Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft über eine zu erwartende Betriebsrente (Leistungsausweis) als Wissenserklärung. Kein Vertragsabschluss durch Nutzung eines Softwaretools zur Beantragung von Versorgungsleistungen. Kein konkludentes Zustandekommen eines Vertrages ohne Annahmeerklärung bei komplexen Vertragsvorbereitungshandlungen. Keine rechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltabrechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Leistungsausweise sind reine Wissenserklärungen ohne eigenständige rechtliche Bedeutung. Auch wenn entsprechende Gehaltsabhebungen erfolgt sind, ersetzt dies nicht eine Vereinbarung über einen bestimmten Tarif, der zudem eine Gesundheitsprüfung voraussetzt, die der Kläger verweigert hat. (Rn. 45 und 39)

 

Normenkette

BGB §§ 145, 151; BetrAVG § 4a; BetrAVG a.F. § 2 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 22.06.2016; Aktenzeichen 5 Ca 14357/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.01.2019; Aktenzeichen 3 AZR 9/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.06.2016 - 5 Ca 14357/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung wegen Berufsunfähigkeit.

Der Kläger ist ein ehemaliger Arbeitnehmer der D. GmbH, der Streitverkündeten zu 2), die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.

Bei der Streitverkündeten zu 2) existiert eine "Ablösende Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Absicherung und Altersversorgung" mit Datum 01.10.2007 (Bl. 123-129 d. A.).

In dieser steht unter § 2 mit der Überschrift "Betriebliche Altersversorgung" u. a.:

Die Neuordnung richtete sich ausschließlich nach den Regelungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung und dem Leistungsplan des M. Life-Cyle-Modells - Grund- und Zusatzversorgung - für Mitarbeiter der D. GmbH und der S. GmbH in Kraft getreten zum 01.10.2007 der Bestrandteil dieser Gesamtbetriebsvereinbarung ist.

Weiter steht unter § 4 mit der Überschrift "Softwaretool":

Eine genaue Beschreibung der jeweiligen Durchführungswege und der betrieblichen Versorgungsleistungen befindet sich auf der exklusiv von M. den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Software (Expertenprogramm). Die Software ist im Internet unter folgender URL hinterlegt http://m-bavservice.net Die Software in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Gesamtbetriebsvereinbarung. Die Beantragung der Versorgungsleistungen aus dieser Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt ausschließlich über die Software online. Der Arbeitnehmer kann mit dem Expertenprogramm für den von M. getragenen Versorgungsbeitrag seine Versorgungsleistungen ausrechnen und die gewünschte Leistungsoption auswählen. Zudem kann sich der Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung den für ihn passenden Versorgungs Weg auswählen und mit einem von ihm individuell vorgegebenen Versorgungsbeitrag die Höhe der Versorgungsleistungen berechnen.

Der Beklagte ist die Unterstützungskasse der Streitverkündeten zu 2), die deren Versorgungszusagen abwickelt. Der Beklagte hat mit der Zustimmung der D. GmbH (= Streitverkündete zu 2) und der S. GmbH als Trägerunternehmen den "Leistungsplan Life-CycleModell" aufgestellt (Bl. 131 ff. d. A.), in dem u. a. unter Ziff. III. (1) verschiedene Leistungsoptionen zur Wahl stehen, darunter auch die Leistungsoption A6 mit einer Berufsunfähigkeitsrente iHv. 500% der Altersrente. Weiter steht in dem Leistungsplan unter Ziff.

VII. (2):

"Jeder Begünstigte ist verpflichtet, alle für den Abschluss einer Versicherung notwendigen Unterlagen vorzulegen. Er ist zudem verpflichtet, seine Einwilligung zum Abschluss des Versicherungsvertrages nach § 159 Abs. 2 VVG zu erklären, die Gesundheitsfragen des Versicherers zu beantworten und sich ggf. ärztlich untersuchen zu lassen. Die Gewährung von Leistungen nach diesem Leistungsplan ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte seine Mitwirkung bei dem Ausschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrages verweigert."

Unter IV. (1) des Leistungsplans steht weiter:

"Die Wahl der Leistungsoptionen (gemäß Ziffer III Abs. (1)) trifft der Mitarbeiter durch schriftliche Erklärung gegenüber M.. Die Erklärung ist im Rahmen der diesen Leistungsplan als Muster beigefügten Entgeltumwandlungsvereinbarung abzugeben. Im Falle des Unterlassens einer Erklärung innerhalb der Entgeltumwandlungsvereinbarung werden dem Mitarbeiter Leistungen nach Maßgabe der Leistungsoption A1 gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter zwar eine Leistungsoption gewählt hat, eine entsprechende Rückdeckungsversicherung aus gesundheitlichen Gründen aber nicht zustande gekommen ist."

Der Beklagte hat u. a. mit der Streitverkündeten zu 1), die dem Rechtsstreit ebenfalls auf Seiten der Beklagten beigetreten ist einen sog. Kollektivversicherungsvertrag/Rück-deckungsversicherung abgeschlossen (Bl. 303 ff. d. A.).

Der Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 01.10.2010 (Bl. 24 d. A.), 20.07.2011 (Bl....

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