Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angestellter. leitend. leitender Angestellter. Begriff. Gesamtprokurist. Prokurist. kaufmännischer Leiter

 

Leitsatz (redaktionell)

Prokuristen müssen um als leitende Angestellte zu gelten, wenn sie keine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis haben, im Innenverhältnis spezifische unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen.

 

Normenkette

BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Beschluss vom 26.01.2006; Aktenzeichen 2 BV 21/05)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 7 ABN 76/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.01.2006 – 2 BV 21/05 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Verfahren geht es darum, ob der Beteiligte zu 3) als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einzustufen ist.

Die Arbeitgeberin betreibt mit ca. 80 Arbeitnehmern den Zoologischen Garten in M1xxxxx. Es gibt einen zoologisch-technischen und einen kaufmännischen Geschäftsführer. Daneben existiert – neben dem technischen – ein Leiter Rechnungswesen und Finanzen, der zu 3) beteiligte Arbeitnehmer R1xxxxx. Beide sind mit Gesamtprokura ausgestattet und gehören der sogenannten erweiterten Geschäftsführung an. Nach der Geschäftsordnung der Gesellschaft nehmen sie an den Sitzungen der Geschäftsführung teil und wirken bei den Entscheidungen mit, die letztlich von dem jeweiligen Geschäftsführer für den ihm zugeordneten Bereich getroffen werden.

Der Beteiligte R1xxxxx, ein Fachkaufmann (Controller IHK), ist seit dem 01.07.2005 zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.550,00 EUR Leiter des Rechnungswesens/Finanzen, nachdem er zuvor ab dem 01.03.2003 Assistent der Geschäftsführung gewesen war. Ihm kommen nach der Stellenbeschreibung vom 01.07.2005 im Einzelnen folgende Aufgaben zu:

  • ○ Verantwortlich für die gesamte Finanzbuchhaltung, die Personalabteilung mit Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, Kasse und Empfang.
  • ○ Zuständig für das Finanzmanagement mit Liquiditätsplanung, -steuerung und eigenständiger Finanzdisposition.
  • ○ Termingerechte Erstellung von Monats-, Jahresabschlüssen, Steuererklärungen, etc.
  • ○ Verantwortlich für das kaufmännische Berichtswesen mit Kosten- und Leistungsrechnung, kurzfristigen Erfolgsrechnungen, Wirtschaftsplan und mittelfristiger Zooplanung und deren Weiterentwicklung.
  • ○ Verantwortlich für die Berichterstattung an das Beteiligungsmanagement der Stadt M1xxxxx.
  • ○ Revisionsaufgaben (Systemprüfungen, Kassenprüfungen),
  • ○ Controlling/EDV; Zusammenarbeit mit dem Netzwerkadministrator insbesondere für kaufmännische EDV-Anwendungen.
  • ○ Verantwortlich für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten.
  • ○ Zuständig für die Vor- und Nachbearbeitung der Geschäftsführerbesprechungen, Besprechungen mit Betriebsrat, Gewerkschaft, Aufsichtsrat und dessen Gremien.
  • ○ Vorbereitung von Verträgen insbesondere im kaufmännischen Bereich; Abschluss dieser Verträge im Zusammenwirken mit einem Geschäftsführer.
  • ○ Verantwortlich für das Versicherungswesen insbesondere für den kaufmännischen Bereich; Abschluss von Versicherungsverträgen im Zusammenwirken mit einem Geschäftsführer.
  • ○ Durchführung von Personalmaßnahmen zusammen mit einem Geschäftsführer.
  • ○ Mitwirkung bei Jahresabschlussprüfungen, Betriebsprüfungen durch das Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern, Sonderprüfungen.

Dabei ist er Personal- und Fachvorgesetzter für sieben Festangestellte und 15 Aushilfskräfte im Bereich Kasse/Parkplatz.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte R1xxxxx habe zwar wichtige Aufgaben im Bereich des Rechnungswesens und der Finanzen wahrzunehmen; es sei aber nicht erkennbar, dass er in diesem Rahmen Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffe oder sie maßgeblich beeinflusse. Vielmehr sei er Zuarbeiter der Geschäftsführung, aber kein eigenständiger Entscheidungsträger.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass der Arbeitnehmer F1xxx R1xxxxx kein leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Meinung vertreten, aus den Aufgaben des Arbeitnehmers R1xxxxx und des Umstandes, dass er Gesamtprokura habe, ergebe sich dessen Status als leitender Angestellter. Er übe nämlich seine Aufgaben frei von Weisungen aus und verhandele auch mit dem Betriebsrat.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.01.2006 dem Antrag des Betriebsrates stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beteiligten R1xxxxx verliehene Gesamtprokura besitze bei einer Zeichnungsmöglichkeit von lediglich bis zu 3.000,00 EUR nicht das erforderliche Gewicht, um ihn als leitenden Angestellter im Sinne des

§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG einstufen zu können. Im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG besitze er nicht die erforderlichen Entscheidungsspielräume, weil ein relativ kleiner Betrieb gegeben sei und die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bilanzerstellung gering seien. Im Verhältnis zum Betriebsrat...

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