Die Revision wird zugelassen

Revision aufgehoben, zurückverwiesen 14.01.2004 11 Sa 1265/01 Urteil vom 21.10.2004

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristete Aufstockung der Arbeitszeit (Sachgründe Vertretung, Haushaltsmittel)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die befristete Aufstockung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis ist nicht durch den Sachgrund der – mittelbaren – Vertretung gerechtfertigt, wenn der vertretene Arbeitnehmer höher eingruppiert ist als die Vertretungskraft und es dem Arbeitgeber deshalb wegen des vergütungsgruppenkonformen Direktionsrechts des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes rechtlich nicht möglich ist, den vertretenen Arbeitnehmer mit den Aufgaben der Vertretungskraft zu betrauen.

2. Die Rechtfertigung einer solchen befristeten Vertragsgestaltung aus Haushaltsgründen ist nicht durch das Vorbringen dargelegt, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer habe nicht den Dienstposten (tatsächliche Arbeit) des ausgefallenen Arbeitnehmers sondern die halbe Stelle (Haushaltsmittel) in Anspruch genommen.

3. Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr konkret eine haushaltsrechtliche Regelung zu benennen, auf die er sich bei seiner Entscheidung für die befristete Vertragsgestaltung gestützt hat und die explizit Mittel für eine (nur) befristete Beschäftigung bereitstellt. Bei Bestehen von kw-Vermerken im fraglichen Einsatzbereich hat der Arbeitgeber darüber hinaus darzulegen, dass sich der Vertragsschluss innerhalb der diesbezüglichen Haushaltsvorgaben hält.

 

Normenkette

BeschFG 1996 § 1; BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 3 Ca 3748/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 7 AZR 390/03)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten L1xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2001 – 3 Ca 3748/00 – wird auf Kosten des beklagten L1xxxx mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien als Vollzeitarbeitsverhältnis unbefristet über den 30.09.2001 hinaus fortbesteht.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob eine auf zeitlich begrenzte Zeit vereinbarte Erhöhung der geschuldeten Arbeitszeit wirksam auf die Zeit bis zum 30.09.2001 befristet ist.

Die Klägerin steht seit dem 01.03.1990 in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten L2xx. In den Verträgen vom 27.02.1990 und vom 05.01.1993 ist eine Beschäftigung der Klägerin bei dem Versorgungsamt B3xxxxxxx mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart. Der Arbeitsvertrag ist insoweit unbefristet geschlossen. Die Klägerin ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII BAT. Sie ist als Schreibkraft im Vorzimmer des Amtsleiters tätig. In der Folgezeit wurden wiederholt Änderungsverträge über eine zeitlich befristete Erhöhung der Arbeitszeit geschlossen:

Vertrag vom 24.03.1995:

3/4 einer Vollzeitbeschäftigung vom 01.04.1995 bis zum 31.12.1995

Vertrag vom 05.10.1995:

3/4 einer Vollzeitbeschäftigung vom 01.01.1996 bis zum 31.07.1997

Vertrag vom 29.11.1996:

3/4 einer Vollzeitbeschäftigung vom 01.08.1997 bis 31.12.1998

Vertrag vom 30.04.1997:

vollbeschäftigt vom 01.05.1997 bis 31.12.1998

Wegen der Einzelheiten wird au die Vertragskopien, Bl. 7 bis 11 d. A., verwiesen.

Hinsichtlich der Beteiligung des Personalrates bei den einzelnen Verträgen wird auf die in Kopie zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen (Kopie Bl. 36 bis 42 d. A., 56, 57 d. A.). Am 17.04.1998 unterzeichneten die Parteien einen Vertrag über eine Tätigkeit der Klägerin „in der Zeit ab 01.01.1999 bis längstens 30.09.2001 als vollbeschäftigte Angestellte für die Dauer der Beurlaubung der Frau S4xxxxx B7xx (1/2)”. Im nächsten Absatz ist vereinbart, dass die Klägerin ab dem 01.10.2001 wieder als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit auf unbestimmte Zeit angestellt ist (Vertragskopie Bl. 11 d. A.). Frau B7xx ist Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes. Nach Ablauf einer Beurlaubung ist Frau B7xx für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 30.09.2001 halbtags als Sachbearbeiterin in der Abteilung 3 – Schwerbehindertengesetz – beschäftigt. Sie ist in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT eingruppiert. Frau B7xx ist verwitwet und hat ein Kind, das das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mit Schreiben des Versorgungsamtes vom 30.06.1998 (Bl. 12 d. A.) wurde der Klägerin mitgeteilt:

„mit Wirkung vom 30.06.1998 übertrage ich Ihnen gemäß § 24 Abs. 2 BAT während des vertretungsweisen Einsatzes für die Dauer der Beurlaubung der Frau S5xxxxxxx, jedoch längstens bis zum 25.08.2003, die Aufgaben einer Bearbeiterin in der Abteilung 1.3. Gleichzeitig gewähre ich Ihnen, jedoch jederzeit widerruflich, als persönliche Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT und der nach Vergütungsgruppe VIb BAT.

Mit Aktenverfügung vom 08.07.1998 (Bl. 96 d. A.) wurde die Klägerin ab 30.06.1998 in der Abteilung 1.3 (Controlling) als Sachbearbeiterin mittlerer Dienst und im Vorzimmer (Chefsekretärin) als Schreibkraft jeweils mit der Hälfte der wöch...

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