Verfahrensgang

ArbG Rostock (Urteil vom 21.11.1997; Aktenzeichen 1 Ca 393/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Rostock vom21.11.1997 (1 Ca 393/96) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am 29.10.1938 geborene Kläger war in der DDR seit 1983 zunächst an der Hochschule für Seefahrt in W. als Lehrer tätig. Seit 1988 ist er Lehrkraft an der Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung und wurde als solcher vom beklagten Land übernommen. 1990 hat der Kläger zur Vorbereitung auf das Fach „Wirtschaftslehre” eine Fortbildung an der Fachschule für Finanzwirtschaft in G. absolviert. Er ist heute als Lehrer an der Beruflichen Schule R. berufstheoretischen Unterricht tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers als angestelltem Lehrer findet der BAT-O Anwendung (vgl. § 2 seines Arbeitsvertrages, Fotokopie Blatt 13 d. A.). Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 25.1./9.6.1994 ist der Kläger in die VergGr III BAT-O eingruppiert (vgl. Fotokopie Blatt 12 ff. d. A.).

Der Kläger hat zunächst an der Universität R. Wirtschaftswissenschaften studiert und am 20.7.1965 den akademischen Grad des Diplomwirtschaftlers verliehen bekommen (vgl. Fotokopie Blatt 10 d. A.). Später hat er am P. – … für Volkswirtschaft in M. weiterstudiert und am 11.1.1973 das Diplom des Kandidaten der Wissenschaften, am 29.11.1973 den wissenschaftlichen Grad des Kandidaten der ökonomischen Wissenschaften verliehen bekommen (vgl. Blatt 42 f. d. A.). Letzterer Grad wurde seitens der DDR (Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen) am 8.4.1975 als Promotion anerkannt (Blatt 45 d. A.).

Die Sektion Pädagogik und Psychologie/WB Hoch- und Fachschulpädagogik der Wilhelm-Pieck-Universität R. bot schon zu Zeiten der DDR ein in Intensivkursen durchgeführtes postgraduales Studium „Fachschulpädagogik” an, das bei erfolgreicher Absolvierung zu einem Fachabschluß für Fachschulpädagogik führte (vgl. Beispiel in Fotokopie Blatt 68 d. A.).

Im Mai/Juni 1989 wurde dieser Studiengang zum siebzehnten Mal in Intensivkursen (sogenanntes „XVII. Matrikel”) durchgeführt (vgl. Lehrplan Blatt 69 ff. d. A.). Von Mai bis August 1990 wurde das XVIII. Matrikel dieses Studienganges durchgeführt. Bereits zuvor hatte die Wilhelm-Pieck-Universität R. am 15.2.1990 die Termine für das XIX. Matrikel (Studienjahr 1990/91) dieses postgradualen Studiums festgelegt (Fotokopie Blatt 80 d. A.). Für dieses Matrikel (von Januar 1991 bis Januar 1992) erhielt der Kläger die Zulassung (Fotokopie Blatt 81 d. A.).

Mit Veröffentlichung im Gesetzblatt I der DDR am 26.9.1990 (Seite 1584 f.) trat die Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18.9.1990 in Kraft.

Gemäß § 2 Abs. 1 und § 5 dieser Verordnung sah ab dem 26.9.1990 auch das DDR-Recht für die Ausbildung zum Lehrer einmal ein Studium, zum anderen die schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) vor. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes wurde auf 18 bis 24 Monate festgelegt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter). Gemäß § 8 dieser Verordnung sollte das Studium mit der Ersten Staatsprüfung, der Vorbereitungsdienst mit der Zweiten Staatsprüfung abgeschlossen werden. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 der Verordnung sollten berufspraktische Erfahrungen als Lehrerinnen teilweise oder vollständig als Vorbereitungsdienst anerkannt werden können. Paragraph 12 der Verordnung lautet:

„Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf dem gesetzlich gültigen Wege erworbene Befähigung für ein Lehramt gilt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages weiter.”

Die Universität R. – Fachbereich Erziehungswissenschaften/Institut für Erwachsenenpädagogik – hielt trotz dieser Veränderung der Rechtslage an dem von ihr konzipierten XIX. Matrikel des postgradualen Studiums „Fachschulpädagogik” fest und unterrichtete hiervon den Kläger. Zugleich teilte sie mit, daß vorgesehen sei, nach bundesdeutscher Praxis an Universitäten und Hochschulen das geplante Studium als Ergänzungsstudium durchzuführen und ein Zertifikat zu erteilen (vgl. Fotokopie Blatt 82 d. A.).

Im Januar 1991 gab sich die Universität R. eine Prüfungsordnung für das Ergänzungsstudium und das Zusatzstudium Erwachsenenpädagogik; ebenso wurde eine Studienordnung erarbeitet, über deren Inkrafttreten jedoch nichts bekannt ist (vgl. Fotokopie Blatt 78 ff. d. A.).

In der Zeit von Januar 1991 bis Januar 1992 nahm der Kläger am Zusatzstudium der Universität R. „Erwachsenenpädagogik/Berufungsbildung” teil.

Das erste Schulreformgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SRG) vom 26.4.1991 (GVOBl S. 123) löste mit § 21 Abs. 2 die Verordnung über die Ausbildung der Lehrämter der DDR vom 18.9.1990 ab. Auch in dieser neuen gesetzlichen Vorschrift wurde für die Befähigung zum Lehrer ein Studium sowie ein Vorbereitungsdienst vorausgesetzt. Zugleich wurde der Kultusminister ermächtigt, durch Verordnu...

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