Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristet Beschäftigte. Ausschluss aus betrieblicher Altersversorgung. Pensionsplan

 

Leitsatz (redaktionell)

Schließt ein Pensionsplan eine Gruppe von Arbeitnehmern, die bei Auslaufen des Pensionsplans nur befristet beschäftigt sind, von der Begründung einer Versorgungsanwartschaft aus, so begegnet dies unter dem Gesichtspunkt der Billigkeitskontrolle keinen durchgreifenden Bedenken.

 

Normenkette

BetrAVG § 1; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Nienburg (Urteil vom 26.06.2002; Aktenzeichen 1 Ca 236/02 B)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.08.2004; Aktenzeichen 3 AZR 189/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 26.6.2002 – 1 Ca 236/02 B – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen einer Anwartschaft des Klägers auf Leistungen aus dem Pensionsplan der Beklagten.

Der am … geborene Kläger begann am 1.8.1988 bei der Beklagten seine Ausbildung zum Papiermacher auf Grund des Ausbildungsvertrags vom 6.7.1988. Zuvor hatte der Kläger am 30.6.1988 seinen Wehrdienst beendet und war ab 11.7.1988 bis zum Beginn seines Ausbildungsverhältnisses bei der Beklagten aushilfsweise beschäftigt. Das Ausbildungsverhältnis endete am 8.2.1991 mit dem vorzeitigen Bestehen der Abschlussprüfung. Ohne Unterbrechung arbeitete der Kläger bei der Beklagten weiter, und zwar ab 1.3.1991 gemäß dem unbefristeten Arbeitsvertrag vom 28.2.1991 als zweiter Maschinengehilfe KM 1. Am 1.10.1998 wurde dem Kläger eine Ehrung der Beklagten aus Anlass seines 10-jährigen Dienstjubiläums zuteil.

Über die Aufnahme des Klägers und eines weiteren Arbeitnehmers in den Pensionsplan der Beklagten kam es im Herbst 2001 zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat … zu einem Schriftwechsel, in dem voneinander abweichende Standpunkte dargelegt wurden. Denn die Beklagte hatte den durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu Stande gekommenen Pensionsplan mit Schreiben vom 28.6.1988 zum 30.9.1988 gekündigt.

Der Kläger hat geltend gemacht, spätestens am 30.9.1988 entsprechend §2 des Pensionsplans in einem „ständigen Dienstverhältnis” zur Beklagten gestanden zu haben. Die 10-jährige Wartezeit sei erfüllt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass der Kläger Ansprüche auf Leistungen aus dem bestehenden Pensionsplan der Beklagten in der Fassung vom 30.12.1974 hat, da er die Voraussetzungen des §2 dieses Pensionsplanes erfüllt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe bis zum Ablauf des Pensionsplans am 30.9.1988 nicht „in einem ständigen Dienstverhältnis” gestanden. Daher habe ihm keine Versorgungszusage erteilt werden können.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 26.6.2002 der Klage stattgegeben und den Streitwert im Urteil auf 4.000,– EUR festgesetzt. Wegen der Würdigung des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 5.7.2002 zugestellte Urteil am 23.7.2002 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich und mit weiterem Schriftsatz vom 23.8.2002 begründet.

Die Beklagte macht geltend, der Pensionsplan von 1974 enthalte insofern statusbezogene Aufnahmevoraussetzungen, als gemäß §2 bestimmt ist:

„Jeder Arbeiter und Angestellte, der in einem ständigen Dienstverhältnis zur … steht – nachstehend Mitarbeiter genannt –, hat Anspruch auf diese Vergütungen, wenn die Wartezeit gemäß §5 dieses Planes und die sonstigen in diesem Plan für die Vergütungen im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.”

Diese Vorschrift habe bereits – unstreitig – der ursprüngliche Pensionsplan vom 1.1.1961 enthalten. Später sei der Pensionsplan durch Betriebsvereinbarungen vom 6.8.1980, 22.12.1989 und 18.9.1991 geändert worden. Das Arbeitsgericht habe das befristete Ausbildungsverhältnis des Klägers fehlerhaft unter dem Begriff des „ständigen Dienstverhältnisses” des Pensionsplans vom 30.12.1974 subsumiert. Das Wort „ständig” bedeute sehr häufig, regelmäßig oder (fast) ununterbrochen wiederkehrend, andauernd. Das Wort „unständig” sei zu verstehen als nur befristet beschäftigt. Weder eine Aushilfskraft, ein Praktikant oder Volontär oder ein Auszubildender stehe in einem „ständigem Dienstverhältnis”. Ausgehend vom Sprachgebrauch im Jahre 1961 müsse ein Arbeitsverhältnis bestanden haben, und zwar ein unbefristetes. §2 des Pensionsplans sei im Zusammenhang mit §620 Abs. 2 BGB zu verstehen, nämlich „ständiges Dienstverhältnis” als unbefristetes, das nicht für eine bestimmte Dauer abgeschlossen ist.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei aus dem Erfordernis der Wartezeit von 10 Jahren kein Anhaltspunkt für die Auslegung zu gewinnen. Werde allein auf eine 10-jährige Betriebszugehörigkeit abgestellt, so laufe §2 des Pensionsplans leer. Nach §2 des Pensionsplans sei aber gerade entscheidend, ob bis zum 30.9.1988 eine Versorgungszu...

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