Leitsatz (amtlich)

Mit der Annahme einer Bewerbung geht der Arbeitgeber noch keine Verpflichtung ein (Vorvertrag), den Bewerber einzustellen.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 10.08.1994; Aktenzeichen 15 Ca 1253/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.8.94 – 15 Ca 1253/94 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet.

1. Der Antrag des Klägers, festzustellen, daß das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 20.1.1994 beendet worden ist, ist bereits unzulässig.

a) Auf eine gerichtliche Feststellung kann grundsätzlich nur geklagt werden, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (von Urkunden abgesehen), § 256 ZPO. Mit seinem Antrag setzt der Kläger demgegenüber das Bestehen eines Rechtsverhältnisses voraus, das aber bestritten wird. Es soll nach seinem Antrag nur ein bestimmter Beendigungstatbestand (fristlose Kündigung vom 20.1.1994) ausgeschlossen werden. Das aber ist ein anderer Streitgegenstand, als § 256 ZPO meint, vgl. KR-Friedrich, 3. Aufl., KSchG § 4 Rn. 225 ff.

b) Die Behauptung des Klägers, er habe aus Rechtsgründen so klagen müssen, trifft nicht zu. Eine Kündigung selbst muß nach der gesetzlichen Regelung nur dann mit einer Feststellungsklage angegriffen werden, wenn das Arbeitsverhältnis dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterliegt, d.h., wenn es im Zeitpunkt der Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat, §§ 1 Abs. 1, 4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Das macht der Kläger vorliegend selbst nicht geltend. Das Arbeitsverhältnis sollte auch nach dem Vorbringen des Klägers erst am 1.3.1994 beginnen.

2. Ein Anspruch des Klägers auf eine Abfindung kann rechtlich ebenfalls nicht bestehen. Ein solcher Anspruch ist rechtlich ebenfalls nur vorgesehen für Arbeitsverhältnisse, die im Zeitpunkt einer Kündigung länger als 6 Monate bestanden haben, §§ 1 Abs. 1, 9 KSchG.

3. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von DM 30.000,– besteht rechtlich ebenfalls nicht.

a) Ein Arbeitsvertrag, aus dem sich ein solcher Anspruch herleiten ließe, ist auch bei Zugrundelegung des Tatsachenvortrages des Klägers nicht zustande gekommen. Dabei ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen. Ein Vertrag kommt dadurch zustande, daß jemand einem anderen ein Angebot macht und der andere dies annimmt. Das Angebot muß inhaltlich so bestimmt sein, daß die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 50. Aufl. § 145 Rn. 1. Der Antragende kann die Gebundenheit an den Antrag ausschließen, § 145 BGB. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag, § 150 Abs. 2 BGB. Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen; die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat; ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist, § 154 BGB.

aa) Daß schon das „Bewerbungsangebot” des Klägers ein Angebot in diesem Sinne gewesen ist, ist nicht ersichtlich. Bewerbungen enthalten in der Regel nicht die Einzelheiten des abzuschließenden Vertrages. Schon aus diesem Grunde kann die Annahme „des Bewerbungsangebotes” des Kläger durch den Beschluß des Vorstandes des Beklagten, der in dem Schreiben der Beklagten vom 3.12.1993 erwähnt ist, nicht schon als Abschluß eines Arbeitsvertrages angesehen werden.

bb) Das Schreiben des Beklagten vom 3.12.1993 enthält auch kein Angebot in diesem Sinne. Der anliegende Vertragstext war von den Vertretern des Beklagten nicht unterschrieben, sondern ist ausdrücklich als ein Entwurf bezeichnet worden. Vom Kläger ist ferner eine Terminsabstimmung zu einem weiteren Gespräch verlangt worden. Rechtlich bedeutet dies, daß das Schreiben auch mit der Anlage selbst jedenfalls noch kein verbindliches Angebot des Beklagten sein sollte, sondern nur die Grundlage für das weitere Gespräch

Demgemäß war auch die „Bestätigung” des Klägers mit Schreiben vom 11.12.1993 rechtlich ohne Bedeutung. Es lag noch kein annahmefähiges Angebot des Beklagten vor. Eine „Annahme” war daher gegenstandslos.

cc) In dem Gespräch am 10.1.1994 mag die fehlende Einigung über die vom Kläger aufgeführten fünf Punkte erzielt worden sein. Nach dem eigenen Vortrag hat man dem Kläger aber erklärt, „daß aus formellen Gründen über diese Ergänzungen des Dienstvertrages der Vorstand zu beschließen habe, da der Vorstand jedoch nicht vollständig anwesend sein, dies erst in den nächsten Tagen geschehen könne”. Das bedeutet, daß die damaligen Gesprächspartner des Klägers mit ihren Erklärungen noch kein verbindliches Angebot an den Kläger abgebe...

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