Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung. Cockpitmitarbeiter. Deutsche Lufthansa AG. Arbeitnehmerüberlassung. Einsatz von Piloten der Deutschen Lufthansa AG bei der Tochtergesellschaft Lufthansa CityLine GmbH aufgrund des Konzerntarifvertrags Deutsche Lufthansa AG

 

Leitsatz (amtlich)

Das als Tarifvereinbarung zu wertende Moderationsergebnis Konzerntarifvertrag Deutsche Lufthansa AG vom 23. Juni 2010 steht nicht entgegen:

a. einer Arbeitnehmerüberlassung von bei der Deutschen Lufthansa AG eingestellten Piloten, auf deren Arbeitsverhältnisse der Konzerntarifvertrag (KTV) Anwendung findet, an die Tochtergesellschaft Lufthansa CityLine GmbH, die ihre eigenen Piloten zu ungünstigeren tariflichen Arbeitsbedingungen anstellt,

b. einem Einsatz von Piloten, auf deren Arbeitsverhältnis nicht der KTV Anwendung findet, als Ausbilder auf mehr als 24 Flugzeugen des Flugzeugtyps Embraer bei der Lufthansa CityLine GmbH,

c. der Verwendung des Logos der Deutschen Lufthansa AG auf Flugzeugen, die mit bei der Lufthansa CityLine GmbH eingestellten Piloten besetzt sind.

 

Normenkette

Moderationsergebnis KTV

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 17.08.2011; Aktenzeichen 9 Ca 362/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.08.2011 - 9 Ca 362/11 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche aus einer Tarifvereinbarung “Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum KTV sowie einer Schlichtungsempfehlung zum MTV und KTV im Tarifkonflikt zwischen der D AG (D ), der L (L ), der G GmbH (G ) und der V e. V. (V ) des Schlichters, Bundesminister a. D. D , vom 23. Juni 2010„ (im Weiteren: Moderationsergebnis KTV).

Die Tarifvertragsparteien fassen unter dem Begriff Konzerntarifvertrag (KTV) zusammen den Manteltarifvertrag Cockpit D (MTV), den Vergütungstarifvertrag C (VTV), den Tarifvertrag Wechsel und Förderung (TV WeFö) sowie die Geschäftsgrundlage zum KTV.

Der Begriff Geschäftsgrundlage zum KTV steht im Zusammenhang mit der Sanierung der D (D ), also der Beklagten, im Jahr 1992. Zur Abwendung einer befürchteten Insolvenz beteiligten sich u. a. auch die damals durch die Gewerkschaft D vertretenen Cockpitmitarbeiter an der Sanierung, bei der die tarifvertraglichen Vergütungsstrukturen erheblich abgesenkt und die manteltarifvertraglichen Arbeitsbedingungen flexibilisiert wurden. Im Gegenzug wurde im Rahmen der Geschäftsgrundlage zum KTV durch die Beklagte zugesagt, dass die Cockpitmitarbeiter mit diesen geänderten tarifvertraglichen Regelungen allein auf dem Verkehrsfluggerät der Beklagten eingesetzt würden. Damit sollte den Cockpitmitarbeitern eine berufliche Perspektive geboten werden, wobei dies für Verkehrsflugzeuge mit mehr als 70 Sitzen (mittlerweile angehoben auf 95 Sitze), die unter dem Logo der D flogen, galt (im Weiteren: KTV-Cockpitmitarbeiter). Hingegen bestand Einigkeit, dass für Cockpitmitarbeiter auf kleineren Verkehrsflugzeugen, die vor allem im Regionalbereich und als Zubringer zu den Verkehrsflugzeugen der Beklagten eingesetzt werden, andere tarifvertragliche Bedingungen vereinbart werden konnten, wobei kein Wechsel zwischen den Personalkörpern vorgesehen war.

Zudem gilt bei der Beklagten seit 1972 der sog. Tarifvertrag Personalvertretung (TV PV), der im Hinblick auf die Herausnahme des Luftverkehrsbereichs in § 117 Abs. 2 BetrVG abgeschlossen wurde.

Zwischen den Parteien bestand ein Tarifstreit über den Umfang der für die KTV-Cockpitmitarbeiter nach der vorstehend genannten Geschäftsgrundlage zum KTV bestehenden Beschäftigungssicherung. Die Schlichtung wurde abgeschlossen durch beiderseitige Annahme des bereits genannten Moderationsergebnisses. Es betrifft den Einsatz von Cockpitmitarbeitern auf dem Flugzeugtyp E . Er hat 98 bzw. 116 Sitzplätze und ist damit größer als die bislang im Regionalbereich bei Tochtergesellschaften, insbesondere der L GmbH (C ), eingesetzten Flugzeuge ohne KTV-Geltung und kleiner als die Verkehrsflugzeuge im klassischen Bereich der Beklagten (B bzw. A ) mit KTV-Geltung. Bei der Schlichtung hatte die Beklagte ihr Interesse daran bekundet, den Flugzeugtyp E mit Cockpitmitarbeitern ohne KTV-Geltung zu besetzen, wohingegen die V e. V., also die Klägerin, ein Interesse daran hatte, auch diesen Flugzeugtyp dem KTV-Bereich zuzuordnen.

Die L GmbH betreibt seit Jahren als Tochtergesellschaft der Beklagten unter dem Logo der Beklagten kleineres Fluggerät der Marken C und A mit 50 und mehr Passagiersitzen. Bis zum Schlichtungsergebnis wurden bei ihr auch bereits 14 Flugzeuge des Typs E eingesetzt, wobei diese nicht mit dem Logo der Beklagten versehen waren. Zudem wurden zu diesem Zeitpunkt 10 E bei anderen kleineren Fluggesellschaften des Konzerns eingesetzt. Die Flugzeugflotte des Konzerns steht im Eigentum der...

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