Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Abfindung. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die fehlende Notwendigkeit der Einhaltung einer für den Hauptvertrag geltenden Formvorschrift auch für den Vorvertrag, kommt nur in Betracht, wenn der Formvorschrift des Hauptvertrags lediglich Beweis- und Klarstellungsfunktion zukommt. Besteht die Formvorschrift, wie bei § 623 BGB, aber nicht allein zu Beweiszwecken, sondern dient auch dem Übereilungsschutz, so ist auch bei Abschluss eines Vorvertrags die Form des § 623 BGB zu wahren.

 

Normenkette

BGB §§ 623, 125

 

Verfahrensgang

ArbG Passau (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen 1 Ca 1130/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen 6 AZR 242/09)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 28. Nov. 2007 – 1 Ca 1130/07 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Kläger gegen Zahlung einer Abfindung.

Der am …1947 geborene Kläger ist seit 1. Okt. 1983 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in H., als Außendienstmitarbeiter beschäftigt.

Im Zusammenhang mit einer Neustrukturierung der Vertriebsorganisation schlossen der Vorstand der Beklagten und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat im Jahr 2006 eine Interimsvereinbarung (Bl. 79 f. d. A.), nachfolgenden Inhalts ab:

  1. Die Parteien haben sich auf das als Anlage 1 beigefügte Vertragskonvolut (Rahmenbetriebsvereinbarung „Strategie … [sic.: Stammorganisation der Beklagten] und … [sic.: Deutsche … nebst Anlagen) verständigt. Sobald die zuständigen Gremien auf beiden Seiten diesen Vereinbarungen zugestimmt haben, werden die Parteien diese unverzüglich, spätestens aber bis zum 30.11.2006, unterzeichnen und damit in Kraft setzen.
  2. Die E. AG und der Konzernbetriebsrats der E. AG schließen parallel eine Umsetzungsvereinbarung im Vorgriff auf den Interessenausgleich zum E.-Standortkonzept ab. Um den Mitarbeiter/-innen der H. AG die Möglichkeit zu eröffnen, auf die in diesem Zusammenhang freiwerdenden Arbeitsplätze zu wechseln, kann die H. AG auch schon dem in Kraft treten des Vertragskonvoluts (Anlage 1)

    • in der Region betroffene Mitarbeiter/-innen ansprechen
    • die Niederlassung H. … D. gründen
    • in Abhängigkeit von den dadurch kurzfristig entstehenden Personalwanderungen, die notwendigen Arbeitsumorganisationen auf den betroffenen Niederlassungen, Geschäftsstellen und Bereichsverwaltungen bereits vorrangig durchführen.

    Führen diese Maßnahmen dazu, dass auf den Geschäftsstellen keine Innendienstmitarbeiter mehr vorhanden sind, kann die Gesellschaft diese Geschäftsstellen schließen, sofern sie gemäß Anlage 1 zur Schließung vorgesehen sind.

  3. Die Geltung der E.-Schutzvereinbarung vom 19.12.1997 einschließlich der damit in Bezug genommenen Sozialpläne vom 30.11.1984 (Innendienst) sowie vom 10.04.1990 (Außendienst) wird vorerst über den 31.12.2007 hinaus für ein weiteres Jahr bis 31.12.2008 verlängert. Diese Verlängerung wird nur wirksam, wenn die Rahmenbetriebsvereinbarung „Strategie … und …” gemäß der in Ziffer 1 genannten Anlage 1 in Kraft tritt.
  4. Sobald auf Konzernebene eine Verlängerung der jeweiligen Sozialpläne/Schutzvereinbarungen endgültig verabschiedet wurde, tritt diese Interimsvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, außer Kraft. Wurde die Rahmenbetriebsvereinbarung „Strategie H. und D.” nebst Anlagen bereits in Kraft gesetzt, bleiben diese Vereinbarungen bestehen.

Die „Rahmenbetriebsvereinbarung (Anlage 1 zur Interimsbetriebsvereinbarung, Bl. 81 f. d. A.) wurde mit ihren Anlagen in Kraft gesetzt. Sie beinhaltet u.a. nachfolgende Regelungen:

  1. Neustrukturierung der Vertriebsorganisation … und …

    Zur Umstrukturierung und vertrieblichen Neuausrichtung der Vertriebe … und D. schließen die Betriebspartner die als Anlage 1 beigefügte Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich.

    Ergänzend hierzu wir die durch als Anlage 2 beigefügte Betriebsvereinbarung einvernehmlich die Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Neustrukturierung der Geschäftsstellen- und Niederlassungsstruktur der Stammorganisation sowie zur Neuordnung der Bereichsverwaltungen vom 16.4.2002 abgeändert.

  2. Personelle Einzelmaßnahmen

    Auf die im Rahmen der Umstrukturierung stattfindenden Einzelmaßnahmen finden die Sozialpläne für den Außen- und Innendienst der H. … AG Anwendung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf die Einzelmaßnahmen, insbesondere in der jeweiligen Sozialplankommission, die Betriebsvereinbarung gemäß Anlage 3Anwendung findet.

    Zur Durchführung der Vorruhestandsmaßnahmen wird für die vom Projekt „Strategie … und …” betroffenen Mitarbeiter(-innen) der als Anlage 4 beigefügte Nachtrag zur Betriebsvereinbarung „Betrieblicher Vorruhestand” zeitlich befristet abgeschlossen. Altersteilzeitvereinbarungen sind gemäß den geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen für die vom Projekt „Strate...

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