Verfahrensgang

ArbG Dessau (Beschluss vom 19.03.1999; Aktenzeichen 11 BV 1/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen denBeschluss desArbG Dessau vom19.03.1999 – 11 BV 1/99 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Arbeitgeberin (Antragstellerin) betreibt in … ein Busunternehmen, welches zum einen öffentlichen Personennahverkehr durchführt und zum anderen Busreisen anbietet. Sie beschäftigt ca. 60 Mitarbeiter. Die am 06.04.1961 geborene, einem Kind unterhaltspflichtige Beteiligte zu 3) steht seit dem 16.07.1979 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Arbeitgeberin, zuletzt als Mitarbeiterin im Bereich Fahrplanwesen zu einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 2.585,00 DM. Sie ist Vorsitzende des im Betrieb der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrates. Im Rechtsstreit begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates (Antragsgegner) zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3).

Im Betrieb der Arbeitgeberin existiert eine Telefonbetriebsvereinbarung Nr. 2/92, die den Betrieb einer digitalen Telefonnebenstellenanlage (Typ HICOM 200), den Gebrauch personenbezogener Daten und des gesprochenen Wortes sowie die Verarbeitung von Daten in der Anlage nebst Zusatzgeräten regelt (im folgenden: BV 2/92). Gemäß § 4 Ziffer 1 BV 2/92 gehören zu dienstlichen Telefongesprächen Dienstgespräche sowie Gespräche aus dienstlichem Anlass. Für solche Gespräche hat der Benutzer die Amtsleitung über die Ziffer O anzuwählen. § 4 Ziffer 2 BV 2/92 gestattet die Benutzung der Anlage für private Gespräche gegen Gebührenerstattung. Die Amtsleitung ist für solche Gespräche über die Ziffer 7 anzuwählen. § 4 Ziffer 4 BV 2/92 bestimmt, dass Betriebsratsmitglieder für externe Betriebsratsgespräche, die das Ortsnetz überschreiten, in der Regel das für den Betriebsrat vorgesehene Telefon beim Betriebsratsvorsitzenden benutzen. Dringende Ferngespräche und sämtliche Ortsgespräche können die Betriebsratsmitglieder von jeder Nebenstelle aus führen.

§ 4 Ziffer 6 BV 2/92 bestimmt:

„Gesprächsdatenerfassung und Speicherung ist nur erlaubt, als es zur Herstellung der Verbindung notwendig ist. Sie beschränkt sich auf folgende Daten:

  • Rufnummer der Nebenstelle,
  • Rufnummer der Amtsleitung,
  • Zeitpunkt, wann das Gespräch begonnen bzw. beendet wurde,
  • Anzahl der erfassten Gebührenimpulse.

Von einer Erfassung der Rufnummer des angerufenen Teilnehmers (Zielnummern) haben die Betriebspartner aus folgenden Erwägungen abgesehen:

Der Arbeitgeber will mit seinem Verzicht auf diese Regelung zum Ausdruck bringen, dass er den Arbeitnehmern bis auf weiteres hinsichtlich der korrekten Angaben und Gesprächszwecken Vertrauen entgegenbringt. Dies angesichts der Tatsache, dass aus historischen Erfahrungen es nicht angezeigt erscheint, eine weitergehende Kontrolle als unbedingt erforderlich durchzuführen.”

Gemäß § 4 Ziffer 7 BV 2/92 wird nach Ausdruck der Erfassungsdaten der Speicher gelöscht, nach Eingang der Zahlungen werden die ausgedruckten Erfassungslisten vernichtet. Wegen des weiteren Inhalts der BV 2/92 nebst Änderungsvereinbarung wird auf Bl. 13 – 20 d.A. Bezug genommen.

Im Herbst 1998 kam es im Betrieb der Arbeitgeberin zu Streiks, an denen sich u. a. auch die Beteiligte zu 3) maßgeblich beteiligte. Am 08.01.1999 überprüfte die Arbeitgeberin den dienstlichen Telefonapparat mit den Nummern 702, dessen überwiegende Nutzerin die Beteiligte zu 3) war. Von den über 1000 Gesprächen, die von diesem Apparat mit der dienstlichen Vorwahl „O” im Jahre 1998 geführt worden waren, beanstandete die Arbeitgeberin 60 Gespräche, bei denen es sich ausweislich der gespeicherten Zielnummer offenkundig um Privatgespräche gehandelt haben müsse. Ausweislich der von der Arbeitgeberin vorgelegten Telefonerfassungsliste verteilten sich die Gespräche wie folgt:

  • Privatanschluss Frau … (Beteiligte zu 3) 26
  • … 5
  • … (ehemals Anschluss …) 6
  • Herr … (seinerzeitiger Freund der Beteiligten zu 3) 23.

Herr … ist gleichfalls bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Die entstandenen Kosten summierten sich auf 73,28 DM, wovon der Großteil auf die Gespräche mit Herrn … entfiel, die über eine sogenannte Handy-Nummer geführt wurden. Im übrigen stellte die Arbeitgeberin fest, dass die Klägerin im Jahre 1998 Privatgespräche im Gesamtumfang von 44,74 DM gekennzeichnet hatte.

In einem Personalgespräch vom 12.01.1999 räumte die Beteiligte zu 3) gegenüber der Arbeitgeberin ein, dass es möglich sei, dass sie im Einzel fall einmal vergessen habe, ein Privatgespräch als solches kenntlich zu machen. Einen etwaigen Schaden würde sie ersetzen. Die Arbeitgeberin stellte die Beteiligte zu 3) indessen mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei und bat den Betriebsrat am gleichen Tage sowie mit weiterem Schreiben vom 14.01.1999 (Bl. 23 d.A.) um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3). Unter dem 14.01.1998 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung insbesondere unter Hinweis darauf, dass die Arbeitgeberin gegen die Betriebsvereinbarung Nr. 2/92 verstoßen habe.

Mit ihrem am 19.01.1999 ...

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