Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG

 

Leitsatz (amtlich)

Zuschuss zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003: Berücksichtigung der Grubenwehrzulage (für Tätigwerden außerhalb der Schichtzeit) bei der Bemessung des Zuschusses [auch] bei Grubenwehrmitgliedern, die nicht hauptamtlicher Gerätewart waren (vier Parallelurteile ebenfalls vom 08.06.2015: 11 Sa 1582/14; 11 Sa 1613/14; 11 Sa 1789/14; 11 Sa 121/15) [bejahend für Hauptgerätewart: BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12]

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach § 2 Nr. 7 Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 bei der RAG Deutsche Steinkohle AG sind Grubenwehrzulagen für die Teilnahme an Übungen außerhalb der Schichtzeit zu berücksichtigen.

 

Normenkette

GSP RAG Deutsche Steinkohle AG Fassung: 2003-06-25

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Entscheidung vom 11.03.2015; Aktenzeichen 1 Ca 2938/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 11.03.2015 – 1 Ca 2938/14 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld für die Monate Januar 2011 bis Juni 2011.

Mit Wirkung vom 02.08.1971 wurde der 1956 geborene Kläger von der Beklagten als Auszubildender bei der Bergwerksdirektion S angelegt. Zuletzt war er auf dem Bergwerk X in der Funktion eines technischen Angestellten über Tage tätig. Zugleich war er Mitglied der Grubenwehr. Dort hatte er die Funktion eines Truppführers inne.

Der von der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, welche Bestandteil des Unternehmens der Beklagten ist, aufgestellte Plan für das Grubenrettungswesen beinhaltet unter Anderem folgende Regelungen:

2.2 Zusammensetzung

Die Grubenwehr setzt sich wie folgt zusammen:

1 Oberführer (AT-Angestellter)

8 stellvertretende Oberführer (möglichst AT-Angestellte)

10 Truppführer (bei 10 Trupps Planstärke)

40 Wehrmänner (bei 10 Trupps Planstärke)

1 Hauptgerätewart (möglichst Facharbeiter)

10 Gerätewarte (bei 10 Trupps Planstärke)

3 Grubenwehrmitgliedschaft

3.1 Aufnahme in die Grubenwehr

Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen und Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet.

4.4 Nachschulung

4.4.1 Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner

4.4.1.1 Allgemeines

Die praktische Nachschulung der Grubenwehrführer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschichten und/oder in Übungen außerhalb der Schichtzeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt.

4.4.1.2 Übungen

Grubenwehrführer und Wehrmänner verfahren jährlich mindestens fünf Übungen mit Sauerstoffschutzgeräten. (…)

Der Grubenwehr steht ein Übungsraum zur Verfügung, in dem bei erhöhter Temperatur und Sichtbehinderung (Rauch/Nebel) besondere Übungsaufgaben durchgeführt werden. (…)

Die Übungen finden unter Aufsicht eines Oberführers oder eines von ihm beauftragten Truppführers statt. (…)

Folgende Übungen mit Atemschutzübungen sind vorgeschrieben: (…)

-Sonstige Übungen

Bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage werden je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Tätigkeiten (…) durchgeführt.

Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen) werden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit verfahren.

(…)

5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder

5.1 Grubenwehrmitglieder

Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr untersuchen zu lassen.

Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr- hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (…).

Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers und des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge.

Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil.

(…).

5.3 Truppführer

Die Truppführer führen die Anweisungen aus, die sie vom Oberführer erhalten. Sie sind bei den Übungen und im Ernstfall Vorgesetzte ihres Trupps. Sie sind gehalten, die ihnen erteilten Aufträge nicht zu überschreiten und die Einsatzgrundsätze zu beachten.

Die Truppführer sind verantwortlich für ihren Trupp; z.B. vorschriftsmäßiges Anlegen der Atemschutzgeräte, Einhaltung der Einsatzgrunds...

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