Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen 8 Ca 322/00)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2001 – 8 Ca 322/00 – wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Tarifgruppe 5 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Systemgastronomie (Bereich West-Deutschland) zu vergüten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum März bis Mai 2000 in Höhe von 1140,00 DM brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 4.August 2000 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere 700,00 DM brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 4.August 2000 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an ihn Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2000 in Höhe von 3583,00 DM brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3.Januar 2001 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die korrekte tarifliche Vergütung des Klägers.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandsmitgliedschaft die tarifvertraglichen Regelungen für die Arbeitnehmer der Systemgastronomie (Bereich West-Deutschland) Anwendung.

Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Küchenhelfer, seit 1990 überwiegend in der Speisenzubereitung.

Die personelle Besetzung des Restaurants, in dem der Kläger tätig ist, während einer Schicht besteht aus 3 Personen:

  • dem Koch, der die Vor- und Zubereitung der Speisen übernimmt, mit Ausnahme der Überwachung des Grillvorgangs;
  • dem Griller, der den Grill bedient und den Außer-Haus-Verkauf erledigt;
  • der Servicekraft, die den Service im Restaurant erledigt.

Wegen des Speisenangebotes wird auf die Speisekarte gemäß der Anlage B 1 (Bl. 14 bis 17 d.A.) verwiesen. Eine Extrakarte mit 4 Gerichten wird im wöchentlichen Wechsel erstellt. Außerdem werden Aktionswochen mit besonderem Speisenangebot durchgeführt.

Für die Verrichtung seiner Tätigkeit ist dem Kläger eine „Checkliste Küche” gemäß der Anlage B 3 (Bl. 21 bis 24 d.A.) vorgegeben.

Der Kläger erhält eine Vergütung gemäß der Tarifgruppe 3 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Systemgastronomie.

Der Tarifvertrag enthält folgende Regelungen:

„§ 3 Bewertungsgrundsätze

  1. Jede/r Arbeitnehmer/in ist vom Arbeitgeber unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/in maßgebend. …
  2. Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in die Tätigkeitsgruppen eingruppiert. … Die Zuordnung der Arbeitnehmer/innen in die Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen des § 5. Die Beispiele der Tätigkeiten sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung.
  3. Die Nennung von Tätigkeitsbeispielen in diesem Tarifvertrag verpflichtet das Unternehmen nicht, diese überall anzuwenden, insbesondere nicht, wenn auf Grund fehlender Tätigkeitsfelder eine Eingruppierung nicht möglich bzw. die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte Tarifgruppen begrenzt sind.

§ 5 Bewertungsgruppen

Für die Feststellung des tariflichen Entgelts werden folgende Tarifgruppen gebildet:

Tarifgruppe 1:

Einfache Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, wie z. B.

Tarifgruppe 2:

Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse erfordern, wie z. B.

Tarifgruppe 3:

Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie z.B.

Küchenpersonal sowie weitere Produktionskräfte, wie z. B. Griller/in, Pizza-Bäcker/in, Systemkoch/-köchin usw.

Küchen- und Küchenhilfspersonal in der Handelsgastronomie mit Teilaufgaben im Koch- oder Konditorenbereich nach 12-monatiger Tätigkeit im Betrieb

soweit die in der Überschrift / den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Tarifgruppe 4:

Tätigkeiten, die weiter gehende fachliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie z. B.

Küchenpersonal sowie weitere Produktionskräfte, wie z.B. Griller/in, Pizza-Bäcker/in, Systemkoch/-köchin

soweit die in der Überschrift / den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Tarifgruppe 5:

Tätigkeiten, die gründliche und / oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und / oder Berufserfahrung (analog § 40 Abs. 2 BBiG) im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben werden, wie z. B.

Koch/Köchin, Konditor/in, Metzger/in

erst Koch/Köchin, erst Konditor/in in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit

Griller/in mit besonderen Anforderungen

soweit die in der Überschrift / den Obe...

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