Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertrag. Einfühlungsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus der Tatsache, dass eine Partei für die andere gearbeitet hat, ergibt sich nicht zwingend, dass dies auf Basis eines vereinbarten Arbeitsverhältnisses erfolgte. Ebenfalls möglich ist die Vereinbarung eines Einfühlungsverhältnisses um zu überprüfen, ob ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden soll. Der Arbeitnehmer ist dafür darlegungs- und nachweispflichtig, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 21.12.2006; Aktenzeichen 2 Ca 498/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.12.2006 – 2 Ca 498/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie über Zahlungsansprüche.

Die Beklage plante zum 01.08.2005 unter dem Namen U. ein vegetarisches Bistro zu eröffnen. Die Klägerin meldete sich auf ein Stellenangebot und war unter den 5 oder 6 Bewerberinnen, die sich an mehreren Tagen in der U. aufhielten wo ihnen in Informationsveranstaltungen die Besonderheiten der vegetarischen Küche sowie die Konzepte der Beklagten vermittelt wurden. Nach Eröffnung war die Klägerin für die Beklagte einige Tage tätig und wurde dann von der Beklagten nach Hause geschickt.

Nachdem die Beklagte der Klägern im Frühjahr 2006 untersagt hatte, weitere nachteilige Äußerungen in der Öffentlichkeit über sie zu verbreiten, bestellte sich der Prozessvertreter der Klägerin und machte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend. Die Beklage kündigte sodann mit Schreiben vom 21.03.2006 ein etwa bestehendes Arbeitsverhältnis. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin am 27.03.2006 Kündigungsschutzklage erhoben. Sie verfolgt mit der Klage auch die Zahlung von Lohnansprüchen für September 2005 bis März 2006 von jeweils 400,– EUR monatlich.

Mitte August 2006 hatte die Klägerin ihre Bewerbungsunterlagen abgeholt, dies war im Wesentlichen ein Gesundheitszeugnis, bei dieser Gelegenheit erhielt sie von der Beklagten 120,– oder 130,– EUR.

Die Klägerin hat vorgetragen, ab 01.08.2005 sei sie auf 400,– EUR Basis angestellt worden, habe auf Abruf monatlich 50 Stunden zu je 8,– EUR arbeiten und auch für die Beklagte Büroarbeiten erledigen sollen. Bereits vor dem 01.08.2005 seien Arbeitsverträge an die Mitarbeiter übergeben. Sie habe ebenfalls einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der allerdings nicht mehr vorhanden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 21.03.2006, zugegangen am 22.03.2006, zum 01.04.2006 sein Ende findet,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.800,– EUR netto nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 29.03.2006 zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 400,– EUR netto nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 03.08.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, beabsichtigt waren drei Arbeitsplätze zu besetzen. Nach dem sie Eignung und Befähigung der Bewerber in der Praxis habe testen wollen und dann erst entscheiden wollen, wer eingestellt werde, habe sie das Auswahlverfahren mit anschließendem Testlauf den Bewerberinnen vorgestellt und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie hierfür nichts bezahlen werde. Alle Bewerberinnen, auch die Klägerin, seien hiermit einverstanden gewesen. Nach kurzer Zeit habe sie festgestellt, dass die Klägerin nicht in ihr Konzept passe. Sie habe sich daher entschlossen ein Arbeitsverhältnis mit ihr nicht zu begründen. Sie habe der Klägerin 120,– EUR Fahrtkostenerstattung gezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 21.12.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung verschiedener Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils so wie auf die in Bezug genommenen Sitzungsniederschriften verwiesen.

Im angefochtenen Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis begründet hat mit der Verpflichtung, vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Hierzu hat das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt, auf die Begründung wird verwiesen. Insbesondere die Widersprüchlichkeit der Aussagen des Zeugen T. und des Zeugen A., der eine hat ausgesagt ein Arbeitsvertrag sei der Klägerin nicht übergeben worden, während der Ehemann der Klägerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag gesehen haben will, lasse bei gleicher Glaubwürdigkeit keine sichere Tatsachenfeststellung zu, dass die Klägerin mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis vereinbart habe.

Es sei davon auszugehen, dass die Parteien lediglich ein so genanntes Einfühlungsverhältnis vereinbarten,...

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