Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Bestimmung eines Ersatzruhetages i.S. von § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast eines Arbeitnehmers, der Vergütung einklagt.

2. Zu den Anforderungen an die Zurückweisung eines anspruchsbegründenden Sachvortrags eines Klägers als verspätet in der arbeitsgerichtlichen Berufungsinstanz.

3. Bei dem Ersatzruhetag im Sinne von § 11 Abs.3 S.2 ArbZG kann es sich auch um einen Werktag handeln, an dem der Arbeitnehmer ohnehin frei hat.

 

Normenkette

BGB § 611; ArbGG § 67; ArbZG § 11 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 29.07.2014; Aktenzeichen 18 Ca 2606/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014 in Sachen18 Ca 2606/14 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.473,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Zahlungsforderungen des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger verrichtete für das beklagte Unternehmen in der Zeit vom 12.03.2013 bis 13.01.2014 im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses Krankenfahrten. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, auf Rollstühle angewiesene Patienten mit einem Fahrzeug des Beklagten zu Hause abzuholen und zu medizinischen Behandlungen, z. B. Dialyse, oder auch zu anderen Zielen zu fahren und dort wieder abzuholen. Die Tätigkeit sollte grundsätzlich an drei Tagen pro Woche stattfinden, und zwar in der Regel montags, dienstags und mittwochs. In Notsituationen sollte der Kläger nach Möglichkeit auch für andere Mitarbeiter einspringen. Der Kläger und die übrigen für den Beklagten eingesetzten Fahrer erhielten jeweils eine Woche im Voraus für einen Zeitraum von drei Wochen Einsatzpläne. Darüber hinaus erteilte der Beklagte kurzfristig am Vorabend des jeweiligen Arbeitstages per Telefon oder SMS Anweisungen, zu welcher Zeit am Folgetag der Kläger welche Patienten abzuholen oder zu transportieren hatte.

Zu Beginn der Zusammenarbeit sollte eine unbezahlte Einarbeitung erfolgen. Für die Zeit ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit durch den Kläger war ein Stundenlohn von 8,-- € brutto vereinbart. Der Kläger sollte im Rahmen eines sog. Minijobs beschäftigt werden. Der Beklagte stellte dem Kläger wie auch den anderen Fahrern Formulare für die Erstellung von Tageszetteln zur Verfügung, in die der Kläger detailliert jede einzelne Fahrt mit Startzeit, Zielzeit, Kilometerangabe und gefahrenen Patienten einzutragen hatte.

Der Kläger erhielt während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien von dem Beklagten unstreitig Zahlungen in einem Umfang von 3.800,-- €.

Der Kläger hat erstinstanzlich als Anlage zum Schriftsatz vom 08.07.2014 ein umfangreiches Anlagenkonvolut mit Kopien der von ihm ausgefüllten Tageszettel der Beklagten sowie selbst erstellte Stundenübersichten eingereicht und hieraus einen offenen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.633,33 € errechnet.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen Sachvortrags der Parteien, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Anträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu veranlasst haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 29.07.2014 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 29.08.2014 zugestellt. Er hat hiergegen am 17.09.2014 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 01.12.2014 - am 19.11.2014 begründet.

Der Kläger behauptet, ab dem 12.03.2014 sei er eine Woche lang in seine Arbeitsaufgaben eingewiesen worden. Ab dem 19.03.2014 sei er sodann jedoch zur selbstständigen Arbeit eingeteilt worden. Ab diesem Zeitpunkt könne er daher auch die vereinbarte Vergütung verlangen.

Der Kläger trägt nunmehr im Rahmen der Berufungsbegründung für jeden einzelnen Arbeitstag vor, von wieviel Uhr bis wieviel Uhr er jeweils Arbeit verrichtet hat und welche Lohnbeträge dafür zeitanteilig angefallen seien. Zur Berechnung erläutert er, dass nach der Vereinbarung mit dem Beklagten die Arbeitszeit grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Abholung des Patienten rechnen sollte, sofern er das Firmenfahrzeug zuvor zu Hause gehabt habe. In den Fällen, in denen er das Firmenfahrzeug zunächst bei einem Kollegen in K -M habe abholen müssen, habe die Arbeitszeit ab dem Umstieg in das Firmenfahrzeug zählen sollen. Zur inhaltlichen Erläuterung der Tätigkeiten verweist der Kläger auf die bereits erstinstanzlich vorgelegten Tageszettel. Ergänzend übergibt er sämtliche Einsatzpläne für die Zeit von März 2013 bis Januar 2014 (Bl. 100 ff. d. A.). Da sich aus seiner Berechnung eine durchschnittliche Tagesarbeitszeit von 5,1 Stunden ergebe, seien Urlaubst...

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