Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Beamter. Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist auch für Klagen auf Abschluß eines Arbeitsvertrages eröffnet. Allein der Beamtenstatus des Klägers (Postdienst) führt nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (Abgrenzung zu BAG vom 24.10.1997 EzA § 2 ArbGG Nr. 42).

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3c; GVG § 17a

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 06.01.1999; Aktenzeichen 4 Ca 2916/98)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.01.1999 – 4 Ca 2916/98 – abgeändert:

  1. Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist zulässig.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 36.000,– DM festgesetzt.

4. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten vorab über die Frage des zulässigen Rechtsweges.

Der 47 Jahre alte Kläger ist seit dem 01.07.1981 als Beamter im höheren Dienst bei der Beklagten tätig und bezieht eine Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 in Höhe von 7.598,52 DM brutto monatlich. Er ist gegenwärtig als Abteilungsleiter 49 (Personal und Recht) bei der Niederlassung Passau eingesetzt. Auf vergleichbaren Posten beschäftigt die Beklagte auch „insichbeurlaubte” Beamte, die dem gehobenen Dienst entstammen. Um eine der Gehaltsgruppe A 13/14 vergleichbare Vergütung gewähren zu können, wird diesen Personen ein privatrechtlicher Anstellungsvertrag nach dem TVAngDBP angeboten. Da die Grundvergütung nach diesem Tarifvertrag höher ist und aufgrund der gegebenen gesetzlichen Regelungen keine Sozial- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abzuführen sind, liegt das Einkommen eines vergleichbaren Stelleninhabers aufgrund des Arbeitsvertrages ca. 1.000,– DM im Monat über den Bezugen eines in der gleichen Position eingesetzten Beamten nach A 13/A 14.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ihm spätestens ab dem 01.01.1996 ein Anstellungsvertrag nach Maßgabe des TVAngDBP hätte angeboten werden müssen bzw. nunmehr anzubieten sei, zumindest die Zahlung der Differenzbeträge verlangt werden könne.

Mit seiner am 29.10.1998 vor dem Arbeitsgericht Bonn erhobenen Klage beantragt der Kläger,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihm im Wege der Insichbeurlaubung einen Anstellungsvertrag als Abteilungsleiter der Wertebene 3 nach dem Tarifvertrag Angestellte DBP mit einem Monatsgehalt von 8.773,08 DM brutto anzubieten,
  2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich, beginnend mit dem 01.10.1998, 8.772,86 DM brutto zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.249,78 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Auf die Rüge der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.01.1999 den Rechtsweg zum Arbeitsgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Wegen seiner Begründung wird auf Bl. 36 R d.A. Bezug genommen.

Gegen den am 18.01.1999 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 25.01.1999 sofortige Beschwerde eingelegt und hilfsweise beantragt,

den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg zu verweisen.

Er meint, entscheidend sei, dass es um den Abschluss eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages gehe, auf den er unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch erhebe. Hierbei handele es sich eindeutig um eine privatrechtliche Anspruchsgrundlage. Die Beklagte sei hier nicht in ihrer Eigenschaft als Dienstherr, sondern als Arbeitgeber angesprochen.

Die Beklagte beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss aus Rechtsgründen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, weil sie nach den §§ 17a Abs. 4 GVG, 48 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden ist.

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist eröffnet. Die Zuständigkeit folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG. Danach sind die Arbeitsgerichte u.a. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Hierher gehören auch Klagen auf Abschluss eines Arbeitsvertrages (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage, § 2 Rn. 70; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage, § 2 Rn. 100; Hauck, Arbeitsgerichtgesetz, § 2 Rn. 27). Bei der Auslegung der Zuständigkeitsnorm ist zu berücksichtigen, dass eine umfassende Zuständigkeit für alle denkbaren Rechtsstreitigkeiten der – potentiellen – Arbeitsvertragsparteien begründet werden sollte (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., Rn. 69).

Der Streitgegenstand betrifft allein eine etwaige arbeitsrechtliche Verpflichtung der Beklagten auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Wenn überhaupt, dann ist die Beklagte als privatrechtlicher Arbeitgeber und nicht der Bund als Beamtendienstherr zum Angebot des vom Kläger geforderten Arbeitsvertrages verpflichtet. Es geht entgeg...

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