Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 18.04.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1661/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.04.1996 – 1 Ca 1661/95 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten sich darüber, ob dem Kläger seitens der Beklagten auch für den Klagezeitraum – wie vor dem Klagezeitraum und nach dem Klagezeitraum – für die Arbeitstage, an denen der Kläger ebenfalls auf Anordnung der Leitung des Arbeitsamtes R. nicht – wie normalerweise – im Hauptamt des Arbeitsamtes R. in R., sondern in der Nebenstelle E. des Arbeitsamtes R. mit seinen vertraglich vereinbarten Tätigkeiten als Berufsberater eingesetzt war, das Tagegeld gemäß § 9 des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten – zukünftig: BRKG – in der Fassung vom 13.11.1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.11.1991 (BGBl. I S. 2154) zu zahlen ist.

Im Arbeitsförderungsgesetz – zukünftig: AFG – vom 25.06.1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) ist – soweit hier von Interesse – bestimmt:

㤠189 Rechtsform, Sitz

(1) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie hat ihren Sitz in N.

(2) Die Bundesanstalt gliedert sich in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter.

(3) Die Bezirke der Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter werden vom Verwaltungsrat (§ 190) unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Zusammenhänge im Benehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden abgegrenzt.

(4) Für zentrale und überbezirkliche Aufgaben kann der Verwaltungsrat bei Bedarf besondere Dienststellen errichten.

(5) Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat ihren Sitz in Bonn.

§ 210 Personal und Geschäftsführung der Bundesanstalt

(1) Die Geschäfte der Bundesanstalt werden durch Arbeitskräfte, die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind und durch Beamte wahrgenommen. Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare Bundesbeamte.

(2) bis (6) …

§ 214 Satzung der Bundesanstalt

Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der Bundesanstalt. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Satzungsänderungen.”

In der gemäß § 214 AFG vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen Satzung vom 27.03.1980 (BAnz. Nr. 128 vom 16.07.1980) ist unter Artikel 10 Abs. 6 geregelt.:

„Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter entscheiden über Errichtung, Sitz, Bezeichnung, Bezirksbegrenzung und Auflösung von Nebenstellen der Arbeitsämter …”

In den vom Präsidenten der Beklagten im September 1962 erlassenen „Richtlinien für die Arbeitsvermittlung” ist u.a. aufgenommen, daß eine Nebenstelle errichtet werden soll, wenn in einem Teil eines Arbeitsamtsbezirks die erforderliche ständige Vermittlungsbereitschaft durch das Hauptamt oder eine andere Nebenstelle nicht ausreichend gewährleistet ist, daß bei der Gliederung in Hauptamts- und Nebenstellenbezirke anzustreben ist, daß Wohn- und Arbeitsort der Arbeitnehmer möglichst weitgehend in denselben Bezirk fallen, daß Nebenstellen Untergliederungen des Arbeitsamtes sind, wobei die Frage, welche Aufgaben die Nebenstellen selbst wahrnehmen, von der Bedarfslage und den sonstigen Gegebenheiten abhängt und daß die Nebenstellen als eine Art Zwischeninstanz sowie als Bindeglied zum Hauptamt tätig sind, dessen tiefer gegliederte Einrichtungen, soweit die begrenzten Möglichkeiten der Nebenstellen nicht ausreichen, ergänzend verfügbar sind und von den Nebenstellen in Anspruch genommen bzw. eingesetzt werden.

Da die Beklagte gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 AFG eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und weil nach § 2 Abs. 1 BBG auch Bundesbeamter ist, wer zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft in einem Rechtsverhältnis steht, gilt für die bei der Beklagten gemäß § 210 Abs. 1 AFG als mittelbare Bundesbeamte Beschäftigten – ohne daß es im einzelnen besonderer Regelungen bedarf – ebenso wie für die unmittelbaren Bundesbeamten das Bundesbeamtenrecht.

Danach gelten ebenfalls für die Beamten der Bundesanstalt für Arbeit, da in § 88 BBG bestimmt ist, daß die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten durch Gesetz zu regeln ist, u.a. die Regelungen des BRKG, a.a.O.

Im BRKG, a.a.O., ist nun – soweit hier von Bedeutung – geregelt:

㤠1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Bundesbeamten …

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

1. Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 22),

2. bis 4. …

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes,...

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