Entscheidungsstichwort (Thema)

Elternzeit. Zustimmung. Zustimmungserfordernis bei Elternzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Verlangt eine Arbeitnehmerin, die zunächst nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit von zwei Jahren beansprucht hat, sofort anschließend die weitere Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, stellt dies keine zustimmungspflichtige Verlängerung der Elternzeit dar. Allein das fristgemäß und formgerecht erklärte Verlangen bewirkt, dass sich die Arbeitnehmerin auch für diesen Zeitraum in Elternzeit befindet.

 

Normenkette

BErzGG § 16 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 13.07.2004; Aktenzeichen 3 Ca 987/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.07.2004 – 3 Ca 987/04 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien auch über den 21.07.2004 hinaus in Elternzeit befindet und zwar bis zum 21.07.2005.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin aufgrund Verlangens sich in Elternzeit befindet. Sie ist bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihre Tochter M wurde am 22.07.2002 geboren. Die Klägerin nahm zunächst 2 Jahre Elternzeit bis zum 21.07.2004 in Anspruch.

Mit Schreiben vom 08.04.2004 schrieb sie wörtlich:

„Aus familiären Gründen möchte ich die bisher in Anspruch genommene Elternzeit von 2 Jahren um ein weiteres Jahr verlängern. Ich bitte Sie höflichst mir Ihr Einverständnis schriftlich mitzuteilen.”

Die Beklagte antwortete unter dem 17.05.2004, dass sie dem Wunsch leider nicht nachkommen könne.

Die Klägerin hat mit Klageschrift, eingegangen beim Arbeitsgericht Trier am 11.06.2004 zunächst beantragt, die Beklagte zur Zustimmung der Verlängerung der bisher in Anspruch genommenen Elternzeit um ein weiteres Jahr ab dem 21.07.2004 zu verurteilen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Zustimmungserfordernis bestehe nicht. Wäre die Regelelternzeit von 3 Jahren in Anspruch genommen worden, müsse der Arbeitgeber innerhalb dieser ersten 3 Jahre nach der Geburt nicht zustimmen. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten zutreffend wäre, wonach eine Zustimmung erforderlich sei, könne diese nicht willkürlich verweigert werden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, die Zustimmung zur Verlängerung der bisher in Anspruch genommenen Elternzeit der Klägerin von zwei Jahren um ein weiteres Jahr ab dem 21.07.2004 zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, aus der gesetzlichen Fassung ergebe sich für die Inanspruchnahme der Elternzeit im dritten Jahr nach Geburt des Kindes ein Zustimmungserfordernis, da es sich um eine Verlängerung der Elternzeit handele. Sie habe aus betrieblichen Gründen die Zustimmung nicht erteilen können.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 13.07.2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Verlängerung der Elternzeit im Rahmen des § 15 Abs. 2 BErzGG bedürfe nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 3 BErzGG der Zustimmung, die im gegebenen Fall nicht erteilt worden ist und da das Verhalten der Beklagten nicht rechtsmissbräuchlich sei, auch nicht zu erteilen war.

Gegen das der Klägerin am 13.07.2004 zugestellte Urteil hat sie am 26.07.2004 Berufung eingelegt. Sie hat diese Berufung mit Schriftsätzen vom 06.08.2004, eingegangen am 09.08.2004 und nach Mandatswechsel mit am 23.09.2004 eingegangenem Schriftsatz erneut begründet. Mittlerweile hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsverweigerung gekündigt. Das betreffende Kündigungsschutzverfahren ist ausgesetzt.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass sie als Berechtigte gegenüber der Beklagten durch einseitige Erklärung einen unbedingten Rechtsanspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes M hatte und hat. Eine Zustimmung des Arbeitgebers sei nur dann erforderlich, wenn der Anspruchszeitraum von bis zu 12 Monaten auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden solle, was hier nicht der Fall sei. Sie habe innerhalb der allgemeinen Frist von spätestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit für das 3. Jahr die Erklärung abgegeben. Dieser Erklärung komme Gestaltungswirkung zu mit der Folge, dass die Elternzeit bereits mit dem Verlangen verbindlich festgelegt werde. Im Übrigen bestreitet die Klägerin, dass der Beklagten sachlich und anerkennenswerte Gründe für die Versagung der Zustimmung zustehen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 13.07.2004 – 3 Ca 987/04 – festzustellen, dass sich die Klägerin im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien auch über den 21.07.2004 hinaus in Elternzeit befindet, und zwar bis zum 21.07.2005,

hilfsweise,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier – 3 Ca 987/04 – vom 13...

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