Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 19.09.1996; Aktenzeichen 8 Ca 570/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.2001; Aktenzeichen 5 AZR 395/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. September 1996 – 8 Ca 570/95 – bei gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert, und der Tenor zur Klarstellung neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Klägerin bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt worden ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig war.

Die Klägerin war gemäß Vertrag vom 24. Februar 1981 (Anlage K 1 zur Klagschrift vom 15.12.1995) für die Beklagte als sogenannte Fachberaterin tätig. Danach sollte die Klägerin als selbständige Gewerbetreibende auf Provisionsbasis von der Beklagen produzierte Waren propagieren. Ihr oblag der Verkauf des Sortiments und Beratung in der Fachabteilung eines von der Beklagten bestimmten Warenhauses bzw. Fachgeschäftes. Ursprünglich war als Einsatzort vereinbart das Kaufhaus … in … Bestandteil des Vertrages vom 24. Februar 1981 war die „Regelung der Sortimentspropagandierung von … Produkten in Warenhäusern” (Anlage K 2 zur Klagschrift vom 15.12.1995). In dieser Regelung heißt es unter anderem:

„…

Der Abteilungsleiter des Warenhauses ist neben der Disposition zuständig für die Größe und Lage des Einsatzplatzes sowie für die innerbetriebliche Ordnung der Haushaltswarenabteilung.

Er ist außerdem für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Kassenbuchung sowie für die richtige Erfassung der Verkaufsergebnisse zuständig.

Maßgebend sind die vom Kaufhaus festgelegten Verkaufspreise, die vom Fachberater nicht ohne Genehmigung verändert werden dürfen.

Unser breites Gesamtsortiment ist nicht komplett gelistet, jedoch sollten nicht gelistete Artikel ebenfalls angeboten werden. Es ist daher Aufgabe des Fachberaters, dafür zu sorgen, daß diese Artikel im Warenhaus vorrätig sind (über den …-Vertreter oder direkt, den Abteilungsleiter aufmerksam machen) und auch den Kunden angeboten werden.

Es ist unvermeidbar, daß auch andere Artikel der Warenhaus-Abteilung den Kundenwünschen entsprechend verkauft werden müssen. Diesen Wünschen muß nachgekommen werden.

Der Fachberater ist dem Warenhauspersonal auch beim Aufbau der Ware und beim Absortieren behilflich. Er ist dafür verantwortlich, daß im Bereich … die Ware jederzeit ordentlich aufgebaut ist und eine bestmögliche Präsentation erfährt. Hierzu gehört auch der Einsatz von Werbematerial, das über den Vertreter oder die Vorführabteilung angefordert werden kann.

Maßgebend für die Abrechnung ist der VK-Wert. Man trägt ihn in die Wochenmeldung ein und zeichnet sie ab. Außerdem ist die Unterschrift des Abteilungsleiters, wenn nicht anwesend, des zuständigen Stellvertreters, notwendig.

Der Abrechnungssatz besteht aus fünf Blättern und ist am letzten Verkaufstag der Woche abends an das Werk drei-fach einzusenden. Die erste Kopie verbleibt beim Warenhaus, die letzte beim Sortimentspropagandist.

Wegen rechtzeitiger Ersatzstellung und im Interesse einer reibungslosen Zusammenarbeit wird der Fachberater gebeten, Unterbrechungen seiner Tätigkeit, die länger als einen Tag dauern, mit dem Werk und dem zuständigen Abteilungsleiter abzustimmen und im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung (z.B. Krankheit) telefonisch zu verständigen.”

Darüber hinaus hatte die Fachberaterin gemäß Nr. 3 der Regelung am Einsatzort die jeweilige Betriebsordnung des Warenhauses zu beachten.

Seit Ende der 80er Jahre ist Einsatzort der Klägerin das Warenhaus … in …. Die Produkte der Beklagten sind dort in der allgemeinen Haushaltsabteilung angesiedelt. Die Klägerin trug die gleiche Kleidung wie die Verkäuferinnen des Warenhauses …. Die Abrechnung erfolgte wie in dem bereits erwähnten Vertrag vorgesehen über den Abteilungsleiter des Warenhauses. Bei den von der Klägerin verkauften und propagierten Waren, einschließlich der Produkte der Beklagten, handelte es sich um Waren der Firma …, die diese zuvor von der Beklagten bezogen hatte und im eigenen Namen weiterverkaufte. Die Klägerin erhielt von der Beklagten eine Provision für diejenigen Produkte der Beklagten, die durch die Vermittlung der Klägerin verkauft wurden. Ein Teil dieser Provision wurde der Beklagten seitens der Firma … erstattet.

Mit Schreiben vom 27. November 1987 (Anlage K 12 zur Klagschrift vom 15.12.1995) verhängte die Beklagte gegenüber den Fachberatern und somit auch gegenüber der für die Zeit ab 28. Dezember 1987 eine Urlaubssperre.

Mit Schreiben vom 17. September 1993 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.01.1996, Bl. 25 d.A.) wurde der Klägerin unter anderem mitgeteilt:

„Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie ab dem 01.01.94 9,5 % auf Ihre getätigten Umsätze:

  1. 300 Einsatztage im Hause … ab 199...

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