Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei
Leitsatz (amtlich)
Einer Partei steht es im Zivilprozess grundsätzlich frei, einem Termin unter Inkaufnahme der Säumnisfolgen fernzubleiben. Sie darf nicht auf dem Umweg über § 141 Abs. 3 ZPO zur Beteiligung am Rechtsstreit gezwungen werden. Es darf daher gegen sie trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ein Ordnungsgeld nicht festgesetzt werden, wenn zum anberaumten Termin ankündigungsgemäß weder sie selbst noch ihr Prozessbevollmächtigter erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Partei davon absieht, den Erlass eines Versäumnisurteils zu beantragen.
Normenkette
ArbGG § 51; ZPO § 141 Abs. 3, §§ 330-331
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 25.06.2014; Aktenzeichen 1 Ca 2121/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.07.2014 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.06.2014 - 1 Ca 2121/14 - aufgehoben.
Gründe
I.
Der anwaltlich vertretene Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren mit seiner am 26.05.2014 erhobenen Kündigungsschutzklage gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. In der Klageschrift regte er an, Gütetermin und sofort anschließenden Kammertermin anzuberaumen und bat darum, der Beklagten aufzugeben, schon vor dem Gütetermin schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Er kündigte an, anderenfalls den Gütetermin nicht wahrzunehmen und gegen ein etwa ergehendes Versäumnisurteil Einspruch einzulegen.
Der Vorsitzende beraumte mit Verfügung vom 28.05.2014 ohne weitergehende Auflagen Gütetermin auf den 25.06.2014 an und ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts und zum Zweck eines Vergleichsabschlusses an. Die Verfügung wurde am 02.06.2014 ausgeführt.
Im Gütetermin erschien für den Kläger niemand. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte, er wolle keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen. Der Vorsitzende bestimmte daraufhin Kammertermin und verkündete einen Beschluss, mit dem gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € festgesetzt wurde, da durch dessen Nichterscheinen der Anordnungszweck vereitelt worden sei. Der Beschluss wurde dem Kläger persönlich am 01.07.2014 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am gleichen Tag eingegangene sofortige Beschwerde vom 03.07.2014, mit der der Kläger geltend macht, er bestreite mit Nichtwissen, dass "das Gericht" sein Erscheinen angeordnet habe. Dem Ladungsschreiben, das nicht einmal eine Unterschrift trage, lasse sich weder entnehmen, wer als Gericht fungiert habe, noch ob es eine entsprechende Anordnung gebe. Auch sei der Anordnungszweck nicht hinreichend erkennbar. Er habe auf keinen Fall die Absicht gehabt, im Gütetermin einen Vergleich zu schließen, ohne die Kündigungsgründe zuvor schriftlich erfahren und mit seinem Anwalt besprochen zu haben. In Ermangelung einer schriftsätzlichen Mitteilung der Kündigungsgründe hätte er im Gütetermin auch nichts zur Aufklärung des Tatbestands beitragen können. Der Ordnungsgeldbeschluss sei auch deshalb unrechtmäßig, weil er nicht zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei. Außerdem habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den Gütetermin ohne eine entsprechende Verfahrensvorbereitung nicht wahrnehmen werde. Das Gericht habe davon abgesehen, Hinderungsgründe gemäß § 54 Abs. 4 ArbGG mitzuteilen und nicht erläutert, warum nicht entsprechend der gesetzlichen Regel habe verfahren werden können. Es habe sich nicht vor Augen geführt, dass es ihm unzumutbar sei, viele Stunden für eine Reise aufzuwenden, nur um das Datum des Kammertermins zu erfahren. Außerdem enthalte der Ordnungsgeldbeschluss nur eine formelhafte Begründung, ohne konkret darzulegen, was konkret er verteilt haben solle.
Das Arbeitsgericht Dortmund hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 04.07.2014 aus Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger konnte nicht mittelbar zur Beteiligung am Rechtsstreit gezwungen werden, nachdem er durch Fernbleiben im Termin am 25.06.2014 bewusst den Erlass eines Versäumnisurteils in Kauf nahm.
Nach § 51 Abs. 1 ArbGG kann der Vorsitzende in jeder Lage des Verfahrens das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine ordnungsgemäß geladene und im Termin dennoch nicht erschienene Partei kann nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie gegen einen nicht erschienenen Zeugen Ordnungsgeld verhängt werden. Ein unentschuldigtes Ausbleiben im Verhandlungstermin reicht allerdings für sich allein nicht für eine Ordnungsgeldfestsetzung aus. Das Ordnungsgeld soll nicht eine bewusste Missachtung des Gerichts, sondern die pflichtw...