Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzplan

 

Leitsatz (amtlich)

An den Wirkungen eines vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplanes nimmt auch der Insolvenzgläubiger teil, der seine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hat und auch sonst nicht am Insolvenzverfahren beteiligt war.

 

Normenkette

InsO § 254

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 31.01.2006; Aktenzeichen 3 Ca 1128/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2006 – 3 Ca 1128/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt der Nebenintervenient.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche anlässlich einer Beschädigung einer Betriebsrente.

Der Kläger, geboren am 29.07.1951, war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Zugunsten des Klägers vereinbarte die Beklagte bei der PLR eine Lebensversicherung (Treuekapitalversicherung) und erteilte ihm hierüber unter dem Datum des 09.02.1984 eine Anerkennungsurkunde. Die Versorgungszusage hatte zum Inhalt, dass die Beklagte als damalige Arbeitgeberin eine Treuekapitalversicherung abgeschlossen hat mit einer Versicherungssumme von 10.000 DM. Dieses Treuekapital sollte beim Ableben, spätestens bei Ablauf der Versicherungsdauer fällig werden. Versicherungsdauer war das Erreichen des 60. Lebensjahres des Klägers.

Die Beklagte behielt sich in den ebenfalls vertraglich vereinbarten Versorgungsbestimmungen das Recht vor, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vom Arbeitnehmer erklärten Zustimmung die Versicherung zu beleihen, wobei sie sich verpflichtete, die bezugsberechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Beleihung nicht erfolgt werde. Der Kläger stimmte mit Erklärung vom 07.06.1990 und 11.09.1990 der Beleihung der Lebensversicherung zu. Die Höhe der Beleihung betrug 1.278,23 EUR und 3.813,72 EUR aufgrund entsprechender Darlehen, die der Beklagten von der PLR gewährt worden waren.

Die Beklagte zahlte ab 01.04.2001 die vierteljährlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von 134,25 EUR nicht mehr an die Versicherung. Ebenso wenig zahlte sie die ab dem 01.10.2000 fälligen Darlehenszinsen in Höhe von 104,39 EUR pro Vierteljahr. Die Versicherungsgesellschaft stellte daraufhin den Vertrag zum 01.01.2002 beitragsfrei und verrechnete die unbezahlten Beiträge und Zinsen.

Am 02.01.2002 stellten die Geschäftsführer der Beklagten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger schied am 14.01.2002 bei der Beklagten aus.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde am 01.02.2002 eröffnet (Amtsgericht Trier, 23 IN 1/02).

Am 05.12.2002 teilte die Beklagte der PLR mit, dass sie die Versicherung dem ausgeschiedenen Kläger überlasse, mit sofortiger Wirkung als Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag ausscheide und die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger übertrage.

Nach Nachfrage des Klägers teilte die Provinzial Versicherung mit, dass der Rückkaufswert zuzüglich der Gewinnanteile zum 01.02.2002 sich auf 3.151,00 EUR und die Dividende auf 3.945,00 EUR, insgesamt 7.096,00 EUR belaufe unter der Voraussetzung, die Beiträge seien in unveränderter Höhe weitergezahlt worden und die gewährten Darlehen zum vorgenannten Termin in voller Höhe zurückgezahlt.

Mit weiterem Schreiben vom 18.05.2004 teilte die PLR dem Kläger mit, dass der Rückkaufswert der Versicherung zum 01.02.2002 tatsächlich nur 2.102,00 EUR betrage.

Im Laufe des Insolvenzverfahrens stellte der Insolvenzverwalter als Planverfasser einen Insolvenzplan auf über eine von § 1 InsO abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens. Als Ziel des Planes wird ein leistungs- und finanzwirtschaftlich orientierter Reorganisationsplan zur Erhaltung und Fortführung des Unternehmens, der finanzwirtschaftlichen Reorganisation unter Zustimmung der Gläubiger, Umsetzung der leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen bezeichnet sowie als Ziel, allen Insolvenzgläubigern, soweit sie nicht über Absonderungsrechte verfügen, eine Quote von 25 % auf ihre Forderungen zu zahlen.

Es wurden fünf Gruppen gebildet. In der Gruppe 1 sind bezeichnet die Lieferantengläubiger, Dienstleister und sonstige Kleingläubiger, in der Gruppe 2 institutionelle Gläubiger, in der Gruppe 3 absonderungsberechtigte Gläubiger, in der Gruppe 4 Darlehensgeber ohne Absendungsrechte und in der Gruppe 5 Leasinggeber. Ansprüche von Arbeitnehmern aus betrieblicher Altersversorgung sind in dem Insolvenzplan ausdrücklich nicht genehmigt. Der Insolvenzplan wurde am 28.08.2002 vom Insolvenzverwalter aufgestellt und nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger und der Zustimmung des Schuldners durch das Insolvenzgericht bestätigt.

Ansprüche im Insolvenzverfahren hatte der Kläger nicht angemeldet. Der E wurde ebenfalls am Insolvenzplan nicht beteiligt. Die Beklagte hatte auch die Beleihung der Direktversicherung der betrieblichen Altersvorsorge dem E weder gemeldet noch entsprechende Beiträge zur gese...

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