Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Massenentlassung. Anzeigepflicht. Kündigung. Vertrauensschutz. Teilbetriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 – C 188/03 – wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.

 

Normenkette

KSchG §§ 17-18, 1 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen 4 Ca 2575/04)

 

Tenor

Parallelsache zu 7 Sa 512/05

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 20.01.2005 – 4 Ca 2575/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das seit dem 14.02.1994 bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 26.07.2004 mit dem 30.11.2004 beendet worden ist oder darüber 2 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte war Zulieferer der Automobilindustrie. Ihre Kunden waren u. a. die VW AG, Daimler-Chrysler, BOS, 3 Fanrecea, Zauner, Lemförder etc.. Die Beklagte war für die Automobilindustrie zertifiziert. Sie belieferte diese Kunden weltweit. Von der Automobilindustrie bzw. von Zulieferern der Automobilindustrie war sie eingebunden in die Großserienproduktion von 100.000 bis 800.000 Stück pro Kalenderjahr. Produziert wurden u. a. Schaltgestänge, Schalthebel und Halterungen für Auspuffanlagen. Zulieferer der Automobilindustrie waren ebenfalls die D1xx C2 und die D1xx U3. Beide Unternehmungen waren jedoch nicht zertifiziert. In 2002 hat in A1xxxx die D1xx K1xxxxxxxxxxx GmbH eine eigenständige Produktion auf diesem besonderen Fachgebiet aufgenommen. Die K1xxxxxxxxxxxxx beliefert u. a. die Fa. B4xxx mit hochwertigen Schrauben. Gesellschafter dieser GmbH sind neben U2xxxx H3xxxxx und A2xxxxxx S6xxx, der Sohn des Gesellschafters/Geschäftsführers der Beklagten, M1xxxxx D1xx, der zugleich Mitgeschäftsführer der Beklagten war. Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind U2xxxx H3xxxx, zugleich Prokurist der Beklagten und A2xxxxxx S6xxx.

Die Beklagte produzierte in acht Hallen. In einer Halle – der Halle 7 – betrieb sie ein Hochregallager. Für ihre kaufmännischen Aufgaben nutzte sie ein mehrstöckiges Bürogebäude. Sie beschäftigte zeitweise bis zu 180 Mitarbeiter. Bedingt durch die Absatzprobleme der Automobilindustrie verringerte sich ihre Belegschaft bis Mitte 2004 auf nahezu 100 Arbeitnehmer. Da in 2004 ein weiterer Umsatzrückgang von nahezu 20 % festgestellt wurde – verursacht durch die weiter fortbestehenden Absatzprobleme in der Automobilindustrie, die Rückholung von Fremdvergaben in die Produktionsstätten de r Automobilindustrie und den Verlust von Aufträgen aufgrund technischer Probleme – entschloss sich der Gesellschafter/Geschäftsführer R3xx D1xx zur Stilllegung der Produktion der Beklagten. Diesen Beschluss formulierte er schriftlich am 22.07.2004. Nach seinen Vorstellungen sollte die Produktion endgültig zum 31.03.2005 eingestellt sein. Zugleich beauftragte er die Geschäftsführung, den Arbeitnehmern zeitnah unter Beachtung der unterschiedlichen Kündigungsfristen zu kündigen und alle darüber hinaus notwendigen Maßnahmen zu treffen. Aus diesem Anlass fertigte die Beklagte am 26.07.2004 nahezu 100 Kündigungsschreiben. Hiervon war auch die Klägerin betroffen. Am 27.07.2004 reichte der Prokurist U2xxxx H3xxxxx die erste Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit Iserlohn, Büro Werdohl, ein. Eine weitere Anzeige erfolgte am 28.10.2004.

Nach Zugang der Kündigung wurde am 06.08.2004 die A3x W3xxxxxxxxxxxxx GmbH, N1xxxxxxx, gegründet. Geschäftsgegenstand dieser Gesellschaft ist die Konstruktion und Entwicklung von Einzelteilen (Prototypen) und die Fertigung von Kleinserien. Gesellschafter sind zu gleichen Teilen die D1xx K1xxxxxxxxxxxxx GmbH A1xxxx und M1xxxxxx D1xx. Zu Geschäftsführern wurden A2xxxxxx S6xxx und U2xxxx H3xxxxx bestellt. Die A3x hat ihre Tätigkeit Anfang Oktober 2004 aufgenommen. Sie setzt neun CNC-Pressen und -Biegemaschinen und fünf Schweißanlagen aus dem früheren Maschinenpark der Beklagten ein.

Mit der beim Arbeitsgericht Iserlohn am 09.08.2004 erhobenen Klage wehrt sich die am 15.04.1956 geborene und seit dem 14.02.1994 bei der Beklagten als Mitarbeiterin in den Bereichen: „Walzen/Pressen/Schweißen” zum monatlichen Bruttoentgelt von 1.700,00 EUR (Lohngruppe 2) tätige Klägerin gegen die ihr am 27.07.2004 zugegangene Kündigung. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, diese Kündigung sei nicht geeignet, das zur Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.11.2004 zu beenden. Diese Kündigung sei nämlich sozialwidrig. Entgegen ihrer Ankündigung sei die Beklagte nicht in der Lage betriebsbedingte Gründe vorzutragen. Schließlich befänden sich in ihren Hallen weiterhin Mehrstufenpressen, an ...

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