Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.10.1998; Aktenzeichen 5 Ca 6000/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.08.2000; Aktenzeichen 4 AZR 439/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 21.11.1974 als Diplom-Bibliothekarin bei der Universität Köln beschäftigt. Sie ist die fachliche Leiterin der Bibliothek des Instituts für Deutsche Sprache und Literatur, die aus 4 Abteilungen besteht und deren Bibliotheksbestand ca. 150.000 Bände und ca. 260 aktuelle Zeitschriften umfaßt. Ihr sind 2 – 3 Hilfskräfte ständig unmittelbar unterstellt.

Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert, seit 1977 erhält sie Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 10 Lit. a BAT.

Unter Berufung auf den Runderlaß des Finanzministers vom 10.03.1971 hat sie Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT begehrt: Statt der in diesem Erlaß geforderten Ausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken verfüge sie über eine gleichwertige Fachausbildung an öffentlichen Bibliotheken.

Sie hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 15.01.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 i. V. m. dem Runderlaß des Finanzministeriums vom 10.03.1971 (I B IV 1/05 – 1 Nr. 207 – 71) zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag der Beklagten entschieden. Auch wenn man davon ausgehe, daß inzwischen die Unterscheidung in die beiden Gruppen von Bibliothekaren, nämlich für wissenschaftliche und öffentliche Bibliotheken entfallen sei, sei es Sache der Tarifvertragsparteien, insoweit die tariflichen Tätigkeitsmerkmale an diese geänderten Ausbildungsvorausetzungen anzupassen.

Gegen dieses der Klägerin am 11.12.1998 zugestellte Urteil hat sie am 07.01.1999 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 15.02.1999 begründet.

Sie verweist weiterhin darauf, daß sie – unstreitig – 2 von 3 der in dem Erlaß genannten Voraussetzungen erfüllt, statt der geforderten Ausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken habe sie eine entsprechende Ausbildung für den Dienst an öffentlichen Bibliotheken. Der Grundsatz der Lohngleichheit rechtfertige eine analoge Anwendung der begünstigenden Erlaßbestimmung. Seit dem Wintersemester 1998/1999 gebe es an der Fachhochschule Köln nur noch einen einheitlichen Studiengang Bibliothekswesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.1998 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a des BAT vom 23.02.1961 i. V. m. dem Runderlaß des Finanzministers vom 10.03.1971 seit dem 15.01.1998 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Urkunden und Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sie ist mithin zulässig.

In der Sache hatte sie jedoch keinen Erfolg, wie das Arbeitsgericht ist auch das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Klägerin die begehrte höhere Vergütung auf der Grundlage der derzeitigen Tarif- und Erlaßlage nicht zusteht, für eine gegen den Wortlaut des Erlasses vom 10.03.1971 gerichtete erweiternde Auslegung besteht vorliegend derzeit kein Anlaß.

Unstreitig kann die Klägerin die Forderung auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT weder auf die Regelung ihres Arbeitsvertrages noch auf die Regelung bezüglich der tariflichen Mindestvergütung nach den Bestimmungen des BAT stützen.

Auch in unmittelbarer Anwendung ist dem Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 10.03.1971 ein derartiges Forderungsrecht nicht zu entnehmen. Soweit hier relevant heißt es darin wie folgt:

„Vergütungsgruppe IV a

Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplom-Bibliothekare) und entsprechender Tätigkeit,

Angestellte in Behördenbüchereien mit abgeschlossener Fachausbildung entweder für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (Diplom-Bibliothekare) oder für den bibliothekarischen Dienst an öffentlichen Büchereien (Diplom-Bibliothekare) mit entsprechender Tätigkeit,

…”

Die Klägerin ist an einer wissenschaftlichen Bibliothek beschäftigt, verfügt aber nicht über eine abgeschlossene Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken. Ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Ausbildungsgängen sind nach der Vergütungsgruppe IV a BAT bei Erfüllung der Voraussetzungen im übrigen nur Angestellte in Behördenbüchereien zu vergüten. ...

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