Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer IT-Sicherheitsbeauftragten für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt in Sachsen-Anhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine IT-Sicherheitsbeauftragte für den gesamten Geschäftsbereich eines Landesministeriums (hier: Landwirtschaft und Umwelt im Land Sachsen-Anhalt) ist in die Entgeltgruppe 13 TV-L einzugruppieren, weil die sich im Rahmen der Gesamtverantwortlichkeit zu lösenden Problemstellungen eine wissenschaftliche Ausbildung erfordern.

 

Normenkette

TV-L

 

Verfahrensgang

ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 05.01.2012; Aktenzeichen 6 Ca 1015/11 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.09.2016; Aktenzeichen 4 AZR 964/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05.01.2012 - 6 Ca 1015/11 E - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.08.2007 Vergütung nach Maßgabe der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen tatsächlich gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 %, beginnend mit Rechtshängigkeit, zu verzinsen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster und zweiter Instanz darüber, ob die Klägerin ab August 2007 höherzugruppieren ist.

Die Klägerin ist Dipl.-Ing. für Informationsverarbeitung (TU D) und bei dem beklagten Land seit dem 15.06.1992 als Verwaltungsangestellte tätig. Mit Schreiben vom 20.10.2005 wurde ihr die Aufgabe als IT-Sicherheitsbeauftragte für den Geschäftsbereich des MLU übertragen. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Seit November 2006 erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L. Mit Schreiben vom 29.01.2008 machte sie geltend, seit August 2007 nach der Entgeltgruppe 14 TV-L, mindestens aber nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet zu werden. Nach der unter dem Datum vom 25.09.2008 erstellten Tätigkeitsbeschreibung verrichtete die Klägerin nachstehende wesentliche Tätigkeiten mit dem jeweils angegebenen Anteil an der gesamten Arbeitszeit:

1. Steuern und Koordinieren des IT-Sicherheitsprozesses (75 %)

- Erstellung und Fortschreibung der IT-Sicherheitsleitlinie

- Koordinierung der Erstellung und Fortschreibung eines IT- Sicherheitskonzeptes

- Erarbeitung von Realisierungsplänen zur Umsetzung von IT-Sicherheitsmaßnahmen und Kontrolle der Durchführung

- Erarbeitung und Koordinierung von Teilkonzepten (z. B. Archivierungskonzept, Notfallvorsorgekonzept usw.)

- Unterstützung und Erarbeitung von Richtlinien und Regelungen zur IT-Sicherheit

- Dokumentation der Umsetzung des IT-Sicherheitskonzeptes

- Wahrnehmung der Berichtspflicht über den Stand der IT-Sicherheit gegenüber der Hausleitung und dem IT-Sicherheitsteam

- Pflege und Aktualisierung des Datenbestandes im GS-Tool

- Koordinierung sicherheitsrelevanter Projekte

- Untersuchung sicherheitsrelevanter Vorfälle

- Recherchieren von Bedrohungszenarien und ständige Information über Entwicklungen im Bereich der IT-Sicherheit

2. Zusammenarbeit mit dem nachgeordneten Geschäftsbereich (14 %)

- Leitung des IT-Sicherheitsteams

- Koordinierung und Unterstützung der Übernahme von Sicherheitsrichtlinien und Regelungen im nachgeordneten GB

- Unterstützung bei der Umsetzung des IT-Sicherheitsprozesses und Erarbeitung von eigenen Teilkonzeptionen

3. Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den IT-Sicherheitsprozess (11 %)

- Konzeption und Pflege von Intranetseiten zur Sensibilisierung der Beschäftigten

- Initiierung von Informationsveranstaltungen und Schulungsmaßnahmen zur Thematik IT-Sicherheit

- Bereitstellung von Informationsmaterial

Im Kern streiten die Parteien alleine darüber, ob für die Ausführung der Tätigkeiten der Klägerin ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich ist oder nicht.

Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, sie sei ab August 2007 in die Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert. Die Einführung, Umsetzung und Aufrechterhaltung der Informationssicherheit im Geschäftsbereich des MLU sei eine Aufgabe von hoher Komplexität, die ein Hochschulstudium der Informatik voraussetze. Von besonderer Bedeutung seien Kenntnisse der theoretischen Informatik und Mathematik, die nur Bestandteil eines Informatikhochschulstudiums seien. Diese universitär vermittelten theoretischen und methodischen Grundlagen ermöglichten das abstrakte und analytische Denken, das Voraussetzung sei, um den geforderten Aufgaben in ihrer Komplexität gerecht werden zu können. Neben der Beherrschung des Aufbau und der Strukturierung von informationstechnischen Netzen - sowohl physikalisch als auch virtuell -, dem technischen Standard und den Entwicklungen im Hard-...

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