Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

fristlose Kündigung. Betriebsgeheimnis. Verschwiegenheitspflicht. Wettbewerbsverbot. ADAC-Tabelle. Schadensersatz. PKW-Entzug

 

Leitsatz (amtlich)

1) Führt eine Geheimhaltungspflicht bezüglich Betriebsgeheimnissen dazu, daß der Arbeitnehmer eine sinnvolle Tätigkeit bei einem Wettbewerber seines ursprünglichen Arbeitgebers mit vergleichbarem Arbeitsinhalt nicht ausüben könnte, so kann dies nur durch Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots erreicht werden. Das Angebot auf Abschluß eines solchen Wettbewerbsverbots stellt keine schwerwiegende Loyalitätspflichtverletzung dar.

2) Zur Berechnung des Schadensersatzes bei PKW-Entzug ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall die ADAC-Tabelle anwendbar.

 

Normenkette

BGB § 626; HGB § 74 Abs. 2; BGB §§ 325, 251, 249

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.11.1997; Aktenzeichen 8 Ca 1446/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.1997 – 8 Ca 1446/97 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 24.01.1997, zugegangen am 25.01.1997 nicht vor dem 31.07.1997 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.650,– DM brutto abzüglich 7.024,60 DM netto nebst 4 % Zinsen aus jeweils 20.930,– DM brutto ab 01.03.1997 und 01.04.1997 und aus 19.525,08 DM ab 01.05.1997 und aus je 18.121,16 DM ab 01.06.1997 und 01.07.1997 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.255,– DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 251,– DM ab 04.09.1997 und aus 1.004,– DM ab 30.04.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 8 %, die Beklagte zu 92 %.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 24.01.1997, sowie daraus herrührend um Lohn aus Ausnahmeverzug und Schadensersatz wegen Entzug des Dienstwagens für die Zeit von Februar 1997 bis zum 30.06.1997.

Der Kläger trat zum 02.11.1992 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten, einer belgischen Gesellschaft, die Dauerbackwaren herstellt und vertreibt. Er war für die Beklagte in Deutschland der einzige Arbeitnehmer und hatte hier für den Vertrieb die Funktion eines Generalmanagers Deutschland. Sein Büro lag in den Räumlichkeiten der Firma Stollwerck, die für die Beklagte den gesamten Vertriebsunterbau erbrachte. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte das Marketing, Werbung und Firmenstrategie auf dem Gebiet des Vertriebs.

Der Kläger bezog aus dem Vertrag zuletzt ein monatliches Gehalt von 20.930,– DM brutto. Ihm war ein Dienstwagen BMW 525 überlassen, den er auch privat nutzte. Daneben war die Übernahme von Lebensversicherungsbeiträgen, umsatzabhängige Bonuszahlungen und die Erwerbsmöglichkeit von Aktien zu Sonderbedingungen vereinbart. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses war mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende möglich. Eine ausdrückliche Regelung zur Verschwiegenheitspflicht enthält der in englisch abgefaßte Arbeitsvertrag nicht.

Die Beklagte entschloß sich im Jahr 1996 dazu, künftig den Vertrieb in Deutschland selbst oder gegebenenfalls durch ein anderes Unternehmen durchführen zu lassen. Sie verhandelte mit der Firma Stollwerck über die Beendigung des bestehenden Vertriebsvertrages und eventuelle Wettbewerbsvereinbarungen. Insbesondere war die Beklagte daran interessiert, spezifische Kundendateien zu erwerben und einen reibungslosen Übergang des Vertriebs zu ermöglichen. Die Firma Stollwerck stellte ihrerseits Überlegungen an, künftig in Konkurrenz zur Beklagten selbst Backprodukte herzustellen und zu vertreiben.

In der letzten Kalenderwoche 1996 führte der Geschäftsführer der Beklagten ein Gespräch mit dem Kläger über die künftige Entwicklung. Dabei wies der Kläger darauf hin, daß er die Beklagte verlassen wolle und andere Angebote vorliegen habe. So könne er bei der Firma Stollwerck in seiner ursprünglichen Funktion für diese tätig werden. Der Kläger erklärte in diesem Gespräch, er könne bei Stollwerck die neue Produktlinie leiten und zwar gerade auch aufgrund derjenigen Kenntnisse und Erfahrungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte insofern gewonnen habe. Der Kläger machte die Frage, eine Tätigkeit bei der Firma Stollwerck aufzunehmen von einer Geldzahlung der Beklagten an ihn abhängig. Am 13.01.1997 meldete sich die belgische Personalleiterin Frau Vermeir telefonisch bei dem Kläger. Das Gespräch wurde auf Englisch geführt. Muttersprache von Frau Vermeir ist flämisch. Der Kläger erläuterte in diesem Gespräch zunächst, daß er bei der Beklagten keine Perspektive mehr erkenne, er wolle kündigen, sobald ihm ein schriftliches alternatives Vertragsangebot vorliege. Es sei noch nicht entschieden, wo er zukünftig arbeiten werde. Ihm läge ein Angebot der Firma Stollwerck vor. Die Firma Stollwerck beabsichtige sein Wissen und seine Erfahrung einzukaufen. Das A...

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