Entscheidungsstichwort (Thema)

Chefarztvertrag. Vergütung. Auslegung. Bezugnahmeklausel. Auslegung eines Chefarztvertrages. Vergütungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Chefarztvertrag, der eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT regelt und eine Regelung im Falle der Ersetzung des BAT trifft, ist so auszulegen, dass künftig eine Bezahlung nach Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zu erfolgen hat.

 

Normenkette

TV-Ärzte/VKA; TVöD; TVÜ-VKA; TVÜ-Ärzte/VKA

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 06.05.2009; Aktenzeichen 5 Ca 30/08 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.06.2011; Aktenzeichen 5 AZR 135/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 06.05.2008, Az.: 5 Ca 30/08 E wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger ab 01.08.2006 eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe IV des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) zu zahlen.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1990 als Chefarzt der medizinischen Klinik der Beklagten tätig. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Dienstvertrag vom 16.06.1990/22.06.1990, mit dem der Kläger als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt) der medizinischen Klinik der Stadt A-Stadt, die nunmehr in eine gemeinnützige GmbH übergeleitet worden ist, eingestellt wurde.

In § 8 dieses Dienstvertrages ist u. a. Folgendes geregelt:

(1) Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich folgende Vergütung:

  1. Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT der Anlage I a zum BAT (VKA), d. h. Grundvergütung nach 3 27 BAT, Ortszuschlag nach Maßgabe des § 29 BAT sowie eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend der tariflichen Regelung zum BAT in de jeweils gültigen Fassung.

    Wird der BAT oder der maßgebende Vergütungstarif im Bereich der VKA durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten BAT-Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.

Neben dieser Vergütung ist eine Zulage für Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Rufbereitschaftsdienst vereinbart wie auch das Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen bei denjenigen Kranken, die diese Leistungen gewählt, mit dem Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen haben sowie das Liquidationsrecht für das Gutachterhonorar bei Aufnahmen zur Begutachtung. Wegen des Inhalts des Dienstvertrages im Übrigen wird auf diesen (Bl. 6 – 41 d. A.) verwiesen.

Die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sind durch die Neuregelungen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) vom 13.09.2005 ersetzt worden. Dem TVöD ist ein besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) beigefügt, der konkrete Regelungen für Ärztinnen und Ärzte beinhaltet, in seinem § 51 auch Eingruppierungen für Ärztinnen und Ärzte. Die Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD erfolgte über den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechtes (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005.

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) vom 13.09.2005 wurde durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 01.08.2006 geändert (Bl. 147 – 149 d. A.). Nach Ablösung des BAT durch den TVöD hat die Beklagte eine Überleitung der Dienstvergütung des Klägers in den Bereich des TVöD vorgenommen und den Kläger in die Entgeltgruppe 15 Ü übernommen, was der bisherigen Vergütungsgruppe I entspricht. Die Stufenzuordnung erfolgte gemäß § 6 TVÜ-VKA i. V. m. der Anlage 1 TVÜ-VKA.

Der TVöD wie der TVÜ-VKA ist abgeschlossen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Gewerkschaft ver.di sowie der dbb Tarifunion.

Bei Abschluss dieses Tarifvertrages war die Tarifgemeinschaft mit dem M. B. bereits zerbrochen. Der M. B. schloss mit der VKA unter dem Datum des 17.08.2006 mit Wirkung ab 01.08.2006 den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) ab, dessen Geltungsbereich sich erstreckt auf Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in Krankenhäusern, medizinischen Instituten von Krankenhäuser oder in sonstigen Einrichtungen und Heimen beschäftigt sind, in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behandlung stehen und die ärztliche Behandlung in Einrichtungen selbst stattfindet. Auch für diesen Bereich wurde ein Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäuser...

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