Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamterledigung. Vergleich. Betriebsrente. Verzicht im Vergleich im Kündigungssschutzverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Gesamterledigungsklauseln sind im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Betriebsrentenansprüche nicht erfassen. Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 397

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 04.10.2011; Aktenzeichen 3 Ca 441/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 04.10.2011 – 3 Ca 441/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, insbesondere um die Frage, ob durch einen gerichtlichen Vergleich derartige Ansprüche mit erledigt wurden.

Der Kläger war vom 16.09.1985 bis 31.12.2005 beim Kreisverband des Sozialverbandes V. T. e.V. als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Arbeitgeber war erstinstanzlich auch beklagte Partei. Der ursprüngliche Beklagte zu 2. (der Landesverband) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.02.1991 unter Beifügung einer Pensionsordnung des Verbandes der Kriegs- und Wehrdienstopfer Behinderten und Sozialrentner Deutschlands Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. vom 01.12.1978 samt Nachträgen mit, er sei seit 01. Dezember 1990 in die betriebliche Altersversorgung des V. Landesverbandes aufgenommen worden. Ferner teilt er ihm die Voraussetzungen mit, unter denen er im Falle seines Ausscheidens vor Eintritt des Versorgungsfalles eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erwerben würde. Die Anwartschaft des Klägers ist unverfallbar geworden.

Der Kreisverband kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 06.05.2005. Hiergegen hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Trier am 24.06.2005 schlossen der Kläger, der Kreisverband und der Landesverband einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2005 enden werde. Im Vergleich sind noch weitere laufende Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis angesprochen. Der Kläger erhielt eine Abfindung und verpflichtete sich, bestimmte Gegenstände zurückzugeben. Der Vergleich enthält weiter folgende Formulierungen:

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. niemals ein Arbeitsverhältnis oder ein sonstiges Rechtsverhältnis bestanden hat.

Mit Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien – egal aus welchem Rechtsgrund und egal ob bekannt oder nicht – erledigt.”

Bereits vor Ausspruch der Kündigung hatten zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien Verhandlungen stattgefunden. Unter dem 02. Mai 2005 schrieb die jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten an den Klägerbevollmächtigten unter dem Betreff:

„hier: Rentenansprüche”

und bezog sich auf ihr Schreiben vom 22.04.2005, in dem sie gewisse rentenrechtliche Ansprüche darlegen wollte. Es handele sich hierbei um den Umstand, dass der V. Landesverband Rheinland-Pfalz und die H.-M. Versicherungs AG im Jahr 1979 in Ergänzung eines damals bereits abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages vereinbart haben, dass die hauptamtlichen Mitarbeiter verschiedener Kreisverbände, u. a. des Kreisverbandes T., in den Kreis der Personen einbezogen werden, die unter den im Versicherungsvertrag genannten Voraussetzungen Versicherungsleistungen beanspruchen könnten. In diesem Zusammenhang wies sie ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den hauptamtlichen Mitarbeitern der Kreisverbände nicht um Arbeitnehmer des Landesverbandes, sondern um Arbeitnehmer der betreffenden Kreisverbände handele. Im Schreiben wird weiter eine rückwirkende Höhergruppierung des Klägers abgelehnt.

Ausdrücklich wurde in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht über die Betriebsrentenansprüche nicht mehr gesprochen. Zwischen den Parteien ist lediglich noch streitig, ob und inwieweit die Vorsitzende den Klägervertreter gebeten hat, mit dem Kläger telefonisch noch sämtliche offenstehenden Fragen abzuklären.

Nachdem der Kläger von dem Versicherungskonzern Auskunft über die Höhe der Versorgungsanwartschaft erbeten hatte und von dort die Mitteilung erhielt, formal habe er zwar die Fristen für die Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt, der Arbeitgeber habe jedoch im Juni 2006 mitgeteilt, aufgrund einer Abfindung würden keine unverfallbaren Anwartschaften mehr aufrechterhalten werden, hat er mit am 29. März 2011 beim Arbeitsgericht Trier eingegangener Klage, zunächst gerichtet gegen den Kreisverband, später gerichtet gegen den jetzigen Beklagten, die Feststellung begehrt, dass ihm eine unverfallbare Anwartschaft zustehe und die Auskunftserteilung eingeklagt, in welcher Höhe Versorgungsanwartschaften bestünden.

Nachdem der Beklagte die Auskunft der L.-Versicherung über die Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaft, die mit einem monat...

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