Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Lohnausfallprinzip. krankheitsbedingter Ausfall einer Zusatzschicht (Rausholschicht) in der Metallindustrie. Berechnung des Zeitfaktors

 

Leitsatz (amtlich)

§ 9 Nr. 2 MTV Metall legt bei der Festlegung des Zeitfaktors für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Lohnausfallprinzip zugrunde.

Zusatzschichten zur Herausholung von bestimmten Freischichten an Brückentagen und Werksferientagen sind keine Mehrarbeit im Sinne von § 5 I. Nr. 1 MTV Metall und im Sinne der Protokollnotiz zu § 9 Nr. 2 MTV Metall. Es handelt sich lediglich um die ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche über einen längeren Zeitraum.

Kann ein Arbeitnehmer eine solche angeordnete Zusatzschicht (Rausholschicht) wegen Krankheit nicht leisten, so ist die Zusatzschicht dem Schichtkonto gutzuschreiben.

 

Normenkette

MTV Metall NRW § 9 Nr. 2, § 16; EFZG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 25.11.2003; Aktenzeichen 2 Ca 1586/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.11.2003 – 2 Ca 1586/03 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Zusatzschichten im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers.

Der am 20.04.1966 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1990 als Montagearbeiter im Betrieb der Beklagten in B1xxxx tätig. Seine Vergütung beträgt 2.573,– EUR brutto. Eingesetzt wird der Kläger in Dauernachtschicht.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (im Folgenden: MTV Metall).

Am 03.02.2003 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat des Betriebs in B1xxxx die Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002 „Werksferien 2003”, in der u.a. Folgendes geregelt ist: …

II. Korridorzusatzschichten 2003

1. Im Jahre 2003 werden 5 Korridorzusatzschichten unter Anrechnung auf das Korridor-Arbeitszeitkonto verfahren werden, die sodann binnen Jahresfrist wieder ausgeglichen werden.

Können Korridorzusatzschichten wider Erwarten nicht jeweils innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden, werden sie als Mehrarbeit vergütet.

Schwerbehinderte Mitarbeiter sind von der Teilnahme an den Korridorzusatzschichten zu befreien, soweit sie ausweislich eines werksärztlichen Attestes aus gesundheitlichen Gründen an den Korridorzusatzschichten nicht teilnehmen sollen.

2. Weitere drei Korridorzusatzschichten werden zum Ausgleich für die in Ziffer III geregelten Korridorfreischichten an den Brückentagen (2.5., 30.5. und 20.6.2003) verfahren.

IV. Werksschließung Weihnachten 2003/Neujahr 2004

1. Wegen betrieblich notwendiger Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung des Modells A 3300 ruht im Werk I die Produktion vom 22.12.2003 bis 16.1.2004. Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter aller Bereiche, die während dieser Zeit zur Durchführung der Umbaumaßnahmen arbeiten müssen.

2. …

3. Mitarbeiter der Produktion und der produktionsabhängigen Bereiche des Werkes I müssen die Arbeitstage in der Zeit vom 22.12.2003 bis 16.1.2004 zunächst mit Korridorfreischichten für gemäß Ziffer II verfahrene Korridorzusatzschichten belegen. Für die danach noch verbleibenden Arbeitstage werden den Mitarbeitern nach ihrer Wahl Freischichten, Tarifurlaub oder Zeitausgleich gewährt. Abweichend von der sonst üblichen Regelung ist es ausnahmsweise zulässig, die Tage vom

2.1. bis 16.1.2004 auch noch mit Tarifurlaub des Jahres 2003 zu belegen.

Sollte für den Zeitraum vom 22.12. bis 30.12.2003 kein ausreichender Anspruch auf Korridorfreischichten, Freischichten, Tarifurlaub oder Zeitausgleich mehr vorhanden sein, wird das Freischichtenkonto ins Minus geführt. Sollte für den Zeitraum vom 2.1. bis 16.1.2004 kein ausreichender Anspruch auf Korridorfreischichten, Freischichten, Zeitausgleich oder Tarifurlaub des Jahres 2003 vorhanden sein, muss Tarifurlaub des Jahres 2004 genommen werden.

In der Absprache zur Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002 vom 03.02.2003 wurde die Schichteinteilung vorgenommen, u.a. wie folgt:

1. Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat wird vereinbart, dass die gemäß Ziffer II 1 der Betriebsvereinbarung Nr. 22/2002 möglichen 5 Korridorzusatzschichten, für die bei vollständiger Teilnahme an einer Schicht jeweils eine bezahlte Freischichtstunde auf dem FS-Konto gutgeschrieben wird, von den Mitarbeitern der Produktion und der produktionsabhängigen Bereiche des Werkes I wie folgt verfahren werden:

Schicht A Schicht B Schicht C

Samstag, 22.02.2003 Samstag, 01.03.2003 Sonntag, 23.02. 2003

Samstag, 08.03.2003 Samstag, 15.03.2003 Sonntag, 09.03.2003

Samstag, 05.04.2003 Samstag, 29.03.2003 Sonntag, 06.04.2003

Samstag, 12.07.2003 Samstag, 12.04.2003 Sonntag, 27.04.2003

Samstag, 26.07.2003 Samstag, 19.07.2003 Sonntag, 13.07.2003

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