Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von Magazinbeiträgen beim Bayerischen Rundfunk

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nicht aktuelle Magazinbeiträge fallen grundsätzlich unter die Honorarkennziffer 32.30 des Honorarrahmens Fernsehen beim Bayerischen Rundfunk

 

Normenkette

Honorarrahmen Fernsehen beim Bayerischen Rundfunk

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 07.07.2010; Aktenzeichen 26 Ca 19386/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.04.2012; Aktenzeichen 5 AZR 307/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom7.7.2010 – 26 Ca 19386/09 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das o.g. Endurteil abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung von Leistungen der Klägerin.

Die Klägerin ist Journalistin und Filmautorin. Seit 1978 ist sie regelmäßig für die Beklagte tätig und hat seit 1979 den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person. Sie war für verschiedene Redaktionen der Beklagten tätig, u.a. für die Medizinredaktion als „Stammredaktion”. Ihre Beiträge wurden entweder bei der Beklagten in der Sendung „E.” (früher bekannt unter dem Titel „F.”) oder im „Ersten” in der Sendung „ARD-G.” ausgestrahlt.

Rund 90 % der Hörfunk- und Fernsehbeiträge der Beklagten werden von arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 12 a Abs. 1 TVG hergestellt. Für diese gibt es eigene Tarifverträge. Ihre Vergütung richtet sich nach dem Honorarrahmen Hörfunk und Fernsehen. Dieser sieht für die einzelnen Tätigkeiten, die in zahlreichen Honorarkennziffern (HKZ) beschrieben werden, bestimmte Vergütungssätze vor, wobei in der Regel ein Rahmen angegeben ist, also ein Mindest- und ein Höchstbetrag. Bezüglich des Honorarrahmens Fernsehen wird auf die Anlage K 2 (Bl. 52 bis 67 d.A.) Bezug genommen. Nach dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 vom 21.2.1980 (Bl. 68 d.A.) gilt dieser Honorarrahmen als Tarifvertrag.

Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Sie bekam entweder von der Redaktion Medizin Themen für ihre Beiträge oder machte selbst Vorschläge. Nach Beauftragung erstellte sie zunächst ein schriftliches Konzept und stellte dann den Beitrag her. Beim Drehen, Schneiden und Vertonen der Beiträge war die Klägerin nicht alleine tätig, sondern z.B. zusammen mit Kameraleuten, Cuttern, Musikberatern und Graphikern. Die Leistungen der Klägerin wurden ohne Rechnungsstellung direkt durch die Beklagte abgerechnet. Jedenfalls im Zeitraum von Januar 2006 bis August 2008 hat die Beklagte in ihre Abrechnungen regelmäßig die HKZ 05.31 sowie die HKZ 14.11 aufgenommen (vgl. Anlagenkonvolut K 4, Bl. 69 ff d.A.). Die Leistung nach HKZ 05.31 lautet „Manuskripte nach eigener Idee für Sendungen bis 20 Minuten Sendelänge” und sieht einen Vergütungsrahmen von EUR 1.855,48 bis EUR 4.572,99 vor. Der Honorarrahmen für die HKZ 14.11 beträgt EUR 1.988,41 bis EUR 2.982,37. Der Honorarrahmen Fernsehen beschreibt die zugrunde liegenden Leistungen wie folgt:

„14.00

Regie bei Dokumentationen, Reportagen, Features und ähnlichem, einschl. Schnitt und Fertigstellung

Die Ermittlung des Regiehonorars erfolgt nach der zu erwartenden Beschäftigungsdauer, diese hängt vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Produktion ab.

Mit dem Regiehonorar werden Recherchen und Vorbereitungsarbeiten abgegolten; es wird als Pauschalhonorar ausgewiesen.

14.10

bis 20 Minuten Sendelänge

14.11

bis 2 Wochen”

Die HKZ 32.00 bis 32.30 lauten wie folgt:

„32.00

Herstellung aktuellen Kurzreportagen und Magazinbeiträgen: Redaktion, Regie, Schnittanweisung, Text

32.10

Kurzreportagen je angefangene Minute

32.11

Kurzbeiträge unter 60 Sekunden 32.20

bei besonderen Erfordernissen im künstlerischem, didaktischen

oder journalistischen Bereich (auch Glossen)

Beiträge über 5 Minuten sind nach Ziff. 32.30 abzurechnen.

Herstellung von aktuellen Kurzreportagen und Magazinbeiträgen:

32.30

Magazinbeiträge

Beiträge von mehr als 15 Minuten Sendelänge sind daraufhin zu überprüfen, ob die Ziffern 05.00 und 14.00 anzuwenden sind.

Der Honorarrahmen für die HKZ 32.10 beträgt zwischen EUR 127,82 und EUR 252,07 je angefangene Minute, für HKZ 32.30 zwischen EUR 1.657,10 und EUR 4.533,11.

Die Abrechnungen der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Februar 2007 weisen die Dauer des jeweiligen Beitrags in Minuten aus sowie Honorare zwischen EUR 764,– und EUR 1.340,–. Außerdem enthalten die Abrechnungen tarifvertragliche Zulagen sowie Online-Zuschläge.

Mit Anwaltsschreiben vom 31.3.2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Leistungen ordnungsgemäß nach den HKZ 05.31 und 14.11 abzurechnen und zu vergüten (Bl. 120 ff d.A.). In ihrer Antwort vom 30.4.2009 (Bl. 124 f d.A.) klärte die Beklagte, die Leistungen der Klägerin seien Magazinbeiträge, die nach den HKZ 32.00 ff ordnungsgemäß vergütet worden seien. In den Abrechnungen sei „aus historischen Gründen” oftmals ein Splitting des Honorars vorgenommen und die Teilbeträge mit den HKZ 14.11 sowie 05....

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