Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert im Beschlussverfahren Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs bei drei Unternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Beschlussverfahren, das das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen nach § 18 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren zu bewerten. Dabei ist maßgeblich auf die Größe des Gemeinschaftsbetriebs nach § 9 BetrVG abzustellen.

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3, § 33; BetrVG § 1 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Beschluss vom 30.12.2005; Aktenzeichen 1 BV 20/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsräte wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 30.12.2005 – 1 BV 20/05 – teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 26.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Ausgangsverfahren haben die bei den beteiligten drei Arbeitgeberinnen gebildeten drei Betriebsräte das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes geltend gemacht. Bei der zu 4. beteiligten Arbeitgeberin sind ca. 270 Arbeitnehmer, bei der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin sind ca. 104 Arbeitnehmer beschäftigt. Der zu 1. beteiligte Betriebsrat besteht aus neun Betriebsratsmitgliedern, die bei den beteiligten Arbeitgeberinnen zu 5. und 6. gebildeten Betriebsräte, die Beteiligten zu 2. und 3., bestehen aus jeweils fünf Betriebsratsmitgliedern. Insgesamt beschäftigen die beteiligten Arbeitgeberinnen ca. 500 Mitarbeiter.

Durch Beschluss vom 16.11.2005 hat das Arbeitsgericht die Anträge der Betriebsräte abgewiesen. Der Beschluss vom 16.11.2005 ist noch nicht rechtskräftig.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsräte ist der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30.12.2005 auf 24.000,00 EUR festgesetzt worden.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsräte mit der am 10.01.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsräte sind der Auffassung, dass der Gegenstandswert insgesamt mit 75.000,00 EUR zu bemessen sei. Für den Hauptantrag ergebe sich ein Gegenstandswert von 50.000,00 EUR, für die Hilfsanträge müsse der halbe Wert zugrunde gelegt werden.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberinnen halten den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.12.2005 für sachgerecht. Würde ein gemeinsamer Wahlvorstand für alle drei Betriebe gebildet und dementsprechend eine Betriebsratswahl für den angeblich gemeinsamen Betrieb angefochten, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Eine Zusammenrechnung der Zahl der einzelnen Betriebsratsmitglieder würden zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war auf 26.000,00 EUR festzusetzen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO) stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist ebenso wie früher § 8 Abs. 2 BRAGO insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber immer erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 – NZA-RR 2005, 435; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rz. 194, 441 ff.).

Zutreffend gehen die Beteiligten wie auch das Arbeitsgericht für den vorliegenden Fall davon aus, dass es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG handelt. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur (Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 445). Vermögensrechtliche Ansprüche sind nur solche, die auf Geld oder geldwerte Leistung gerichtet sind, gleichgültig, ob sie aus einem vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen (LAG Hamburg, Beschluss vom 04.08.1992 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 18; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 313; Vetter, NZA 1996, 122). Eine nichtvermögens...

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