhältnis der Klägerin, galten somit weiterhin unbefristet die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Die neue Arbeitgeberin erkannte u. a. als kirchlicher Arbeitgeber die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse an.

Die Klägerin widersprach dem Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf die Bekl...

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