Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsmangel

 

Leitsatz (amtlich)

Beim Statuswechsel vom Auszubildenden zum Arbeitnehmer auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 BayPVG kommt es nicht zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses.

 

Normenkette

BGB § 150 Abs. 2; BayPVG Art. 9 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen 1a Ca 2088/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.05.2008; Aktenzeichen 4 AZR 288/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten vom 18. November 2005 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 3. November 2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Beklagten wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsgeld und einer Sonderzuwendung für das Jahr 2004.

Die im Januar 1981 geborene Klägerin absolvierte beim Beklagten auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages vom 13. Juni 2001 (Blatt 21 der Akte) vom 1. September 2001 bis zum 26. Januar 2004 eine Ausbildung zur Fachinformatikerin Fachrichtung Anwendungsentwicklung. Ab Juli 2002 war sie Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 (Blatt 10 der Akte) hatte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Funktion als Vorsitzende der Jugend- und Auszubildendenvertretung der TU M. in G. gemäß Art. 9 Abs. 2 BayPVG Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ihre Ausbildung beantragt. Die daraufhin einsetzenden Bemühungen des Beklagten waren beim Lehrstuhl für Fördertechnik erfolglos geblieben. Am 17. März 2004 ist auch bei der Fakultät für Maschinenwesen nachgefragt worden, ob Möglichkeiten einer Beschäftigung der Klägerin am Lehrstuhl bestehen (Blatt 100 der Akte). Unter dem 8. April 2004 hat der Personalrat die Bitte um Zustimmung erhalten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin unbefristet ab dem 27. Januar 2004 (Blatt 101/102 der Akte). Der Zustimmungsvermerk des Personalrats datiert vom 21. April 2004 (Blatt 103 der Akte).

Daraufhin wurden am 22. April 2004 der Arbeitsvertrag (Blatt 6/7 der Akte) und gleichzeitig eine Niederschrift nach dem Nachweisgesetz betreffend Beschäftigungsort und Beschäftigungsart ausgefertigt (Blatt 107 der Akte). Der von der Klägerin gegengezeichnete Arbeitsvertrag weist bei ihrer Unterschrift kein Datum aus. Die für den Beklagten bestimmte Ausfertigung war dort am 2. Juni 2004 eingegangen. Dabei hatte die Klägerin unmittelbar vor ihrer Unterschrift unter diesem Vertrag folgenden handschriftlichen Vermerk eingefügt:

Den Arbeitsvertrag nehme ich unter dem Vorbehalt an, dass für mich die Tarifverträge zu Urlaubsgeld und Zuwendung weitergelten.

Das geschah, weil nach § 2 Abs. 2 dieses Arbeitsvertrags (Blatt 6/7 der Akte) der gekündigte Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 sowie der gekündigte Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 keine Anwendung finden sollte.

Die TU M. hat der Klägerin daraufhin am 3. Juni 2004 den Eingang bestätigt, den Vorbehalt zur Kenntnis genommen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass man sich unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. August 2003 gehalten sehe, auf Nichtanwendbarkeit der gekündigten Tarifverträge über Zuwendung und Urlaubsgeld zu bestehen, wie dies in § 2 Absatz 2 des Arbeitsvertrages auch vorgesehen sei (Blatt 110 der Akte).

Mit weiterem Schreiben der TU M. vom 9. Juni 2004 (Blatt 111 der Akte) wurde die Klägerin um schriftliche Rückäußerung gebeten, ob sie mit den Regelungen des Arbeitsvertrages vom 22. April 2004 einverstanden sei. Eine Antwort darauf blieb aus.

Unabhängig davon war die Klägerin nach erfolgreichem Ablegen ihrer Prüfung am 26. Januar 2004 nahtlos beim Beklagten als Angestellte an der Technischen Universität M. beschäftigt worden.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2004 hatte der Leiter des Instituts für Werkzeugmaschinen und Wissenschaften die Personalverwaltung über den Einsatz der Klägerin informiert und eine Kündigung angeregt unter detaillierter Schilderung, dass die Klägerin hohen Krankenstand aufweise und auch besonders während ihres Beschäftigungsverhältnisses im Jahre 2004 negativ aufgefallen sei (Blatt 112 bis 114 der Akte).

Am 22. Juni 2004 wurde die Klägerin an der TU M. wieder in die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gewählt und hat die Funktion der Vorsitzenden übernommen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 (Blatt 117 der Akte mit Anlagen) war der betriebsärztliche Dienst gebeten worden, die Dienstfähigkeit der Klägerin zu untersuchen.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 (Blatt 9 der Akte) hat die Klägerin Urlaubsgeld in Höhe von EUR 332,34 brutto sowie Weihnachtsgeld in Höhe von EUR 1.875,22 brutto geltend machen lassen, – ohne Erfolg. Sie ist der Ansicht, dass die Anwendbarkeit der mit Wirkung zum 31. Juli 2003 gekündigten Zuwendungs- und Urlaubstarifverträge für Angestellte, die nach einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen vom 13. August 2003 bei einem Statuswechsel von Auszubilde...

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