Leitsatz (amtlich)

Auslegung einer Betriebsvereinbarung

 

Verfahrensgang

ArbG Augsburg (Urteil vom 29.04.1992; Aktenzeichen 6 Ca 818/90 N)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.06.1996; Aktenzeichen 3 AZR 275/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers vom 12. August 1992 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 29. April 1992 (6 Ca 818/90 N) wie folgt abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab November 1992 jeweils zum Monatsende neben der bereits gewährten Altersrente in Höhe von DM 216,– (i.W. zweihundertsechzehn Deutsche Mark) brutto weitere DM 52/80 (i.W. zweiundfünfzig 80/100) brutto zu zahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.
  4. Der Streitwert wird auf DM 2.093,40 festgesetzt.

II. Es wird festgestellt, daß dem Kläger über die unstreitige Altersrente in Höhe von DM 216,– brutto hinaus weitere DM 52,80 brutto zustehen.

III. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.

V. Für den Beklagten wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechnung der dem Kläger zustehenden Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Der am … geborene Kläger war vom 05. April 1962 bis zum 02. Februar 1990 im Prämienlohn bei der … beschäftigt gewesen.

Der Beklagte ist eine Versorgungseinrichtung für die betriebliche Altersversorgung der bei der … beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Einzelheiten dieser betrieblichen Altersversorgung findet man in einer Betriebsvereinbarung vom 05. November 1982 in Form eines „Leistungsplans für die … – Unterstützungskasse e.V.” (Bl. 15/18 d.A.) geregelt.

Dem Kläger stehen Ansprüche aus dieser betrieblichen Altersversorgung auch zu. Über die Berechnung seiner anrechenbaren Dienstzeit (vgl. Punkt 9 des Leistungsplans) besteht ebenfalls kein Streit. Diese beschränkt sich vielmehr auf die Ermittlung der klägerischen persönlichen Verdienstrelation nach Maßgabe von Punkt 10 des Leistungsplans, der folgenden Wortlaut hat:

10.1

Die persönliche Verdienstrelation wird ermittelt nach den Verhältnissen am letzten Bilanzstichtag der Firma in der anrechenbaren Dienstzeit (9.1, Ermittlungsstichtag).

10.2

Die persönliche Verdienstrelation des Anwärters ist das am Ermittlungsstichtag bestehende Verhältnis seiner nach 10.3.1 bis 10.3.3 ermittelten anrechenbaren Bezüge zu dem um 42 % erhöhten tariflichen Monatsentgelt (tariflicher Stundenlohn vervielfacht mit dem 4 1/3fachen der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, tariflicher Vergleichslohn) und in der. Lohngruppe IX des jeweiligen Lohnabkommens für die Arbeiter der …

10.3.1

Bei einem Gehaltsempfänger ist das vereinbarte Monatsgehalt anrechenbar. Bei Teilzeitbeschäftigten wird von dem Monatsgehalt ausgegangen, das im Falle der Ganztagsbeschäftigung vereinbart worden wäre.

10.3.2

Bei einem Lohnempfänger ist der für die volle tarifliche Arbeitszeit vereinbarte Monatslohn anrechenbar. Ist der Lohn je Stunde vereinbart, so gilt das 4 1/3 fache der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit vervielfacht mit dem vereinbarten Stundenlohn als Monatslohn. Bei Akkord- oder Prämienlöhnern tritt an die Stelle des vereinbarten Stundenlohns der im Durchschnitt der letzten 12 Beschäftigungsmonate vor dem Ermittlungsstichtag bei tariflicher Arbeitszeit tatsächlich erzielte Stundenlohn.

10.3.3

Bei einem Anwärter mit variablen Bezügeteilen (z. B. Vertriebsbeauftragter) ist das vereinbarte monatliche Festgehalt bzw. die vereinbarte monatliche Grundvergütung anrechenbar.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1990 (Bl. 4/5 d.A.) hatte die Arbeitgeberin, die … H, dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von DM 216,– monatlich bestätigt und diesen Betrag erhält der inzwischen im Ruhestand befindliche Kläger auch ausbezahlt. Er beanstandet allerdings die Berechnung seiner betrieblichen Altersrente mit der Begründung, bei der Ermittlung seiner anrechenbaren Bezüge (10.3.2 des Leistungsplans) werde von einem zu geringen Monatslohn ausgegangen. Abweichend vom Beklagten verlangt er in diesem Zusammenhang Berücksichtigung auch seiner im Bemessungszeitraum bezogenen Nachtarbeits- und Lärmzulagen. Nach den klägerischen Berechnungen ergibt sich damit eine monatliche Rentenerhöhung, die zunächst mit DM 39,– beziffert und mit Schriftsatz vom 23. Oktober 1990 zum Arbeitsgericht Augsburg – Kammer Neu Ulm –, dem Beklagten zugestellt am 05. November 1990, auch gerichtlich geltend gemacht wird. Im Verlauf der erstinstanzlichen Berechnungen erhöhte sich der streitbefangene Differenzbetrag schließlich auf DM 58,15, das angerufene Arbeitsgericht hat das Klagebegehren jedoch insgesamt als unbegründet abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe seines Endurteils vom 29. April 1992 wird Bezug genommen.

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