Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehrereinstellungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Lehrereinstellung: Einstellungsanspruch eines Bewerbers im schulscharfen Einstellungsverfahren nach Abschluss eines Vorvertrages, hier verneint.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Unterbreitung eines Einstellungsangebots als Lehrer gegen das Land ist nicht gegeben, wenn trotz missverständlicher Bezeichnung eines vorvertraglichen Schriftstücks, aus einem Hinweis in besonderer Formatierung wie Fettdruck und Rahmen, wonach die noch vorzunehmende abschließende Prüfung vorbehalten wird, sowie aus dem bloßen Inaussichtstellen der Einstellung deutlich wird, dass der Arbeitgeber sich noch nicht rechtswirksam binden will.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 611, 145; GG Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 18.11.2003; Aktenzeichen 1 Ca 511/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen 7 AZR 488/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten L6xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 18.11.2003 – 1 Ca 511/03 – teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Nach erfolgreich absolviertem Vorstellungsgespräch bei der Städtischen Hauptschule B3x L3xxxxx und Unterzeichnung einer vertraglichen Vereinbarung begehrt der Kläger seine Einstellung in den Schuldienst zum 15.09.2003.

Der Kläger ist am 24.12.1956 geboren. Nach dem Abitur studierte er von Oktober 1978 bis September 1982 Physik und Sport für das Lehramt an der Gesamthochschule S3xxxx. Er beendete das Studium ohne förmlichen Abschluss. Von Oktober 1982 bis Juni 1984 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Kfz-Elektriker, welche er mit der Gesellenprüfung abschloss. Von 1984 bis Dezember 1986 arbeitete der Kläger bei der Firma K3xxxxxx als Kfz-Elektriker. Von Januar 1987 bis zum 31.03.2003 war der Kläger als technischer Angestellter bei der 2002 in Insolvenz gefallenen Firma I1xx tätig, seit 1991 als Einkaufsleiter und seit 1994 als Prokurist. Neben seiner beruflichen Tätigkeit absolvierte der Kläger etliche REFA-Lehrgänge und sonstige berufsbegleitende Fortbildungen (Einzelheiten: Lebenslauf Bl. 9 d.A., Zeugnisse und Zertifikate Bl. 15 bis 27 d.A.).

Für Bewerber für das Lehramt ohne einschlägige Lehramtsausbildung eröffnet das beklagte L5xx zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern einen sogenannten Seiteneinstieg. Im Erlass vom 11. Januar 2001 (Bl. 45 – 47 d. A.) sind als Mangelfächer der Sekundarstufe I die Fächer Chemie, Englisch, Informatik, Mathematik, Musik, Physik und Technik genannt. In dem Erlass des beklagten L6xxxx zur „Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 15.09.2003 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2003/2004” (Kopie Bl. 32 – 34 d.A.) ist für den Seiteneinstieg von Bewerbern für Hauptschulen ohne einschlägige Lehramtsausbildung unter 2.3.2 bestimmt:

„Daneben können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die

  • eine nicht als Befähigung für ein Lehramt gemäß § 4 LABG anerkannte Lehrbefähigung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft erworben oder
  • eine Erste Staatsprüfung für eine Lehramt erworben oder
  • eine Hochschul- bzw. Fachhochschulabschlussprüfung in einem der ausgeschriebenen Fächer bzw. einem affinen Fach abgelegt oder
  • eine anderweitige fachspezifische Ausbildung abgeschlossen haben.”

Im Internet war für den 15.09.2003 eine Stelle an der Städtischen Hauptschule B3x L7xxx- xx ausgeschrieben mit den Fächerkombinationen: Technik / Arbeitslehre; Technik / Fach 2 beliebig – Chemie / Fach 2 beliebig – Physik / Fach 2 beliebig (Kopie Bl. 48 d. A.). Der Kläger bewarb sich am 16.02.2003. Der Kläger wurde von der Schule zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Dieses fand am 17.03.2003 statt. Die Auswahlkommission entschied sich unter mehreren Bewerbern für den Kläger. Die Schulleitung händigte dem Kläger ein seitens der Bezirksregierung unterzeichnetes „Einstellungsangebot” nebst 2 Anlagen aus. Der Kläger erklärte mündlich seine Zustimmung und leistete seine Unterschrift auf der überreichten Anlage 2 innerhalb der eingeräumten Frist am 19.03.2003. Auszugsweise heißt es in dem Schreiben unter dem Briefkopf „Bezirksregierung Arnsberg” und in den beiden Anlagen:

„…

Aufgrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens teile ich Ihnen mit, dass ich in Aussicht genommen habe, Sie zum 15.09.2003 in den öffentlichen Schuldienst des L6xxxx NRW einzustellen.

Sie sollen als Lehrkraft in der

Sekundarstufe I …

an folgender Schule meines Aufsichtsbereiches eingesetzt werden:

Städtische Hauptschule B3x L3xxxxx

Ich bitte Sie, mir bis zum 20.03.2002 (= Ausschlusstermin, …)mitzuteilen, ob sie mein Einstellungsangebot annehmen. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Angebotes.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. C1xxxx

Anl. 1 weitere Hinweise und Regelungen zum Einstellungsangebot für die Einstellung zum 2003

1. Einstellungskonditionen

Es ist vorgesehen, Sie auf der Grundlage Ihrer Eignung und Befähigung in ein Beamten-/oder Angestelltenverh...

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