Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierung. Sprachkenntnisse, englische. Fremdsprachenkenntnis und Höhergruppierung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Über § 56 Lohngr 6 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16.12.1966 (TVAL II) hinausgehende fachliche Anforderungen können auch in der Notwendigkeit bestehen, zur Ausführung der Arbeiten Fachsprachkenntnisse in Englisch einzusetzen.

2. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der überwiegende Teil der ausgeübten Tätigkeiten i.S.v. § 51 TVAL II fachliche Anforderungen stellt, die über diejenigen der Lohngruppe 6 des § 56 TVAL II hinausgehen, ist der Arbeitnehmer.

 

Normenkette

TVAL II § 57

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 11.04.2006; Aktenzeichen 8 Ca 1920/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.08.2008; Aktenzeichen 4 AZR 719/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.04.2006 – AZ: 8 Ca 1920/05 – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger wegen der bei seiner Tätigkeit benötigten Englischkenntnisse höher zu gruppieren ist. Der Kläger ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker und seit 1978 bei den Stationierungsstreitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika beschäftigt.

Die Parteien haben die Anwendung des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) auf das Arbeitsverhältnis vereinbart. Der Kläger ist bisher nach § 56 Lohngruppe 6 in Verbindung § 61 Gewerbegruppe A 3-6 vergütet, was einem Lohn von 2.051,39 EUR brutto monatlich entspricht, wozu noch eine Vorarbeiterzulage von 201,51 EUR brutto gezahlt wird.

Der Kläger hat, nachdem er seine Höhergruppierung vergeblich eingefordert hat und dies mit Schreiben vom 08.07.2005 nicht abschließend beschieden worden ist, seine Klage vom 13.12.2005, Gerichtseingang 16.12.2005, im Wesentlichen damit begründet,

dass er unbestritten die Voraussetzungen der Lohngruppe A 3-5 und A 3-6 erfülle, was unter den Parteien insoweit auch unstreitig sei, und er bei Verrichtung der ihm zugewiesenen Tätigkeiten Kenntnisse der englischen Fachsprache einsetzen müsse, da er bei der Überprüfung von Generatoren häufig auf die TM zurückgreifen müsse und bei der Ersatzteilbeschaffung in englischer Sprache beschriftete Fahrzeugteile zuordnen müsse.

Daneben habe er auch die Aufgabe, National Guard Soldaten zu trainieren und wozu er ein umgangssprachliches Englisch einsetzen müsse.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Kläger rückwirkend ab 01.09.2004 in die tarifliche Lohngruppe A 3-7 einzugruppieren und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

dass der Kläger in der Abteilung SAK Dienststelle GSC-E beschäftigt sei, die als Materialversorgungseinheit die Materialverwaltung durchführe, indem sie Materialien der US-Armee lagere und versende.

Der Kläger brauche für diese Tätigkeiten keine fundierten Kenntnisse der englischen Sprache und weise diese auch nicht auf. Für Rückfragen seien der Meister und Inspektoren vorhanden und außerdem weise er die National Guard Soldaten nicht technisch ein, weil dies von den Inspektoren oder den Meistern erledigt werde.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 11.04.2006 der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte den Kläger rückwirkend ab 01.06.2005 in die tarifliche Lohngruppe A 3-7 einzugruppieren und danach zu vergüten habe. Dies ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass die zur Ausübung der Tätigkeit benötigten englischen Fachsprachkenntnisse eine über die Lohngruppe 6 hinausgehende fachliche Anforderung darstellten und der Kläger, um seine Arbeiten fachgerecht durchführen zu können, die TM's kennen müsse, die in Englisch abgefasst seien. Dies ergebe sich daraus, dass die Tätigkeiten des Klägers von einem Inspektor auf Übereinstimmung mit den TM überprüft würden, so dass es keine Rolle spiele, ob die Arbeitsanweisungen in Englisch oder in Deutsch erteilt würden.

Bei jeder Fehlersuche sei es für den Kläger erforderlich, die Leitungsverlegung aus den TM's zu ermitteln.

Die Eingruppierung ab 01.06.2005 sei daher anhand der tariflichen Merkmale zuzusprechen, während Ansprüche vor diesem Zeitraum verfallen seien, da der Kläger die Frist des § 49 Ziffer 3 TVAL II deshalb nicht beachtet habe, weil die Schreiben vom 11.02. und 16.06.2005 keine Geltendmachung im Sinne des Tarifvertrages seien.

Nach Zustellung des Urteils an die Beklagte am 01.06.2006 ist am 08.06.2006 Berufung eingelegt worden, die am 28.07.2006 im Wesentlichen damit begründet wurde,

dass der Kläger in der Abteilung SAK arbeite, in der 17 Mechaniker, 2 Vorarbeiter, 3 Meister und 4 Inspektoren beschäftigt würden. Die Hauptaufgabe bestünde darin, d...

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