Entscheidungsstichwort (Thema)

Dynamisierung. Ruhegeld. Weihnachtsgeld. Tarifauslegung, Bestimmtheitsgebot

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Änderung der tariflichen Anpassungsregelung für die Altersversorgung in Nr. 14 der Anl 6a zum TKT durch den Änderungs-TV Nr. 01/02 vom Oktober 2002 ist rechtswirksam. Die Neuregelung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Sie stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in geschützte Rechte der Arbeitnehmer dar. Die zeitlich befristete und der Höhe nach moderate Abkopplung laufender Betriebsrenten von der Gehaltsentwicklung der aktiv Beschäftigten ist sachgerecht und eine auch für Versorgungsempfänger und im vorzeitigen Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter akzeptable Lösung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

2. Die Änderung der Anpassungsregelung für die Versorgungsbezüge durch den Änderungs-TV Nr. 01/02 erfasst auch die Beurlaubungsbezüge der nach § 30 TKT beurlaubten Angestellten. Weder liegt diesbezüglich durch den Änderungstarifvertrag Nr 01/02 vom Oktober 2002 und die Vereinbarung und die Protokollnotiz vom 28. Februar 2003 ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit vor, noch greift die Regelung in geschützte Rechte der im vorzeitigen Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer ein.

 

Normenkette

TVG § 1; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen 3 AZR 557/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 02. September 2003 – 20 Ca 305/02 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger monatliche Beurlaubungsbezüge und Weihnachtsgeld für 2002 zustehen.

Der 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1970 angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme (vgl. Arbeitsvertrag vom 17./30.9.1969, Anl. B 1, Bl. 11 d.A.) die zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossenen Firmentarifverträge, u.a. der Manteltarifvertrag (im Folgenden abgekürzt: TKT) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Seit dem 1. März 2000 ist der Kläger gemäß § 30 Abs. 2 TKT beurlaubt. Die Beurlaubungsbezüge richten gemäß § 30 Abs. 4 TKT nach den Regelungen für die betriebliche Altersversorgung der Anlage 6 a um TKT. Für den Wortlaut von § 30 TKT wird auf die Anlage B 3 (Bl. 14 d.A.) verwiesen.

Die hier einschlägigen Regelungen der Anl. 6 a zum TKT lauten wie folgt:

„Nr. 8

Zuschuss an Angestellte

Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet; der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

Nr. 10

Ruhegeldfähiges Gehalt

Das Gesamtruhegehalt wird vom Bruttogehalt (Anlage 2 TKT) und der Stellenzulage (§ 10 TKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); wenn es für den Angestellten günstiger ist, wird jedoch der Durchschnittsverdienst der letzten 5 Jahre zu Grunde gelegt …

Nr. 11

Anzurechnende Bezüge

1. Auf das Gesamtruhegehalt werden angerechnet:

a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe …

c) die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann in monatlichen Beträgen, wenn die Versicherungsrente der VBL in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde …

3. Ändern sich die nach Ziff. 1 anzurechnenden Bezüge, wird der Zuschuss der Kasse (Nr. 8) neu festgesetzt.

Nr. 13

Weihnachtsgeld

1. Der Anspruchsberechtigte (Nr. 5) erhält nach einer Beschäftigungszeit (Nr. 6) von 10 Jahren in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe des am 15. November maßgeblichen monatlichen Gesamtruhegeldes; es wird auch dann gezahlt, wenn wegen der nach Nr. 11 anzurechnenden Bezüge kein Zuschuss gezahlt wird.

Nr. 14

Anpassung des Gesamtruhegeldes

Ändern sich die Gehaltsbezüge der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10 und Nr. 12) entsprechend.”

Wegen des vollständigen Wortlautes der Anl. 6 a zum TKT wird auf die Anlage B4 (Bl. 15 – 25 d.A.) verwiesen.

Im Oktober 2002 schlossen die Tarifvertragsparteien den Änderungstarifvertrag Nr. 1/02 zum TKT (im Folgenden: Änderungs-TV Nr. 01/02, Anl. B5, Blatt 26 der Akte). In Ziff. I. dieses Tarifvertrages wurde eine Erhöhung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen rückwirkend ab 1. Oktober 2002 um 2,9 % und mit Wirkung vom 1. Mai 2003 um weitere 0,6 % vereinbart. Unter Ziff. II. ist die folgende weitere Regelung vereinbart:

„II. Gesamtruhegeld

Der Zuschuss nach Anlage 6 a und 6 b zum TKT, ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird abweichend von Nr. 14 der Anlagen 6 a und 6 b zum TKT um 2,16 % erhöht.”

Am 28. Februar 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgende Protokollnotiz zum Änderungs-T Nr. 01/02 (Anlage B7, Blatt 49 der Akte; Anlage B...

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