Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Halbierung des Ehegattenortszuschlags. öffentlicher Dienst. Arbeiterwohlfahrt

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 (Ehegattenanteil) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Beamter im öffentlichen Dienst steht und ihm der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht.

Die zusätzliche Anforderung „in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse” bezieht sich allein auf die dritte Alternative des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT „oder eine entsprechende Leistung”.

 

Normenkette

BMT-AW II § 26; BAT § 29 Abschn. B Abs. 2, 5; BBesG § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen 4 Ca 3474/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.04.2006; Aktenzeichen 6 AZR 680/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.01.2005 – 4 Ca 3474/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden tariflichen Ortszuschlages. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, auf das die tariflichen Vorschriften des Bundes-Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) zur Anwendung kommen. In § 26 der BMT-AW II ist zum Ortszuschlag Folgendes geregelt:

  1. Für den Ortszuschlag gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 32 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in 3 der jeweils geltenden Fassung.
  2. Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe und nach der für den einzelnen Familienstand vorgesehenen Stufe.
  3. Der Ortszuschlag nach dem Vergütungs- und Lohntarifvertrag wird nach der dem Vergütungs- und Lohntarifvertrag beigefügten Tabelle gewährt.

In § 29 Abschnitt B. BAT ist u.a. Folgendes geregelt:

„B. Stufen des Ortszuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

(2) Zur Stufe 2 gehören

  1. verheiratete Angestellte,
  2. verwitwete Angestellte,
  3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.”

Der Ehemann der Klägerin ist Polizeibeamter des Landes Nordrhein-Westfalen und wird besoldet nach der Vergütungsgruppe A 12. Er erhält einen Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 51,60 EUR.

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG erhalten verheiratete Beamte, Richter und Soldaten einen Familienzuschlag der Stufe 1.

Der Beklagte zahlte an die Klägerin bezugnehmend auf § 29 Abschn. B. Abs. 5 BAT einen um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 reduzierten Ortszuschlag in Höhe von 52,92 EUR.

Mit Schreiben vom 26.01.2004 und vom 17.09.2004 hat die Klägerin die Zahlung des vollen Ortszuschlages ab 01.07.2003 verlangt.

Die vorliegende Klage hat sie am 22.10.2004 erhoben. Mit der Klage hat sie die Differenzbeträge zum vollen Ortszuschlag für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.09.2004 (15 Monate × 52,92 EUR = 793,80 EUR) geltend gemacht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr der volle Ehegattenortszuschlag zustehe, weil ihr Ehemann nicht eine Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse erhalte.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 793,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Kürzung des Ehegattenortszuschlages nach § 29 Abschn. B. Abs. 5 BAT seien gegeben.

Durch Urte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge