Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche des Arbeitnehmers bei unterbliebener Zielvereinbarung für eine Bonuszahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Arbeitnehmer aufgrund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, so steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 28.11.2012; Aktenzeichen 2 Ca 1519/12)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.2012 - 2 Ca 1519/12 - hinsichtlich des Klageantrags zu 3. abgeändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.400,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 zu zahlen.

  2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
  3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
  4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Tantiemeansprüche aus 2010,2011 und 2012 sowie Annahmeverzugsansprüche wegen Kündigung der Beklagten.

Der Kläger ist seit dem 1.7.2001 als Senior Manager Banking bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von 7026 € zzgl. 631,04 € (geldwerter Vorteil für Dienstwagen) und einer variablen Tantieme aufgrund einer jährlichen Zielvereinbarung beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 14.11.2000 und das "Quick Guide Performance & Development Interview" vom 30.12.2010 (im Folgenden PDI Richtlinien) wird verwiesen. Die Parteien trafen am 17.6.2010 für das Jahr 2010 eine Zielvereinbarung ("Performance & Development Interview Ziele 2010"). Die Beklagte erstellte am 30.3.2011 ein Protokoll über "Zielerreichung und Feedback 2010", dass der Kläger wegen unterschiedlicher Auffassungen über die Zielerreichung nicht unterschrieben hat. Die Beklagte zahlte dem Kläger die sich aus dem Protokoll ergebende Tantieme am 25.11.2011 aus. Für das Jahr 2011 trafen die Parteien am 11.8.2011 eine Zielvereinbarung ("Performance & Development Interview Ziele 2011"). Eine Feststellung zu "Zielerreichung und Feedback 2011" erfolgte nicht. Die Beklagte zahlte im Juli 2011 auf die Tantieme 2011 eine Abschlagszahlung i. H. v. 9400 € brutto. Am 17.1.2012 kündigte die Beklagte dem Kläger mündlich und mit Schreiben vom 23. 1. 2012 fristlos sowie mit Schreiben vom 23.1.2012 hilfsweise ordentlich zum 30.6.2012. Die Parteien trafen für das Jahr 2012 keine Zielvereinbarung.

Der Kläger hat bezüglich der Tantieme 2010 einen Zinsschaden i. H. v. 3240 € geltend gemacht sowie für dieses Jahr eine weitere Tantieme i. H. v. 1741,14 € brutto und 8457,01 € brutto, für das Jahr 2011 eine weitere Tantieme i. H. v. 5802,26 € brutto sowie Auskunft im Wege Stufenklage und für das Jahr 2012 eine Vorschusszahlung auf die Tantieme 2012 i. H. v. 9400 € brutto. Darüber hinaus hat der Kläger Annahmeverzugslohn von Februar bis Mai 2012 wegen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung sowie der ordentlichen Kündigung in Höhe von 31.704 € brutto abzüglich des an ihn gezahlten Arbeitslosengeldes sowie hilfsweise Urlaubsabgeltung i. H. v. 708,84 € netto für 2011 eingeklagt.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 28.899,15 € brutto abzgl. 9623,51 € netto (Arbeitslosengeld) nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 148-154 d. A.) wird verwiesen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger ist weiter der Auffassung, bezüglich der Tantieme 2010 sei die Beklagte zur Zahlung eines Zinsschadens von 3240 € verpflichtet, da die Tantieme erst am 25.11.2011 gezahlt worden sei und nicht bereits im März 2011. Darüber hinaus stehe ihm für 2010 eine weitere Tantieme in Höhe der eingeklagten Beträge zu, da die Beklagte die Erreichung der vereinbarten Ziele erschwert bzw. unmöglich gemacht habe. Denn im Unterschied zu den Vorjahren, in denen er eine überdurchschnittliche Tantieme verdient habe, habe er 2010 an 92,75 Tagen keine Möglichkeit gehabt, Umsätze zu tätigen, da er an diesen Tagen nur in Vertriebsprojekten (72,25 Tage) bzw. überhaupt nicht (20,5 Tage) eingesetzt worden sei. Deshalb sei es gerechtfertigt, auf seine Zielerreichung in den Jahren 2004-2008 mit 120 % Zielerreichung zurückzugreifen. Wegen der Berechnung wird auf die Berufungsbegründung verwiesen. Für das Jahr 2011 stehe ihm gleichfalls eine weitere Tantieme auf der Grundlage der Berechnung von 120 % Zielerreichung zu. Wegen der Berechnung wird auf die Berufungsbegründung verwiesen. Für das Jahr 2012 macht der Kläger eine Akonto-Zahlung auf die Tantieme 2012 entsprechend den Vorjahren i. H. v. 9400 € brutto geltend.

Der Kläger beantragt,

das Urteil abzuändern soweit die Klageanträge zu 1-3 abgewiesen worden sind ...

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