Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 28.04.1995; Aktenzeichen 1 Ca 2665/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.10.1996; Aktenzeichen 10 AZR 421/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28.04.1995 (1 Ca 2665/94) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.850,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Sozialplanabfindung.

Die Beklagte, die ihren Firmensitz in B. hat, ist durch Verschmelzung mit der A. Leuchten GmbH (E) entstanden. Zuvor hatten die A. Leuchten GmbH und die D. Leuchtenfabrik GmbH (M), an der seinerzeit der damalige Geschäftsführer D. N. mitbeteiligt gewesen ist, fusioniert. In einem Rundschreiben vom 04.10.1993 an Kunden heißt es unter anderem:

Die Unternehmen A. Leuchten GmbH (vormals A. L. GmbH & Co. KG) und D Leuchtenfabrik werden ihre Geschäftsaktivitäten zusammenlegen.

Die Fusion der beiden Firmen und die Konzentration der Produktionsstätten in M. sehen wir als technisch, wirtschaftlich und marktpolitisch optimale Maßnahme, uns den steigenden Markterfordernissen zu stellen.

Der Vertrieb der L. – und D. -Produkte erfolgt über die zur Firmengruppe gehörende L. -S in B.

Die 46-jährige ledige Klägerin war seit dem 01.07.1977 aufgrund eines am 16.05.1977 geschlossenen Arbeitsvertrages bei der A. L. GmbH & Co. KG bzw. der A. Leuchten GmbH als Sachbearbeiterin im Einkauf beschäftigt.

Am 27.09.1993 wurde zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung der A. Leuchten GmbH ein Sozialplan abgeschlossen, in dem es unter anderem heißt:

§ 1 Geltungsbereich

Der Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer/innen gemäß BetrVG., die am 01.09.93 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis standen.

§ 2 Grundsätze des Sozialplanes

Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich dahingehend einig, daß auf Grund der langen Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom E. Hauptbahnhof aus bis zum Standort „M” die Zumutbarkeit zur Annahme eines Arbeitsplatzes in M in dieser Hinsicht nicht gegeben ist.

Dementsprechend hat jeder/jede Arbeitnehmer/in das Recht, das Angebot eines Arbeitsplatzes am Standort „M” anzunehmen oder abzulehnen.

Für Arbeitnehmer/innen, die vom Versetzungsangebot Gebrauch machen, und für Arbeitnehmer/innen, die das Versetzungsangebot nicht annehmen, gelten folgende Regelungen des Sozialplanes.

§ 3 Versetzungen

3.1 Alle Arbeitnehmer/innen des Standortes „E” erhalten ein Versetzungsangebot zum Standort „M”, Die Zumutbarkeit des neuen Arbeitsplatzes muß in funktioneller und materieller Hinsicht gegeben sein.

3.2 Die funktionelle Zumutbarkeit ist dadurch gegeben, daß jedem/jeder Mitarbeiter/in sein Arbeitsplatz in gleicher oder gleichwertiger Funktion in M erhalten bleibt.

3.3 Die materielle Zumutbarkeit ist gegeben durch die Beibehaltung der bestehenden Arbeitsverträge sowie der Gehalts- und Lohnbezüge.

§ 4 Besitzstandssicherung

4.1 Soweit durch Versetzung der betroffenen Mitarbeiter/innen ein geringeres Entgelt gezahlt wird, erhält der/die Arbeitnehmer/ in einen Ausgleich für die Dauer von 36 Monaten. Die Entgeltgarantie erstreckt sich ausgehend von den letzten 6 voll gearbeiteten Monaten am bisherigen Stammarbeitsplatz auf den durchschnittlichen Stundenlohn, der sich zusammensetzt aus dem Tariflohn, dem Leistungslohnanteil, eventueller übertariflicher Zulagen, regelmäßig gezahlten Erschwerniszulagen und regelmäßig gezahlten Funktionszulagen.

Arbeitnehmer/innen, die 10 Jahre dem Unternehmen angehören und mindestens 40 Jahre alt sind, erhalten die Entgeltgarantie unbefristet.

4.2 Tariflohnveränderungen während der Dauer des Lohn- und Gehaltsschutzes sind entsprechend dem Lohn oder Gehalt des alten Arbeitsplatzes zu errechnen. Nachträgliche Lohn- und Gehaltskorrekturen am neuen Arbeitsplatz werden auf den Lohn- und Gehaltsschutzbetrag angerechnet.

4.3 Hat der/die Mitarbeiter/in das Angebot eines gleichen oder gleichwertigen Arbeitsplatzes angenommen, hat er/sie auch nach der Betriebsverlegung das Recht, seine Annahme zu widerrufen. Dieses muß innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nach der ersten Arbeitsaufnahme am Standort M. – erfolgen.

Auch diese Arbeitnehmer/innen erhalten die Kündigungsabfindung gemäß § 7 dieses Sozialplanes beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Der Widerruf hat spätestens bis zum 30.06.1994 dem Arbeitgeber vorzuliegen. Die individuell gültigen Kündigungsfristen des Arbeitnehmers sind in diesem Falle einzuhalten.

4.4 Wird das Arbeitsverhältnis gegenüber einem[r] versetzten Mitarbeiter/in innerhalb von 18 Monaten nach Arbeitsaufnahme am neuen Arbeitsplatz aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, erhält er/sie die Abfindung gemäß § 7 dieses Sozialplanes.

§ 5 Fahrgeld

5.1 Versetzte Arbeitnehmer/innen erhalten ein pauschales monatliches Fahrgeld, das vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird und in Höhe von DM 250,00 netto ausgezahlt wird.

5.2 Die Fahrstrecke zwischen E. und M. wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber auf 70 Straßenkilometer (einfache Entfernung) festgestellt.

§ 6 Sonstige V...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge