Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

§ 1 Abs. 4 TV-Zuw.Ang. setzt voraus, dass der bisherige Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst angehört. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn der BAT nur noch kraft einzelvertraglicher Vereinbarung nach dem Betriebsübergang gilt.

 

Normenkette

BGB § 611; TV-Zuw.Ang. § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 08.04.1997; Aktenzeichen 3 Ca 7615/96 A)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.2001; Aktenzeichen 10 AZR 90/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 08.04.1997 – Az.: 3 Ca 7615/96 A – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war gemäß Arbeitsvertrag vom 07.01.1993 seit 01.01.1993 bei der Hospitalstiftung zum Heiligen Geist R. als Angestellte beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Mit Wirkung vom 01.07.1994 ging das Arbeitsverhältnis durch Übernahme des Krankenhauses auf die Beklagte über. Ergänzende vertragliche Vereinbarungen wurden nicht geschlossen. Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.1996 gekündigt und ab 01.04.1996 ein neues Arbeitsverhältnis bei der Lebenshilfe für Behinderte, Kreisvereinigung N. – … begründet.

Die Beklagte hat das bereits ausgezahlte 13. Monatsgehalt vom Lohn März 1996 einbehalten. Mit der Klage macht die Klägerin die Auszahlung des einbehaltenen Betrages geltend.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, ihre Tätigkeit bei der Beklagten müsse dem Öffentlichen Dienst zugerechnet werden. Gesellschafter der Beklagten seien der Landkreis A. und die Stadt R.. Auch bei ihrem neuen Arbeitgeber seien Mitglieder im Wesentlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Wechsel billige, da Einwendungen nicht ersichtlich wären.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.891,93 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31.03.1996 zu zahlen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, sie wende weder den BAT an noch gehöre sie einem Arbeitgeberverband an. Es werde bestritten, dass der neue Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sei. Schließlich habe sie beim Wechsel zum jetzigen Arbeitgeber auch nichts zu billigen gehabt. Die Klägerin habe vielmehr ihr Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß gekündigt. Über ihre Kündigung entscheide sie alleine; eine Billigung seitens des bisherigen Arbeitgebers sei nicht notwendig. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 08.04.1997 die Klage abgewiesen. Das Endurteil ist am 30.08.1999 zur Geschäftsstelle gelangt.

Gegen das am 01.09.1999 zugestellte Endurteil legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.09.1997 Berufung ein. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 31.08.1998, zugegangen am 01.09.1998, neu eingelegt und gleichzeitig begründet. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der BAT sei durch individualrechtliche Vereinbarung Vertragsinhalt geworden. Der neue Arbeitgeber, die Lebenshilfe, sei dem öffentlichen Dienst gleichzustellen. Sie erhalte Zuschüsse aus der öffentlichen Hand. Ergänzend hat sie vorgetragen, der neue Arbeitgeber sei auch Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt:

  1. Das am 08.04.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg (Aktenzeichen: 3 Ca 7615/96 A) wird aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.891,93 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31.03.1996 zu zahlen.
  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt:

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin und Berufungsklägerin.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte trägt vor, die Lebenshilfe sei kein öffentlicher Dienst. Es treffe auch nicht zu, dass eine GmbH in den Verträgen mit ihren Arbeitnehmern den BAT entsprechend anwende. Dies tue, sie auch nicht. Sie erhalte auch keine öffentlichen Zuschüsse, sondern habe das Krankenhaus gepachtet.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung laut Schriftsatz vom 31.08.1998 ist zulässig. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Berufung laut Schriftsatz vom 02.10.1997 mangels Berufungsbegründung unzulässig war. Mehrfach eingelegte Berufungen werden als insgesamt eine Berufung behandelt. Gemäß § 516 ZPO beginnt die Berufungsfrist mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist in § 9 Abs. 5 A...

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