Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenbesoldung. Bundesbesoldungsordnung. Eingruppierung. Gleichbeahndlung. Gleichheitssatz. Landesbesoldungsordnung. Lehrer. Realschule

 

Orientierungssatz

Parallelsache zum Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 2003 in der Sache 5 Sa 583/02, das umfassend dokumentiert ist.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BBesG Anlage I; BesStruktG; GG Art. 3, 33 Abs. 5; LBesG MV Anlage I

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Urteil vom 26.11.2002; Aktenzeichen 5 Ca 1824/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 8 AZR 549/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 26.11.2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers für die Zeit ab dem 1. Mai 2001.

Der im März 19xx geborene Kläger schloss 1990 sein Studium an der Universität Rostock als "Diplomlehrer für Sport/Geschichte" ab. Seit August 1990 ist der Kläger im Schuldienst tätig.

Mit dem 3. Oktober 1990 ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entstanden. Der Kläger ist auch für das beklagte Land weiterhin als Lehrer tätig geworden und zwar ist er ausschließlich an Realschulen eingesetzt. Mit Schreiben vom 31.08.1995 (Anlage K3, Bl. 26f) wurde dem Kläger durch das beklagte Land als Ergebnis der Überprüfung der Eingruppierung aus Anlass der Ausbringung von Lehrerämtern im Landesbesoldungsgesetz folgendes mitgeteilt:

"Die Überprüfung Ihrer Eingruppierung hat ergeben, daß aufgrund Ihrer Lehrbefähigung als Diplomlehrer für Sport/Geschichte und der nicht nur vorübergehenden überwiegenden Tätigkeit an der Realschule mit Hauptschulteil Dxxxx sowie der dadurch im Wege der Bewährung erworbenen Lehrbefähigung als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen eine Höhergruppierung leider nicht möglich ist, da Ihre derzeitige Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT-O bereits der besoldungsrechtlichen Einstufung der sich aus der Lehrbefähigung und dem überwiegenden Einsatz ergebenden Eingangsamt entspricht."

Mit Schreiben vom 2. November 2001 hat der Kläger gegenüber dem beklagten Land eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa zum BAT/BAT-O geltend gemacht (Anlage K 4, Bl. 28).

Die Parteien sind beiderseits tarifgebunden. Außerdem nimmt der grundlegende Arbeitsvertrag der Parteien vom 21.09.1993/31.10.1993 (Kopie Bl. 22 ff) in seinem § 2 auf die tarifvertraglichen Bestimmungen des BAT-O und die weiteren Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst Bezug.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und wegen der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Arbeitsgericht Schwerin hat in seinem am 26. November 2002 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich der Kläger nicht auf eine fiktive Einstufung als Beamter nach dem Bundesbesoldungsgesetz berufen könne, da er als Beamter einem Amt der Landesbesoldungsordnung zuzuordnen wäre. Entsprechend der Einstufung der beamteten Lehrer könne eine angestellte Lehrkraft im Land Mecklenburg-Vorpommern nur dann einem Amt der Bundesbesoldungsordnung zugeordnet werden, sofern er über die Lehrbefähigung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verfüge, was bei dem Klägerer jedoch nicht der Fall ist. Die Landesbesoldungsordnung A sehe kein der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnetes Amt für Lehrer zu, das zum Kläger passen würde.

Gegen dieses ihm am 7. Januar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Februar 2003, Gerichtseingang per Fax am selben Tag, Berufung eingelegt und diese sodann mit Schriftsatz vom 6. März 2003, Gerichtseingang per Fax am selben Tage, begründet.

Der Kläger meint, bei der tarifrechtlich notwendigen fiktiven Prüfung seines Amtes im Falle einer Verbeamtung könne ausschließlich auf die in der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnung A und B) ausgewiesenen Ämter für Lehrer zurückgegriffen werden. Da er nach der Besoldungsordnung A ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bekleiden würde, habe er Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT/BAT-O.

Dazu vertritt der Kläger die Auffassung, bereits die tarifvertragliche Verweisung auf das Beamtenrecht habe nur die bundesrechtlich ausgebrachten Lehrerämter gemeint, da es den Tarifvertragsparteien bei der Anlehnung der Vergütung der angestellten Lehrer an die Beamtenbesoldung vor allem um die Gleichbehandlung aller Lehrer gegangen sei. Da diese Zielvorstellung durch die bundesrechtliche Öffnungsklausel für landeseigene Lehrerämter für Lehrer mit DDR-Abschluss gefährdet sei, müsse die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Lehrerämter tarifvertragskonform teleologisch auf bundesrechtliche Regelungen reduziert werden.

Im Übrigen verstoße bereits die bundesrechtliche Öffnungsklausel für landesrechtliche Lehrerämter gegen das Grundgesetz. So entspreche es einem verfassungsrechtlich geschützten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamten...

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