Entscheidungsstichwort (Thema)

EINGRUPPIERUNG

 

Verfahrensgang

ArbG Naumburg (Urteil vom 16.12.1997; Aktenzeichen 7 Ca 1950/97)

 

Tenor

1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Naumburg vom 16. Dezember 1997 – 7 Ca 1950/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist am 12. März 1946 geboren. Am 16. Juli 1969 schloss er ein Hochschulstudium als Diplommathematiker an der … Universität … ab. Am 22. November 1974 bestand er das Fachschulstudium in der Fachrichtung Lederverarbeitungstechnologie. Von Januar bis Dezember 1979 nahm er an einem postgradualen Studium mit dem Fachabschluss für Fachschulpädagogik an der … in R. teil. In der Zeit vom 1. Februar 1984 bis zum 31. Januar 1988 wurde er in die außerplanmäßige Aspirantur an der Technischen Universität aufgenommen. Dort wurde ihm am 25. Juli 1988 der akademische Grad „Dr. päd.” auf dem Gebiet der Fachschulpädagogik verliehen.

Der Kläger unterrichtete in der Vergangenheit verschiedene Fächer als Fachschullehrer an der Ingenieurschule … W. bzw. der jetzigen Betriebsberufsschule W. in den vier Schulformen, Berufsschule, Wirtschaftsgymnasium, Technische Fachschule und Berufsfachschule. Zuletzt war er auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 22. September 1992 tätig. Nach § 2 dieses Arbeitsvertrags bestimmt sich sein Arbeitsverhältnis nach dem 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Beklagten jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT-O) Anwendung.

Unter dem 16. Januar 1996 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er sei weiterhin in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Unterabschnitt A der Richtlinien vom 17. Oktober 1995. Bei einer Beschäftigung im Beamtenverhältnis sei der Kläger in die Laufbahn „Lehramt an Gymnasien” einzuordnen. Nachdem der Kläger unter dem 5. März 1996 erfolglos geltend gemacht hatte, dass ihm ab 1. August 1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zustände, hat er diesen Anspruch mit seiner am 21. April 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiterverfolgt.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei in Besoldungsgruppe A 13 einzuordnen, wenn er in einem Beamtenverhältnis stünde. Denn er verfüge über eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und werde an einer beruflichen Schule verwendet.

Der Kläger hat beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.851,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. April 1997 zu zahlen,
  2. festzustellen, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe II a BAT-O ab dem 1. August 1995 eingruppiert wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Hochschulabschluss des Klägers und sein pädagogisches Zusatzstudium mit abschließender Prüfung sei einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 gleichgestellt. Bei seiner Verwendung im allgemeinbildenden Unterricht an beruflichen Schulen sei er lediglich in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert. Die Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung erfülle er dagegen nicht. So habe er nachweislich keine Lehrbefähigung für ein zweites Fach der allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule erworben. Ferner verfüge er nicht über eine Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht. Er sei nicht als Diplommathematikpädagoge oder Diplomingenieurpädagoge anzusehen. Denn er verfüge nicht über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung. Die von ihm mit dem einjährigen pädagogischen Zusatzstudium erworbene Zusatzqualifikation ersetze diese umfassende pädagogische Hochschulausbildung nicht. Gegenüber Diplomingenieuren oder Diplomökonomen fehle es dem Kläger als Diplommathematiker ebenso wie einem Diplomchemiker an den erforderlichen berufstheoretischen Bezugspunkten. Nach den Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz sei Mathematik nicht als Berufsfeld bzw. Fachrichtung vorgesehen, innerhalb derer für die verschiedenen Berufe ausgebildet werde.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 16. Dezember 1997 stattgegeben, wegen dessen Inhalts auf Bl. 125–142 d.A. Bezug genommen wird.

Gegen dieses ihm am 26. Januar 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Februar 1998 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Mai 1998 am 25. Mai 1998 begründete Berufung des Beklagten.

Der Beklagte trägt vor, die Ausbildung von Hochschulabsolventen mit Fachdiplom und pädagogischem Zusatzstudium in der ehemaligen DDR sei nur mit der jetzigen A...

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