Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 31.07.1998; Aktenzeichen 3 Ca 787/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 31.07.1998 – 3 Ca 787/97 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Jahressonderzuwendung für 1996.

Der am 08.01.1941 geborene Kläger ist seit dem 18.11.1991 für die Beklagte als Magazinverwalter tätig. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18.11.1991 (Blatt 10 ff. der Akten) war das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 30.04.1993 befristet, wurde aber gemäß Schreiben der Beklagten vom 18.01.1993 (Blatt 15 der Akten) „zu den bekannten Bedingungen ab dem 01.05.1993 unbefristet” fortgeführt.

In § 10 des Arbeitsvertrages vom 18.11.1991 hatten die Parteien folgendes vereinbart:

Für die Arbeitsbedingungen gelten im übrigen die jeweiligen Betriebsvereinbarungen, Arbeitsordnungen und Tarifverträge, die für den Betrieb maßgeblich sind.

Mit diesen Tarifverträgen war das Tarifwerk für die Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie gemeint. Mit Wirkung zum 01.06.1994 trat insoweit der neue Manteltarifvertag für die Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie vom 06.05.1994 in Kraft, der den Manteltarifvertrag vom 06.06.1990 ablöste.

Nach § 11 des Arbeitsvertrages vom 18.11.1991 bedurften Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Die Beklagte war bei Begründung des Arbeitsverhältnisses Mitglied im Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen. Diese Mitgliedschaft endete durch Austritt der Beklagten zum 31.12.1992.

Jeweils mit der Dezemberabrechnung erhielt der Kläger in den Jahren 1993, 1994 und 1995 eine als Weihnachtsgeld bezeichnete Leistung in Höhe von jeweils 3.089,00 DM brutto. Die Zahlung wurde in der Weise abgewickelt, daß ein Betrag über 1.500,00 DM bzw. 1.400,00 DM als Vorschuß bzw. Akonto-Sonderzahlung im November des jeweiligen Kalenderjahres ausgezahlt wurde (Blatt 22, 20, 18 der Akten).

In der Abrechnung für November 1993 (Blatt 22 der Akten) war folgender Hinweis enthalten: „Zahlung der Jahressonderzahlung erfolgt ausdrücklich unter Vorbehalt”. Die Abrechnung für November 1994 (Blatt 20 der Akten) enthielt folgenden Hinweis: „Zahlung der Jahressonderzuwendung ausdrücklich unter Vorbehalt”. In der Abrechnung für November 1995 (Blatt 18 der Akten) war folgender Hinweis enthalten: „Zahlung der Jahressonderzuw. erfolgt unter Vorbehalt”.

Die jeweiligen Dezemberabrechnungen für die Jahre 1993, 1994 und 1995 (Blatt 21, 19, 17 der Akten) enthielten eine entsprechende Vorbehaltserklärung nicht.

In der Zeit vom 08.01. bis zum 02.02.1996 und vom 19.06. bis 21.06.1996 sowie in der Zeit ab 13.08.1996 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Die Beklagte zahlte daraufhin an den Kläger im November/Dezember 1996 keine Jahressonderzuwendung.

Ebenso wie der Kläger erhielten auch weitere 80 Mitarbeiter der Beklagten keine Jahressonderzuwendung für das Jahr 1996. Dagegen erhielten 77 Mitarbeiter der Beklagten die Sonderzuwendung für das Jahr 1996 ausgezahlt.

Mit Schreiben vom 06.01.1997 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Bezahlung der Jahressonderzuwendung für 1996 geltend. Da die Beklagte hierauf nicht reagierte, erhob der Kläger am 16.05.1997 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte zur Zahlung der Jahressonderzuwendung in der geltend gemachten Höhe verpflichtet sei. Der Anspruch ergebe sich aus einer betrieblichen Übung und aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Leistungsvorbehalt der Beklagten in der Novemberabrechnung könne die Leistungsverpflichtung nicht berühren, weil die Gewährung der Gratifikation erst mit der jeweiligen Dezemberabrechnung erfolgt sei, während im November lediglich ein Vorschuß gezahlt worden sei.

Mangels entsprechender Regelung sei die Beklagte auch nicht befugt gewesen, den Kläger im Hinblick auf etwaige Krankheitszeiten von der Gewährung der Jahressonderzuwendung auszunehmen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.089,00 DM brutto zzgl. 4 % Zinsen seit dem 26.05.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, zur Zahlung der Jahressonderzuwendung nicht verpflichtet gewesen zu sein. Einem Anspruch aus betrieblicher Übung stünde der jeweils mit der Novemberabrechnung erklärte ausdrückliche Vorbehalt entgegen. Der Kläger könne die Jahressonderzuwendung auch nicht aus Gleichbehandlungsgrundsätzen verlangen, weil er infolge seiner langen Arbeitsunfähigkeit nicht sachwidrig benachteiligt werde.

Auf § 10 des Arbeitsvertrages könne der Kläger seine Klage nicht stützen, weil hiernach nur die Tarifverträge gelten sollten, die kraft Verbandszugehörigkeit der Beklagten gegolten hätten. Nach dem Verbandsaustritt der Beklagten würden die entsprechenden Tarifverträge nich...

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